Dienstleistung
Erdaufschluss Erlaubnis Erteilung
Wenn Sie eine tiefe Bohrung beziehungsweise einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, benötigen Sie die Erlaubnis Ihrer zuständigen Wasserbehörde.
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung
+49 3535 46-2657
+49 3535 46-9309
Kläranlagen
+49 3535 46-9350
wassergefährdende Stoffe, Heizölverbraucheranlagen
+49 3535 46-9353
Betriebswasserwirtschaft
+49 3535 46-9331
Erdaufschlüsse
+49 3535 46-2632
Gewässerunterhaltung
+49 3535 46-9327
Gewässerunterhaltung
+49 3535 46-9329
Niederschlagsentwässerung
+49 3535 46-2628
Überschwemmungsgebiete
Einrichtung
Fachbereich 72 - Umwelt und Natur
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-132704
+49 355 612-2750
Stephan Böttcher, Fachbereichsleiter Umwelt und Natur
+49 355 612-2755
Sekretariat
Helene-Lange-Straße 6/7
14469 Potsdam
14469 Potsdam
Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Umwelt-Natur@Rathaus.Potsdam.de
0331 289841810
Einrichtung
Landkreis Barnim - Wasserbehörde
Carl-von-Ossietzky-Straße 11
16225 Eberswalde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
weitere Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142520
+49 3334 2141520
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
03301 601-6010
Einrichtung
Landkreis Potsdam-Mittelmark - Team Wasser
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
033841 91-0
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Arbeiten beantragen.
Eine Erlaubnis ist für folgende Vorhabenszwecke notwendig:
- geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde,
- geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen-Anlagenbau und -betrieb,
- geothermische Aufschlusszwecke (sonstige).
Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis erteilt hat.
Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
Erforderliche Unterlagen
Gem. § 35 BbgWG sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen mit den Antrag einzureichen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Zuständige Stelle
Jeweils örtlich zuständige untere Wasserbehörden
Untere Umweltbehörden
Schlagwörter
tiefe Bohrung, Geothermie, Erdbohrung, vertikale Erdwärmesonde, Grundwasser, Erdwärmepumpe, Erdaufschluss, Bodeneingriff, Anlagenbetrieb, Aufschlusszwecke, Bohrung, Anlagenbau, Bauvorhaben, Erdwärmekollektor, Erdwärmenutzung, Erdarbeiten, Erdwärme, Grundwasserwärmepumpen
Ausführliche Beschreibung
Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Arbeiten beantragen.
Eine Erlaubnis ist für folgende Vorhabenszwecke notwendig:
- geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde,
- geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen-Anlagenbau und -betrieb,
- geothermische Aufschlusszwecke (sonstige).
Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis erteilt hat.
Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
Erforderliche Unterlagen
Gem. § 35 BbgWG sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen mit den Antrag einzureichen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Zuständige Stelle
Jeweils örtlich zuständige untere Wasserbehörden
Untere Umweltbehörden