Dienstleistung
Elternbeitrag, Ermäßigung oder Erlass beantragen
Sie können die Betreuungskosten für Ihr Kind nicht mehr bezahlen? Prüfen Sie, ob für Sie eine Befreiung der Beiträge/Gebühren in Frage kommt/ keine Beiträge erhoben werden dürfen oder die Beiträge gesenkt werden müssen.
Einrichtung
Fachbereich 51 - Jugendamt
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-3515
Grit Gotzel Fachbereichsleiterin Jugendamt
Am Rathaus 1
14979 Großbeeren
Di. 09:00 - 12:00 Uhr
Do. 14:00 - 17:30 Uhr
Weitere Termine nach telefonischer Vereinbarung oder Online-Terminbuchung!
033701 328838
Einrichtung
Gemeinde Uckerland - Kindertagesstätten
Hauptstraße 35
17337 Uckerland
Mo. 08:30 - 11:30 Uhr
Di. 08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 17:30 Uhr
Do. 08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 15:00 Uhr
Fr. 08:30 - 11:30 Uhr
039745 86110
Einrichtung
Kitas und Schulen
Rathausstraße 7
14669 Ketzin/Havel
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.
+49 33233 720199
+49 33233 720720
Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
14469 Potsdam
Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
kitafinanzierung@rathaus.potsdam.de
0331 2892253
Rosa-Luxemburg-Straße 44
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 8-12 Uhr und 13-17 Uhr
- Donnertag 8-12 Uhr und 13-16 Uhr
- sowie nach Vereinbarung
+49 3535 46-3530
+49 3535 46-3173
Jugendhilfeplaner, Teamleitung Kita
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
033841 91-0
Einrichtung
Sachgebiet Kita
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Rathausstraße 3
14974 Ludwigsfelde
Dienstag (ohne Termin)
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag (nur mit Termin)
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
03378 827124
03378 827124
03378 827-105
03378 827-149
03378 827-155
03378 827-243
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Für den Besuch Ihres Kindes in der Kindertagesbetreuung müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Höhe der finanziellen Belastung wird entsprechend der Regelungen des Einrichtungsträgers/ der Kindertagespflegeperson, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, der vereinbarte Betreuungsumfang und Ihres Einkommens berechnet. Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen.
Von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist, ist kein Elternbeitrag zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn die Personensorgeberechtigten oder deren Kind
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
Ein Elternbeitrag kann den Personensorgeberechtigten auch dann nicht zugemutet werden, wenn ihr Haushaltseinkommen einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (Geringverdienende). Haushaltseinkommen ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern.
Über die Unzumutbarkeit der Belastung durch die Erhebung eines Elternbeitrags aus sonstigen Gründen, die mit den oben genannten Gründen vergleichbar sind, entscheidet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ein Elternbeitrag kann bis zum 31.12.2024 auch dann nicht zugemutet werden, wenn das Jahreshaushaltsnettoeinkommen der Eltern im Sinne von § 2a KitaG zwischen 20.000,01 Euro und 35.000,00 Euro liegt.
Der Elternbeitrag ist bis zum 31.12.2024 gedeckelt, wenn das Haushaltsnettoeinkommen der Eltern im Sinne von § 2a KitaG zwischen 35.000,01 Euro und 55.000,00 Euro liegt.
Die Deckelung sieht wie folgt aus:
Höchstbeiträge Kinderkrippe:
- Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 60 Euro
- Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 100 Euro
- Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 150 Euro
- Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 210 Euro
Höchstbeiträge Kindergarten:
- Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 50 Euro
- Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 90 Euro
- Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 140 Euro
- Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 200 Euro
Höchstbeiträge Hort:
- Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 40 Euro
- Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 45 Euro
- Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 55 Euro
- Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 70 Euro
Wenn sich Ihr Einkommen verringert oder Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten, sollten Sie dies dem Einrichtungsträger/ dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzeigen. Möglicherweise darf dann kein Beitrag für die Betreuung Ihres Kindes erhoben oder muss reduziert werden.
Auch für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden, soweit sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet (Elternbeitragsbefreiung). Dies gilt nicht für das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis Einkommensverhältnisse
- Nachweis Leistungen Sozialhilfe
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertagesstätte oder Kindertagespflege
- Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten:
- Haushaltseinkommen bis 20.000 Euro
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
- Sonstige Gründe der Unzumutbarkeit
- Haushaltsnettoeinkommen zwischen 20.000,01 Euro und 35.000,00 Euro.
- Haushaltsnettoeinkommen zwischen 35.000,01 und 55.000,00 Euro und der Elternbeitrag liegt über der Grenze des in § 51 KitaG genannten Höchstbeitrages
- Kind befindet sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung
Verfahrensablauf
Der Einrichtungsträger/ der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird die Unterlagen anfordern und daraus den Beitrag/ die Gebühr berechnen bzw. keinen Beitrag erheben.
Rechtsbehelf
- Bei privatem Träger der Einrichtung: Klage
- Bei Kindertagespflege und kommunalen Trägern der Einrichtung: Widerspruch gegen Beitragsbescheid
Formulare
Ggf. stellt der Träger der Einrichtung/ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Formulare bereit.
Antrag auf Übernahme/Erlass des Kostenbeitrages für eine Tageseinrichtung
FormularDokInfodienste
Zuständige Stelle
- Kindertagesstätte: Träger der Einrichtung
- Kindertagespflege: örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Schlagwörter
Befreiung Betreuungskosten, Erlass Betreuungskosten, Reduzierung Betreuungskosten, Entbindung Betreuungskosten, Keine Erhebung Betreuungskosten, Deckelung Betreuungskosten
Ausführliche Beschreibung
Für den Besuch Ihres Kindes in der Kindertagesbetreuung müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Höhe der finanziellen Belastung wird entsprechend der Regelungen des Einrichtungsträgers/ der Kindertagespflegeperson, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, der vereinbarte Betreuungsumfang und Ihres Einkommens berechnet. Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen.
Von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist, ist kein Elternbeitrag zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn die Personensorgeberechtigten oder deren Kind
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
Ein Elternbeitrag kann den Personensorgeberechtigten auch dann nicht zugemutet werden, wenn ihr Haushaltseinkommen einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (Geringverdienende). Haushaltseinkommen ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern.
Über die Unzumutbarkeit der Belastung durch die Erhebung eines Elternbeitrags aus sonstigen Gründen, die mit den oben genannten Gründen vergleichbar sind, entscheidet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ein Elternbeitrag kann bis zum 31.12.2024 auch dann nicht zugemutet werden, wenn das Jahreshaushaltsnettoeinkommen der Eltern im Sinne von § 2a KitaG zwischen 20.000,01 Euro und 35.000,00 Euro liegt.
Der Elternbeitrag ist bis zum 31.12.2024 gedeckelt, wenn das Haushaltsnettoeinkommen der Eltern im Sinne von § 2a KitaG zwischen 35.000,01 Euro und 55.000,00 Euro liegt.
Die Deckelung sieht wie folgt aus:
Höchstbeiträge Kinderkrippe:
- Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 60 Euro
- Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 100 Euro
- Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 150 Euro
- Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 210 Euro
Höchstbeiträge Kindergarten:
- Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 50 Euro
- Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 90 Euro
- Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 140 Euro
- Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 200 Euro
Höchstbeiträge Hort:
- Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 40 Euro
- Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 45 Euro
- Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 55 Euro
- Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 70 Euro
Wenn sich Ihr Einkommen verringert oder Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten, sollten Sie dies dem Einrichtungsträger/ dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzeigen. Möglicherweise darf dann kein Beitrag für die Betreuung Ihres Kindes erhoben oder muss reduziert werden.
Auch für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden, soweit sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet (Elternbeitragsbefreiung). Dies gilt nicht für das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis Einkommensverhältnisse
- Nachweis Leistungen Sozialhilfe
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertagesstätte oder Kindertagespflege
- Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten:
- Haushaltseinkommen bis 20.000 Euro
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
- Sonstige Gründe der Unzumutbarkeit
- Haushaltsnettoeinkommen zwischen 20.000,01 Euro und 35.000,00 Euro.
- Haushaltsnettoeinkommen zwischen 35.000,01 und 55.000,00 Euro und der Elternbeitrag liegt über der Grenze des in § 51 KitaG genannten Höchstbeitrages
- Kind befindet sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung
Verfahrensablauf
Der Einrichtungsträger/ der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird die Unterlagen anfordern und daraus den Beitrag/ die Gebühr berechnen bzw. keinen Beitrag erheben.
Rechtsbehelf
- Bei privatem Träger der Einrichtung: Klage
- Bei Kindertagespflege und kommunalen Trägern der Einrichtung: Widerspruch gegen Beitragsbescheid
Formulare
Ggf. stellt der Träger der Einrichtung/ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Formulare bereit.
Antrag auf Übernahme/Erlass des Kostenbeitrages für eine TageseinrichtungFormularDokInfodienste
Zuständige Stelle
- Kindertagesstätte: Träger der Einrichtung
- Kindertagespflege: örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe