Dienstleistung
Einbürgerung: Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für seit der Geburt Staatenlose
Sie sind in Deutschland als Kind staatenloser Eltern geboren? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.
Einrichtung
32.1 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Einrichtung
Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration
Liebknechtstraße 13
15848 Beeskow
Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
03366 35-2309
03366 35-2301
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
+49 3535 46-4448
+49 3535 46-4480
Ausländerbehörde
Einrichtung
Landkreis Oberhavel - Servicepunkt Migration
Mittelstraße 16
16515 Oranienburg
Montag
09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Freitag
geschlossen
03301 601-450
03301 601-3400
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
+49 3327 739346
+49 3327 739297
Einrichtung
Staatsangehörigkeitsbehörde
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-3380
Einbürgerung
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristtyp: Antragsfrist
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Den Antrag müssen Sie bis zu Ihrem 21. Geburtstag stellen.
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr:
EUR 255,00
Vorkasse: ja
Ausführliche Beschreibung
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Sie können unter anderem
- Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
- genießen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger Freizügigkeit in der Europäischen Union und
- können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.
Wenn Sie seit Ihrer Geburt in Deutschland staatenlos sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.
Staatenlos sind Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörige ansieht.
Hierfür müssen Sie
- in der Bundesrepublik Deutschland als Staatenloser geboren worden sein,
- sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten und
- den Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt haben.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Sie rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jungendstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden sind.
Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.
Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reiseausweis für Staatenlose
- gültiger Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde
-
bei Personen unter 16 Jahren:
- Nachweis der gesetzlichen Vertretung
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern nur Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
Voraussetzungen
- Sie müssen vor Ihrem 21. Geburtstag einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
-
Sie müssen
- mindestens 16 Jahre alt oder
- gesetzlich vertreten sein.
- Sie sind seit Ihrer Geburt staatenlos.
- Sie wurden in Deutschland geboren.
- Sie halten sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland auf.
- Sie sind nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden.
-
Es wird nicht wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt.
- Falls doch, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag auf Einbürgerung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen:
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen per Post ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen.
- Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie abschließend eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Mit dieser Urkunde erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Zuständige Stelle
Staatsangehörigkeitsbehörde des jeweiligen Wohnortes
Schlagwörter
Einbürgerungsanspruch, von Geburt an Staatenlose, Reiseausweis für Staatenlose, staatenlos, Einbürgerung, Staatenlos
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristtyp: Antragsfrist
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Den Antrag müssen Sie bis zu Ihrem 21. Geburtstag stellen.
Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse: ja
Ausführliche Beschreibung
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Sie können unter anderem
- Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
- genießen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger Freizügigkeit in der Europäischen Union und
- können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.
Wenn Sie seit Ihrer Geburt in Deutschland staatenlos sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.
Staatenlos sind Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörige ansieht.
Hierfür müssen Sie
- in der Bundesrepublik Deutschland als Staatenloser geboren worden sein,
- sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten und
- den Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt haben.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Sie rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jungendstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden sind.
Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.
Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reiseausweis für Staatenlose
- gültiger Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde
-
bei Personen unter 16 Jahren:
- Nachweis der gesetzlichen Vertretung
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern nur Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
Voraussetzungen
- Sie müssen vor Ihrem 21. Geburtstag einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
-
Sie müssen
- mindestens 16 Jahre alt oder
- gesetzlich vertreten sein.
- Sie sind seit Ihrer Geburt staatenlos.
- Sie wurden in Deutschland geboren.
- Sie halten sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland auf.
- Sie sind nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden.
-
Es wird nicht wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt.
- Falls doch, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag auf Einbürgerung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen:
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen per Post ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen.
- Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie abschließend eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Mit dieser Urkunde erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Zuständige Stelle
Staatsangehörigkeitsbehörde des jeweiligen Wohnortes