Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.


Adresse
Baustraße 56
16775 Gransee
Servicezeiten

Mo. geschlossen

Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr

Fr. geschlossen

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Telefon
03306 751-309
Hinweis
Dario Janicki

Ansprechpartner
Adresse
Rathausstraße 7
14669 Ketzin/Havel
Servicezeiten

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.


Fax
+49 33233 720199
Telefon
+49 33233 720720

Adresse
Freienwalder Straße 50
16269 Wriezen
Servicezeiten

MO     Bürgerservice                                     
           9.00 - 12.00 Uhr; 13.00 - 15.30 Uhr  
           Fachbereiche
           Termine nur nach Vereinbarung
DI        9.00 - 12.00 Uhr; 13.00 - 18.00 Uhr
MI        geschlossen
DO      8.00 - 12.00 Uhr; 13.00 - 16.00 Uhr
FR       9.00 - 12.00 Uhr


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033456 49160

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Am Markt 8
03253 Doberlug-Kirchhain
Servicezeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:
Der Bürgerservice hat zusätzlich jeden 1. Samstag im Monat 09:00 - 11:00 Uhr geöffnet.


Fax
035322 2271
Telefon
035322 390

Adresse
Alte Molkerei
14979 Großbeeren
Servicezeiten

Di.   09:00 - 12:00 Uhr

Do. 14:00 - 17:30 Uhr

Weitere Termine nach telefonischer Vereinbarung oder Online-Terminbuchung!


Ansprechpartner
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Schönower Straße 105
16341 Panketal
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr

Mittwoch keine Sprechzeiten

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Freitag keine Sprechzeiten


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Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
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Di. 09:00 - 12:00 Uhr  und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Hinweis:

Sie können gern auch einen Termin vereinbaren.


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03341 4149301

Ansprechpartner
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Puschkinstraße 5
15562 Rüdersdorf bei Berlin
Postfach
Postfach 07
15558 Rüdersdorf bei Berlin

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033638 2602
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Potsdamer Platz 9
14548 Schwielowsee

Ansprechpartner
Adresse
Hauptstraße 35
17337 Uckerland
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Mo. 08:30 - 11:30 Uhr

Di.   08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 17:30 Uhr

Do.  08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 15:00 Uhr

Fr.   08:30 - 11:30 Uhr


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15738 Zeuthen
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Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr

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14806 Bad Belzig
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Sprechzeiten der Stadtverwaltung

Di.: 09.00 – 11.30 und 13.00 – 18.00 Uhr

Do.: 13.00 – 15.30 Uhr

Fr.: 09.00 – 11.30 Uhr


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033841 94300

Ansprechpartner
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August-Bebel-Straße 10
19322 Wittenberge
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Dienstag 09:00–11:30 Uhr, 13:00–17:30 Uhr

Donnerstag 09:00–11:30 Uhr, 13:00–15:30 Uhr

und nach Vereinbarung


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03877 951-123
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03877 951-216

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Oranienburger Straße 2
16540 Hohen Neuendorf
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Mo.   08:00 - 12:00 Uhr
Di.     08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Do.    08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr


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Berliner Straße 6
03046 Cottbus/Chóśebuz
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Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz

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Telefon
+49 355 612-2840
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Rene Land, Servicebereichsleiter Gewerbeangelegenheiten

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Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
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Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr 

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr 


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Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
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Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
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Gasstraße 4
03172 Guben
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Montag 08:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 14:00 Uhr (nur Gewerbeangelegenheiten)

Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr

Freitag 08:00 – 14:00 Uhr

Samstag 09:00 – 12:00 Uhr (in jeder geraden Kalenderwoche)


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Bürgermeisterstraße 25
16321 Bernau bei Berlin

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03338 365262

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Rathausstraße 3
14974 Ludwigsfelde
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Sprechzeiten, ohne Terminvereinbarung:

Dienstag
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Sprechzeiten, nur mit vorheriger Terminvereinbarung:

Donnerstag
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr


Telefon
03378 827-0

Häufig gestellte Fragen

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Ergänzung Land Brandenburg:

  • Für die Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 GewO wird von der zuständigen Behörde eine Verwaltungsgebühr zwischen 174,00 – 1.740,00 Euro erhoben (vgl. Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWAEGebO] Ziffern 2.2.4 ff.).
  • Sachkundeprüfung IHK:

 210,00 Euro (IHK Ostbrandenburg)

 250,00 EUR (IHK Cottbus)

 180,00 EUR (IHK Potsdam)

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13 Euro
  • Führungszeugnis: 13 Euro

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.


Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete sind. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a.

  • die herkömmliche Fahrrad, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
  • der Veranstaltungsdienst,
  • die Fluggastkontrolle,
  • die Durchführung von Geld und Werttransporten,
  • der Personenschutz oder
  • die Bewachung von Industrie und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.

Dabei geht es ausschließlich um aktive Überwachungstätigkeiten durch Personen vor Ort.

Bewachungsunternehmer und damit erlaubnispflichtig kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.


  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei juristischen Personen für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit 
    • Bei Wohnsitz in Deutschland: 
      • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
      • Führungszeugniss zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handels- Genossenschafts- oder Vereinsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse, bspw.:
    • aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen); ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
    • Vorlage einer Vermögensauskunft
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
  • Nachweis der persönlichen Sachkunde: Der Sachkundenachweis ist durch den Gewerbetreibenden oder die Gewerbetreibende und die mit der Leitung des Gewerbebetriebes oder seiner Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erbringen; bei juristischen Personen haben die gesetzlichen Vertreter die Sachkunde zu besitzen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat; bei Personengesellschaften die geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder der geschäftsführende Gesellschafter
  • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung

Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere der persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.


Damit Sie die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung erteilt bekommen, müssen Sie

  • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
  • Ihre persönliche Sachkunde und die Sachkunde der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragen Person durch eine vor der Industrie und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen und
  • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erbringen.

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden. Die notwendige Sachkunde ist zudem für eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nachzuweisen.

Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.


Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.


  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • verwaltungsgerichtliche Klage

  • Onlineverfahren möglich: ja (soweit vorhanden)
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes
FormularDokLink

Wenn Sie sich in den letzten 3 Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben und deshalb Ihre „Zuverlässigkeit“ nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie keine Erlaubnis erhalten.

Sie haben die Personen, die Sie als Wachpersonen beschäftigen oder die Sie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen möchten, vor der Beschäftigung der zuständigen Behörde über das Bewacherregister zu melden.
 
Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage oder eine vollziehbare Anordnung wegen Untersagung der Beschäftigung einer Person wegen Unzuverlässigkeit können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen gelten als Ordnungswidrigkeiten.


Örtliche Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])

Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG)


Bewachungsgewerbe, Wachpersonen, 34a, Sicherheitsdienst, Bewacher, Unterrichtungsverfahren für das Bewachungsgewerbe, Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe, Erlaubnis Bewacher