Dienstleistung
Bestattung Durchführung Zwangsbestattung
Kümmert sich niemand um die Bestattung einer verstorbenen Person, veranlasst diese die örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten der bestattungspflichtigen Person oder auf Kosten des Erben.
Einrichtung
Bestattungsbeihilfe
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr , 13:00 Uhr - 17:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr
03876 713608
Einrichtung
Brandschutz, Gewerbe, Friedhöfe und Stabsarbeit
Rathausstraße 7
14669 Ketzin/Havel
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.
+49 33233 720199
+49 33233 720720
Einrichtung
Fachbereich 1 - Bürgerservice
Am Markt 8
03253 Doberlug-Kirchhain
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Der Bürgerservice hat zusätzlich jeden 1. Samstag im Monat 09:00 - 11:00 Uhr geöffnet.
035322 2271
035322 390
Alte Molkerei
14979 Großbeeren
Di. 09:00 - 12:00 Uhr
Do. 14:00 - 17:30 Uhr
Weitere Termine nach telefonischer Vereinbarung oder Online-Terminbuchung!
Puschkinstraße 5
15562 Rüdersdorf bei Berlin
Postfach 07
15558 Rüdersdorf bei Berlin
033638 2602
+49 33638 85450
Einrichtung
Ordnung und Sicherheit
Schillerstraße 1
15738 Zeuthen
Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
+49 33762 753547
+49 33762 753536
+49 33762 753535
Einrichtung
SG Tiefbau, Grünwesen und Friedhofsverwaltung
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Einrichtung
Soziales
Großstraße 6
14823 Niemegk
Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag geschlossen
Hinweis:
Terminvereinbarungen sind nach telefonischer Absprache auch außerhalb der Sprechtage möglich.
033843 62789
033843 627-0
Gerhart-Hauptmann-Str. 3
14727 Premnitz
03386 259-210
Frau Donner
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erdbestattung oder die Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen mindestens Kosten an für:
- die Durchführung der Leichenschauen,
- die Beurkundungen,
- die Einäscherung,
- das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
- den Sarg,
- die Urne,
- Verwaltungskosten,
- unter Umständen Bestattungsunternehmen.
Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig.
Ausführliche Beschreibung
Eine ordnungsbehördliche Bestattung erfolgt, wenn keine Angehörigen der/des Verstorbenen vorhanden oder zu ermitteln sind, keine Vorsorge zur Bestattung getroffen wurde und kein anderer für die Bestattung sorgt.
Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, die mitverwalteten, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte) des Sterbeortes.
Die Bestattung erfolgt auf Kosten der bestattungspflichtigen Person. Wer das ist, ist § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz zu entnehmen. Darüber hinaus ist der Erbe der verstorbenen Person zur Bezahlung der Bestattung verpflichtet.
Die Bestattung ist grundsätzlich entsprechend dem Willen der verstorbenen Person durchzuführen. Ist dieser Wille nicht bekannt, ist eine ortsübliche Bestattung durchzuführen. In der Praxis wird in diesen Fällen meistens eine Beisetzung von Totenasche in einem Urnengemeinschaftsgrab vorgenommen. Nicht erlaubt ist in diesem Fall das Verstreuen der Totenasche auf einer Aschestreuwiese oder die Seebestattung.
Voraussetzungen
- Durchführung der beiden Leichenschauen,
- Beurkundung des Sterbefalls,
- Ablauf der Wartefrist,
-
Vorhandensein einer Grabstelle.
Verfahrensablauf
Die örtliche Ordnungsbehörde kann sich auch eines Bestattungsinstituts bedienen.
Zuständige Stelle
örtliche Ordnungsbehörden der Kommune
Schlagwörter
Ordnungsbehördliche Bestattung, Sozialbestattung, Friedhofsgebühr, Beerdigung, Ersatzvornahme, Todesfall, Ordnungsamt, Bestattung, Behördenbestattung, Grab
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erdbestattung oder die Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen mindestens Kosten an für:
- die Durchführung der Leichenschauen,
- die Beurkundungen,
- die Einäscherung,
- das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
- den Sarg,
- die Urne,
- Verwaltungskosten,
- unter Umständen Bestattungsunternehmen.
Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig.
Ausführliche Beschreibung
Eine ordnungsbehördliche Bestattung erfolgt, wenn keine Angehörigen der/des Verstorbenen vorhanden oder zu ermitteln sind, keine Vorsorge zur Bestattung getroffen wurde und kein anderer für die Bestattung sorgt.
Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, die mitverwalteten, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte) des Sterbeortes.
Die Bestattung erfolgt auf Kosten der bestattungspflichtigen Person. Wer das ist, ist § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz zu entnehmen. Darüber hinaus ist der Erbe der verstorbenen Person zur Bezahlung der Bestattung verpflichtet.
Die Bestattung ist grundsätzlich entsprechend dem Willen der verstorbenen Person durchzuführen. Ist dieser Wille nicht bekannt, ist eine ortsübliche Bestattung durchzuführen. In der Praxis wird in diesen Fällen meistens eine Beisetzung von Totenasche in einem Urnengemeinschaftsgrab vorgenommen. Nicht erlaubt ist in diesem Fall das Verstreuen der Totenasche auf einer Aschestreuwiese oder die Seebestattung.
Voraussetzungen
- Durchführung der beiden Leichenschauen,
- Beurkundung des Sterbefalls,
- Ablauf der Wartefrist,
- Vorhandensein einer Grabstelle.
Verfahrensablauf
Die örtliche Ordnungsbehörde kann sich auch eines Bestattungsinstituts bedienen.
Zuständige Stelle
örtliche Ordnungsbehörden der Kommune