Dienstleistung
Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft durch das Jugendamt erhalten
Sie haben oder bekommen ein Kind und der Vater des Kindes will seine Vaterschaft nicht anerkennen oder ist unbekannt? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.
Einrichtung
Fachbereich 51 - Jugendamt
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-3515
Grit Gotzel Fachbereichsleiterin Jugendamt
Einrichtung
Jugendamt
Rathenaustraße 13a
15848 Beeskow
Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
03366 35-1599
03366 35-2511
Einrichtung
Landkreis Barnim - Beistandschaften
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Donnerstag 9 bis 16 Uhr
Montag, Mittwoch und Freitag, Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2141202
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 8-12 Uhr und 13-17 Uhr
- Donnerstag 8-12 Uhr und 13-16 Uhr
- und nach Vereinbarung
+49 3535 46-3530
+49 3535 46-3166
Sachgebietsleitung
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
03301 601-411
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
033841 91-0
Einrichtung
Stadt Bernau bei Berlin - Standesamt
Bürgermeisterstraße 25
16321 Bernau bei Berlin
03338 365105
03338 365266
Leitung Standesamt; Sterbefälle
03338 365261
Geburten
03338 365260
Eheschließung, Lebenspartnerschaft
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.
Abgabe:
kostenfrei
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. In diesem Fall muss er die Vaterschaft freiwillig anerkennen.
Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist, kann die Vaterschaft auch vor Gericht festgestellt werden. Dazu können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft.
Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:
- Unterhaltsansprüche des Kindes
- Unterhaltsansprüche der Mutter
- Sorgerecht
- Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
- Erteilung des Namens des Vaters
Beistandschaft
Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten.
Es kann zum Beispiel
- den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
- die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
- den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
- den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
- eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
- den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
- die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
- den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.
Beistandschaft beenden
Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Er-klärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.
Erforderliche Unterlagen
- für eine Beratung: keine Unterlagen notwendig
- für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag
Voraussetzungen
- Der Vater Ihres Kindes hat seine Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt.
Formulare
Land Brandenburg:
Antragsformulare sind bei den örtlichen Jugendämtern erhältlich
Zuständige Stelle
örtliches Jugendamt
Schlagwörter
Alleinerziehend, Abstammung, Getrenntlebend, Gerichtliche Feststellung, Sorgerecht, Unterhaltsanspruch, Jugendamt, getrenntlebend, unbekannter Vater, Unterhalt, Biologischer Vater
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Abgabe: kostenfrei
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. In diesem Fall muss er die Vaterschaft freiwillig anerkennen.
Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist, kann die Vaterschaft auch vor Gericht festgestellt werden. Dazu können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft.
Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:
- Unterhaltsansprüche des Kindes
- Unterhaltsansprüche der Mutter
- Sorgerecht
- Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
- Erteilung des Namens des Vaters
Beistandschaft
Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten.
Es kann zum Beispiel
- den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
- die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
- den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
- den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
- eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
- den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
- die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
- den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.
Beistandschaft beenden
Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Er-klärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.
Erforderliche Unterlagen
- für eine Beratung: keine Unterlagen notwendig
- für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag
Voraussetzungen
- Der Vater Ihres Kindes hat seine Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt.
Formulare
Land Brandenburg:
Antragsformulare sind bei den örtlichen Jugendämtern erhältlich
Zuständige Stelle
örtliches Jugendamt