Dienstleistung
Ausnahmegenehmigung Parken Gewebetreibender Ausnahmegenehmigung Parken Freiberufler Parkberechtigung Gewerbetreibender Parkberechtigung Freiberufler Parkausweis Gewerbetreibender Parkausweis Freiberufler
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich tätig sind, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.
Einrichtung
Gewerbeamt
Oranienburger Straße 2
16540 Hohen Neuendorf
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Einrichtung
Kreisordnungsbehörde
Hegelstraße 23a
15517 Fürstenwalde/Spree
Montag, Mittwoch, Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 18:00 Uhr
03361 33054
03361 599-1320
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
14469 Potsdam
Di
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Strassenverkehrsbehoerde@Rathaus.Potsdam.de
0331 2893293
0331 2893251
Einrichtung
Landkreis Barnim - Untere Straßenverkehrsbehörde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Montag, Donnerstag, Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142466
+49 3334 2141466
Riesaer Straße 17
04924 Bad Liebenwerda
- Montag 08:00-12:00 Uhr
- Dienstag 08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
- Mittwoch geschlossen
- Donnerstag 08:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr
- Freitag 08:00-12:00 Uhr
+49 35341 97-7664
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Montag nach telefonischer Vereinbarung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag nach telefonischer Vereinbarung
Freitag nach telefonischer Vereinbarung
03327 739-260
033841 91-0
Einrichtung
Stadt Bernau bei Berlin - Gewerbeamt
Bürgermeisterstraße 25
16321 Bernau bei Berlin
03338 365262
Bürgermeisterstraße 25
16321 Bernau bei Berlin
03338 365105
03338 365251
Einrichtung
Öffentliche Sicherheit u. Ordnung / Umwelt
Gasstraße 4
03172 Guben
Dienstag
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
03561 68714000
03561 68710
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
k
eine
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Welche Gebühren fallen an?
- Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
- Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
Bearbeitungsdauer
v
ariiert zwischen den Behörden
Ausführliche Beschreibung
Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflich tätigen Person können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Gewerbebetriebs beziehungsweise der freiberuflich tätigen Person.
Beachteb Sie den
genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Land Brandenburg:
Vorzulegen sind i.d.R. ein schriftlicher, begründeter Antrag, der Fahrzeugschein, der Personalausweis, die Gewerbeanmeldung sowie je nach Einzelfall weitere Unterlagen.
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch der antragstellenden Person.
Land Brandenburg:
Bei sachlich vertretbaren Gründen können in Einzelfällen Ausnahmen von den in § 46 Abs. 1 StVO genannten Normen erteilt werden. Sie erfordert für den Ausnahmefall Gründe, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem befreit werden soll, überwiegen und darf das Schutzgut der betroffenen Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Sie sind daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt und an den Nachweis der Dringlichkeit sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Rechtsbehelf
Land Brandenburg:
Widerspruch und Klage
Formulare
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: nein
-
p
ersönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Land Brandenburg:
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Land Brandenburg:
Bei der vorzunehmenden Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung sind insbesondere auch die Interessen der Anliegenden zu berücksichtigen. Dem wird durch Auflagen und Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.
Zuständige Stelle
die Straßenverkehrsbehörde
Schlagwörter
Freiberufler, Gewerbetreibender, Gewerbe, Ausnahmegenehmigung, Freiberuflich tätige Person, Parkberechtigung, Parkausweis, parken, Parkschein, Straßenverkehr
Welche Fristen muss ich beachten?
k eine
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Welche Gebühren fallen an?
- Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
- Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
Bearbeitungsdauer
v ariiert zwischen den Behörden
Ausführliche Beschreibung
Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflich tätigen Person können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Gewerbebetriebs beziehungsweise der freiberuflich tätigen Person.
Beachteb Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Land Brandenburg:
Vorzulegen sind i.d.R. ein schriftlicher, begründeter Antrag, der Fahrzeugschein, der Personalausweis, die Gewerbeanmeldung sowie je nach Einzelfall weitere Unterlagen.
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch der antragstellenden Person.
Land Brandenburg:
Bei sachlich vertretbaren Gründen können in Einzelfällen Ausnahmen von den in § 46 Abs. 1 StVO genannten Normen erteilt werden. Sie erfordert für den Ausnahmefall Gründe, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem befreit werden soll, überwiegen und darf das Schutzgut der betroffenen Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Sie sind daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt und an den Nachweis der Dringlichkeit sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Rechtsbehelf
Land Brandenburg:
Widerspruch und Klage
Formulare
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: nein
- p ersönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Land Brandenburg:
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Land Brandenburg:
Bei der vorzunehmenden Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung sind insbesondere auch die Interessen der Anliegenden zu berücksichtigen. Dem wird durch Auflagen und Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.
Zuständige Stelle
die Straßenverkehrsbehörde