Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für das Ablegen einer für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlichen Prüfung erhalten, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Einrichtung
Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration
Liebknechtstraße 13
15848 Beeskow
Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
03366 35-2309
03366 35-2301
Einrichtung
Landkreis Barnim - Ausländerbehörde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 214-2406
+49 3334 214-1406
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
+49 3535 46-4448
+49 3535 46-4480
Ausländerbehörde
Einrichtung
Landkreis Havelland - 55.1 - Ausländerbehörde
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Einrichtung
Landkreis Oberhavel - Servicepunkt Migration
Mittelstraße 16
16515 Oranienburg
Montag
09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Freitag
geschlossen
03301 601-450
03301 601-3400
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Terminanfragen per E-Mail an termin-abh@potsdam-mittelmark.de
Bitte beachten, die Ausländerbehörde ist ausschließlich per E-Mail erreichbar.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
+49 33841 1768
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Wenn Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland noch nicht anerkannt werden kann und Sie für die Anerkennung nur eine Prüfung bestehen müssen, können Sie für die Ablegung der Prüfung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Sie können für folgende Prüfungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:
- eine Prüfung, die die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation feststellt
- eine Prüfung in einem im Inland reglementierten Beruf, damit Sie die Befugnis zur Berufsausübung erhalten
- eine Prüfung, die ihnen erlaubt, eine Berufsbezeichnung zu führen
Sprachliche und fachsprachliche Prüfungen sind ebenfalls möglich. Sie können auch mehrere Prüfungen absolvieren.
Sollen Sie vor dem Ablegen der Prüfung noch einen Prüfungsvorbereitungskurs besuchen, benötigen Sie noch eine zusätzliche Aufenthaltserlaubnis. Diese trägt den Namen "Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation".
Sie müssen gegenüber der Ausländerbehörde Ihre Sprachkenntnisse nachweisen, wenn der Nachweis der Sprachkenntnisse nicht Gegenstand Ihrer Prüfung ist.
Die "Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation" berechtigt Sie noch nicht dazu, Ihren Beruf auszuüben. Nach erfolgreicher Prüfung ist ein Wechsel in einen Erwerbstitel oder in einen Titel zur Arbeitsplatzsuche möglich.
Die "Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation" ist befristet und gilt für die Dauer Ihres Prüfungsverfahrens. Das Prüfungsverfahren umfasst den Zeitraum vom Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Endpunkt des Prüfungsverfahrens kann neben der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auch ein Bescheid der zuständigen Stelle sein, der das Verfahren abschließt.
Verfahrensablauf
Im Land Brandenburg sind die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt zuständig
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Zuständige Stelle
Im Land Brandenburg sind dies die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Ansprechpunkt
Im Land Brandenburg sind dies die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt