Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots
Wie beantrage icheine Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes ?
Einrichtung
Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration
Liebknechtstraße 13
15848 Beeskow
Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
03366 35-2309
03366 35-2301
Einrichtung
Landkreis Barnim - Ausländerbehörde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 214-2406
+49 3334 214-1406
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
+49 3535 46-4448
+49 3535 46-4480
Ausländerbehörde
Einrichtung
Landkreis Havelland - 55.1 - Ausländerbehörde
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Einrichtung
Landkreis Oberhavel - Servicepunkt Migration
Mittelstraße 16
16515 Oranienburg
Montag
09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Freitag
geschlossen
03301 601-450
03301 601-3400
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Terminanfragen per E-Mail an termin-abh@potsdam-mittelmark.de
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
+49 33841 1768
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gültigkeit des Aufenthaltstitels mindestens 1 Jahr,
wichtiger Hinweis: Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
Bei Minderjährigen: 50 Euro
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Ausführliche Beschreibung
Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Ihrem Fall festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse vorliegen, weil die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, kommt für Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht.
Die Aufenthaltserlaubnis wird jedoch nicht erteilt, wenn Ihnen die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder Sie wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen haben oder Versagungsgründe vorliegen. Versagungsgründe können z. B. sein, wenn Ihrerseits ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden, Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen haben oder wenn Sie eine Gefahr für die Allgemeinheit oder wenn Sie eine Gefahr für Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Die Verlängerung ist möglich.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Sie unterliegen für drei Jahre einer Wohnsitzauflage für das Bundesland, in welches sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung findet keine Anwendung oder kann aufgehoben werden, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und ein Mindesteinkommen, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf nach SGB liegt (derzeit 723 Euro), oder eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnehmen oder aufgenommen haben. Die Beschäftigungsaufnahme muss zudem nachhaltig sein. Dies wird angenommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird.
Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen. Kindergeld, Elterngeld und Ausbildungsförderung können Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erhalten.
Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und das minderjährige Kind ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen.
Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, eine Zulassung zum Integrationskurs kann nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze erfolgen
Eine Niederlassungserlaubnis kann Ihnen auf Antrag erteilt werden, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzen, den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie (Bedarfsgemeinschaft) aus eigenem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können, mindestens 30 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben,
Ihr Aufenthalt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder beeinträchtigt,
eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und alle dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen,
über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) verfügen,
über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen und
über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 25 Abs. 3 AufenthG
§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG
§ 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
§12a AufenthG
§ 9 AufenthG
§ 26 AufenthG
§ 45 AufenhV
§ 53 Abs. 1 AufenthV
§ 44 AufenthG
§ 78 AufenthG
§ 78a AufenthG
§ 29 Abs. 3 AufenthG
Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltsverordnung
Erforderliche Unterlagen
Antrag
Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Feststellung von Abschiebungsverboten
aktuelles biometrisches Foto
Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
Weitere Unterlagen sind abhängig vom Sachverhalt und können bei Ihrem Ansprechpartner erfragt werden.
Voraussetzungen
Feststellen von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen
Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.
Verfahrensablauf
Ihren Aufenthaltstitel müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen
Bis zur Entscheidung über Ihren Antrag ist Ihr Aufenthalt geduldet.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Hinweise (Besonderheiten)
Hat das Bundesamt ein Abschieb
ungs
verbot festgestellt und Ihnen kann die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, weil Versagungsgründe vorliegen, wird Ihr Aufenthalt wegen der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung geduldet.
Zuständige Stelle
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises
Ansprechpunkt
Örtlich zuständige Ausländerbehörde
Schlagwörter
Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Duldung, Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsverbot, Abschiebungsverbot, Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsverbote
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gültigkeit des Aufenthaltstitels mindestens 1 Jahr,
wichtiger Hinweis: Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
Bei Minderjährigen: 50 Euro
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Ausführliche Beschreibung
Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Ihrem Fall festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse vorliegen, weil die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, kommt für Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht.
Die Aufenthaltserlaubnis wird jedoch nicht erteilt, wenn Ihnen die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder Sie wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen haben oder Versagungsgründe vorliegen. Versagungsgründe können z. B. sein, wenn Ihrerseits ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden, Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen haben oder wenn Sie eine Gefahr für die Allgemeinheit oder wenn Sie eine Gefahr für Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Die Verlängerung ist möglich.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Sie unterliegen für drei Jahre einer Wohnsitzauflage für das Bundesland, in welches sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung findet keine Anwendung oder kann aufgehoben werden, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und ein Mindesteinkommen, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf nach SGB liegt (derzeit 723 Euro), oder eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnehmen oder aufgenommen haben. Die Beschäftigungsaufnahme muss zudem nachhaltig sein. Dies wird angenommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird.
Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen. Kindergeld, Elterngeld und Ausbildungsförderung können Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erhalten.
Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und das minderjährige Kind ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen.
Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, eine Zulassung zum Integrationskurs kann nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze erfolgen
Eine Niederlassungserlaubnis kann Ihnen auf Antrag erteilt werden, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzen, den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie (Bedarfsgemeinschaft) aus eigenem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können, mindestens 30 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben,
Ihr Aufenthalt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder beeinträchtigt,
eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und alle dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen,
über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) verfügen,
über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen und
über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 25 Abs. 3 AufenthG
§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG
§ 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
§12a AufenthG
§ 9 AufenthG
§ 26 AufenthG
§ 45 AufenhV
§ 53 Abs. 1 AufenthV
§ 44 AufenthG
§ 78 AufenthG
§ 78a AufenthG
§ 29 Abs. 3 AufenthG
Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltsverordnung
Erforderliche Unterlagen
Antrag
Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Feststellung von Abschiebungsverboten
aktuelles biometrisches Foto
Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
Weitere Unterlagen sind abhängig vom Sachverhalt und können bei Ihrem Ansprechpartner erfragt werden.
Voraussetzungen
Feststellen von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen
Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.
Verfahrensablauf
Ihren Aufenthaltstitel müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen
Bis zur Entscheidung über Ihren Antrag ist Ihr Aufenthalt geduldet.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Hinweise (Besonderheiten)
Hat das Bundesamt ein Abschieb ungs verbot festgestellt und Ihnen kann die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, weil Versagungsgründe vorliegen, wird Ihr Aufenthalt wegen der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung geduldet.
Zuständige Stelle
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises
Ansprechpunkt
Örtlich zuständige Ausländerbehörde