Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens ausüben, zeigen Sie dies unverzüglich bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt an.


Adresse
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus/Chóśebuz

Fax
+49 355 612-3504
Telefon
+49 355 612-3215
Hinweis
Christiane Glosemeyer, Amtsärztin

Adresse
Brandstraße 39
15848 Beeskow
Servicezeiten

Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen


Fax
03366 35-2299
Telefon
03366 35-2201

Ansprechpartner
Adresse
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam
Servicezeiten

Di

09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Do

09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr



medizinalaufsicht@rathaus.potsdam.de

heilpraktikerueberpruefung@rathaus.potsdam.de
Fax
0331 289843809
Telefon
0331 2892363
Telefon
0331 2892364
Telefon
0331 2892109
Telefon
0331 2892359
Telefon
0331 2892362
Telefon
0331 2893573

Adresse
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Servicezeiten

Dienstags 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

Donnerstags 09.00 Uhr bis 16:00 Uhr,

Montags, Mittwochs, Freitags Termine nach Vereinbarung


Fax
+49 3334 2142601
Telefon
+49 3334 2141601

Adresse
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg (Elster)
Servicezeiten
  • Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Termine außerhalb dieser Sprechzeiten können individuell vereinbart werden.


Fax
+49 3535 46-3122
Hinweis
Fax
Telefon
+49 3535 46-3101
Hinweis
Sekretariat

Adresse
Havelstraße 29
16515 Oranienburg
Servicezeiten

Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr


Fax
03301 601-3750
Fax
03301 601-80373
Telefon
03301 601-3772
Hinweis
Team Hygiene
Telefon
03301 601-3790
Hinweis
Team Infektionsschutz
Telefon
03301 601-3777
Hinweis
Team Gesundheitsaufsicht
Telefon
03301 601-3769
Hinweis
Team Sprechsstunde

Adresse
Steinstraße 14
14806 Bad Belzig
Adresse
Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig

Telefon
033841 91-0

Häufig gestellte Fragen

Anzeigefrist: unverzüglich vor Aufnahme der Tätigkeit  


abhängig von den jeweiligen Gebührenordnungen der Städte und Landkreise


Wenn Sie selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbieten oder erbringen, haben Sie dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht. Satz 1 gilt nicht für kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten, die wie folgt erbracht werden:

 1.   in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft,

 2.   von Trägern im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

 3.   in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

 4.   in Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist, oder

 5.   im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Personen oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe.

Zu den Gesundheitsberufen zählen in der Regel:

  • Arzt oder Ärztin
  • Zahnarzt oder Zahnärztin
  • Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
  • Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut oder -therapeutin
  • Apotheker oder Apothekerin
  • Heilpraktiker oder Heilpraktikerin
  • Altenpfleger oder Altenpflegerin
  • Diätassistent oder Diätassistentin
  • Ergotherapeut oder Ergotherapeutin
  • Hebamme oder Entbindungspfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder -krankenpflegerin
  • Gesundheits- und Krankenpfleger oder Krankenpflegerin
  • Logopäde oder Logopädin
  • Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin
  • Orthoptist oder Orthoptistin
  • Physiotherapeut oder Physiotherapeutin
  • Podologe oder Podologin
  • Rettungsassistent oder -assistentin bzw. Nofallsanitäter oder Notfallsanitäterin
  • Medizinisch-technischer Laboratoriums-Assistent oder Medizinisch-technische Laboratoriums-Assistentin
  • Medizinisch-technischer Radiologie-Assistent oder Medizinisch-technische Radiologie-Assistentin
  • Medizinisch-technischer Assistent oder Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
  • Veterinärmedizinisch-technischer Assistent oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder
  • als selbstständig tätiger Desinfektor oder selbstständig tätige Desinfektorin

Hinweis: Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer Tätigkeit müssen Sie ebenfalls anzeigen.


§ 1a Gesundheitsfachberufegesetz (GeBerG) 


beglaubigte Kopie der Berufsurkunde


Nachweis zur Berechtigung der Berufsausübung (Berufsurkunde)


Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens aufnehmen, zeigen Sie dies schriftlich an:

  • Erstellen Sie die Anzeige.    
  • Fügen Sie die nötige Unterlage hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige sowie die beglaubigte Kopie der Berufsurkunde bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt persönlich oder schriftlich ein.

Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.


Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg