Dienstleistung
Anzeige der Neuerrichtung oder der wesentlichen Änderung einer Ölheizungsanlage
Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage (z.B. Heizöltanks) neu errichten oder eine bestehende wesentlich ändern wollen, müssen Sie das der zuständigen Wasserbehörde sechs Wochen vorher anzeigen.
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung
+49 3535 46-2657
+49 3535 46-9309
Kläranlagen
+49 3535 46-9350
wassergefährdende Stoffe, Heizölverbraucheranlagen
+49 3535 46-9353
Betriebswasserwirtschaft
+49 3535 46-9331
Erdaufschlüsse
+49 3535 46-2632
Gewässerunterhaltung
+49 3535 46-9327
Gewässerunterhaltung
+49 3535 46-9329
Niederschlagsentwässerung
+49 3535 46-2628
Überschwemmungsgebiete
Einrichtung
Fachbereich 72 - Umwelt und Natur
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-132704
+49 355 612-2750
Stephan Böttcher, Fachbereichsleiter Umwelt und Natur
+49 355 612-2755
Sekretariat
Einrichtung
Landkreis Barnim - Wasserbehörde
Carl-von-Ossietzky-Straße 11
16225 Eberswalde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
weitere Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142520
+49 3334 2141520
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Mit dem Vorhaben kann 6 Wochen nach erfolgter Anzeige begonnen werden, sofern seitens der zuständigen keine anderweitige Anordnung oder Untersagung erfolgt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeige des Vorhabens mindestens sechs Wochen im Voraus
Welche Gebühren fallen an?
gemäß der Gebührenordnung des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums
Ausführliche Beschreibung
Für alle unterirdischen Anlagen zum Lagern von Heizöl sowie für oberirdische Heizöllageranlagen mit mehr als 1000 Litern Heizöl besteht eine Anzeigepflicht vor Errichtung oder wesentlicher Änderung bei der unteren Wasserbehörde.
Das Vorhaben muss rechtzeitig, d. h. mindestens sechs Wochen vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung, bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Die Wasserbehörde kann Auflagen erteilen oder Vorhaben ablehnen.
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.
Verfahrensablauf
Anzeige an zuständige Behörde, ggf. Anordnung/ Untersagung bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen Anordnung oder Untersagung
Formulare
Formulare sind bei unteren Wasserbehörden verfügbar
Weiterführende Informationen
Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Errichten von
1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und
2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.
Zuständige Stelle
untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg, bei konzentrierenden Entscheidungen ( z.B. nach BImSchG, BbgBO) ist jeweilige Zulassungsbehörde zuständig
Verzeichnis Umweltpartnerschaft Brandenburg: Bereiche Abfall und Wasser
Schlagwörter
Heizöl, Ölheizung, unterirdisch, Heizöltank, Heizöllagerung, Wassergefährdenden Stoffen
Bearbeitungsdauer
Mit dem Vorhaben kann 6 Wochen nach erfolgter Anzeige begonnen werden, sofern seitens der zuständigen keine anderweitige Anordnung oder Untersagung erfolgt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeige des Vorhabens mindestens sechs Wochen im Voraus
Welche Gebühren fallen an?
gemäß der Gebührenordnung des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums
Ausführliche Beschreibung
Für alle unterirdischen Anlagen zum Lagern von Heizöl sowie für oberirdische Heizöllageranlagen mit mehr als 1000 Litern Heizöl besteht eine Anzeigepflicht vor Errichtung oder wesentlicher Änderung bei der unteren Wasserbehörde.
Das Vorhaben muss rechtzeitig, d. h. mindestens sechs Wochen vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung, bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Die Wasserbehörde kann Auflagen erteilen oder Vorhaben ablehnen.
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.
Verfahrensablauf
Anzeige an zuständige Behörde, ggf. Anordnung/ Untersagung bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen Anordnung oder Untersagung
Formulare
Formulare sind bei unteren Wasserbehörden verfügbar
Weiterführende Informationen
Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Errichten von
1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und
2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.
Zuständige Stelle
untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg, bei konzentrierenden Entscheidungen ( z.B. nach BImSchG, BbgBO) ist jeweilige Zulassungsbehörde zuständig
Verzeichnis Umweltpartnerschaft Brandenburg: Bereiche Abfall und Wasser