Dienstleistung
Adoption eines deutschen Kindes
Einrichtung
Fachbereich 51 - Jugendamt
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-3515
Grit Gotzel Fachbereichsleiterin Jugendamt
Einrichtung
Jugendamt
Rathenaustraße 13a
15848 Beeskow
Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
03366 35-1599
03366 35-2511
Beethovenweg 14
15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
03546 20-1850
03546 20-1730
Einrichtung
Landkreis Märkisch-Oderland - Jugendamt
Einrichtung
Standesamt
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-3368
+49 355 612-3367
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
In den meisten Fällen benötigt das Standesamt für die Beurkundung 1 bis 2 Tage nach Eingang des Adoptionsbeschlusses.
Welche Gebühren fallen an?
Das Verfahren ist kostenfrei.
Gebühren und Auslagen entstehen bei der Beantragung von Unterlagen wie u.a. das Führungszeugnis.
Ausführliche Beschreibung
Wurde Ihr Kind in Deutschland geboren und haben Sie es im Inland adoptiert? Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.
Wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle.
Hinweis: Sie können neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister beantragen. Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen. Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes“.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag, Fragebogen der Adoptionsvermittlungsstelle,
- Lebensbeschreibung,
- Fotos der Bewerberinnen/Bewerber,
- Polizeiliches Führungszeugnis,
- Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift),
- Heirats- und ggf. Scheidungsurkunde,
- Ärztliches Attest vom Hausarzt oder Amtsarzt (ggf. zusätzlich ein fachärztliches Gutachten),
- Verdienst- und Vermögensnachweise
u.a.
Voraussetzungen
- Gesundheit (gute körperliche, geistige und seelische Verfassung)
- keine kindeswohlgefährdenden Vorstrafen
- stabile Partnerschaft
-
unterstützendes Netzwerk
/soziales Umfeld
- gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse
- Lebenszufriedenheit/reflektierte Persönlichkeit
Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, in der geltenden Fassung, BAGLJÄ
Verfahrensablauf
Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adotiveltern führt
-
das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat
Hinweis: Gleich wird verfahren, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt. Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen".
Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.
Zuständige Stelle
Das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes
örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle
zuständige Zentrale Adoptionsstelle
anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
Schlagwörter
Adoptiveltern, halb-offene Adoption, Adoptivfamilie, Babyklappe, Adoptionsvermittler, inkognito-Adoption, Adoptionsvermittlungsstellen, Annahme als Kind, Eltern - Adoption, Adoptivkind, Kind - Adoption, Adoptionsaufhebung
Bearbeitungsdauer
In den meisten Fällen benötigt das Standesamt für die Beurkundung 1 bis 2 Tage nach Eingang des Adoptionsbeschlusses.
Welche Gebühren fallen an?
Das Verfahren ist kostenfrei.
Gebühren und Auslagen entstehen bei der Beantragung von Unterlagen wie u.a. das Führungszeugnis.
Ausführliche Beschreibung
Wurde Ihr Kind in Deutschland geboren und haben Sie es im Inland adoptiert? Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.
Wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle.
Hinweis: Sie können neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister beantragen. Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen. Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes“.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag, Fragebogen der Adoptionsvermittlungsstelle,
- Lebensbeschreibung,
- Fotos der Bewerberinnen/Bewerber,
- Polizeiliches Führungszeugnis,
- Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift),
- Heirats- und ggf. Scheidungsurkunde,
- Ärztliches Attest vom Hausarzt oder Amtsarzt (ggf. zusätzlich ein fachärztliches Gutachten),
- Verdienst- und Vermögensnachweise
u.a.
Voraussetzungen
- Gesundheit (gute körperliche, geistige und seelische Verfassung)
- keine kindeswohlgefährdenden Vorstrafen
- stabile Partnerschaft
- unterstützendes Netzwerk /soziales Umfeld
- gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse
- Lebenszufriedenheit/reflektierte Persönlichkeit
Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, in der geltenden Fassung, BAGLJÄ
Verfahrensablauf
Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adotiveltern führt
-
das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat
Hinweis: Gleich wird verfahren, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt. Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen".
Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.
Zuständige Stelle
Das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes
örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle
zuständige Zentrale Adoptionsstelle
anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft