Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht? Oder Sie betreuen ein Kind oder einen Menschen mit Behinderungen? Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.


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Haus M/N, Behlertstr. 3a
14467 Potsdam
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14469 Potsdam
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Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

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Donnerstag 9 bis 16 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag Termine nach Vereinbarung


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04916 Herzberg (Elster)
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  • Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

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Telefon
+49 3535 46-3127
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Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
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09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr*

Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr*

Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr*

Freitag
09.00 - 12.00 Uhr

* nur mit vorheriger Terminvereinbarung


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03301 601-80450
Telefon
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Papendorfer Weg 1
14806 Bad Belzig
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Lankeweg 4
14513 Teltow
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Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag nach Vereinbarung
Freitag nach Vereinbarung


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Stettiner Str. 21
17291 Prenzlau
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Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. nur nach Vereinbarung

Fr. 08:00 - 11:30 Uhr


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16303 Schwedt/Oder
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Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

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Do. nur nach Vereinbarung

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15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)

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Häufig gestellte Fragen

Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.


Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.

Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.

Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.

Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.


Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu können zum Beispiel folgende Leistungen der Eingliederungshilfe gehören:

  • Wohnen
  • Finanzen
  • Haushaltsführung
  • Freizeitgestaltung
  • Förderung privater Kontakte und Hobbies
  • Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
  • Mobilität
  • Elternassistenz
  • Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
  • Unterstützung in der Kindertagesstätte
  • Hilfsmittel
  • Förderung der Verständigung
  • Arbeit
  • besondere Wohnform

Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.

Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.

Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.

Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.


  • Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
  • Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.

Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn

  • Sie eine Behinderung haben oder
  • Sie von einer Behinderung bedroht sind und
  • Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben eingeschränkt werden.

Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.


Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei einem beliebigen Träger einen Antrag stellen. Dieser ist dazu verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.

  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Der Träger führt ein Teilhabe, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
  • Untätigkeitsklage beim Sozialgericht

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Die Zuständigkeit liegt bei den Trägern der Eingliederungshilfe.

Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung: der örtliche Träger der Eingliederungshilfe. Das gilt auch, wenn eine volljährige Person noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht.
 

Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Grundsätzlich ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Ihr Wohnsitz liegt.

Landkreise und kreisfreie Städte


Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) (Anlage 5)
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Erklärung über ausländische Rentenansprüche (Anlage 2.1)
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Hochschulhilfe - Merkblatt
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Unterhaltsverpflichtete und Ehegatten/Lebenspartner (Anlage 1)
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Das persönliche Budget - Flyer
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Beauftragte für Menschen mit Behinderung der Landeshauptstadt Potsdam
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Informationsblatt Kraftfahrzeughilfen
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Erklärung zum Einkommen und Vermögen (Anlage 3)
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Eingliederungshilfe für Erwachsene (leichte Sprache) - Flyer
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Stationäre Eingliederungshilfe für Erwachsene (leichte Sprache) - Flyer
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Belehrung Mitwirkungspflichten (Anlage 6.1)
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Vorrangige Sozialleistungen (Anlage 2)
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Informationen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform gemäß § 42 a Abs. 5 und 6 SGB XII (Anlage 6.4 a)
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Belehrung Datenschutz sowie Information zur Datenerhebung nach Art 13 und 14 DS-GVO (Anlage 6.2)
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Hinweise zur Unterrichtung über § 23 SGB XII und 100 SGB IX Eingliederungshilfe-Ansprüche ausländischer Personen (Anlage 13)
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Belehrung Kosten der Unterkunft und Heizung (Anlage 6.4)
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Besonderheiten (Anlage 4)
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Wohngemeinschaften für Menschen mit geistigen und / oder körperlichen Behinderungen in Potsdam
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Das persönliche Budget (leichte Sprache) - Flyer
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Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (mit Anlagen)
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persönliches Budget - Hinweise zur Antragstellung
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Belehrung zur Beantragung der Übernahme der Kosten für die Wohnungsräumung und -renovierung sowie der Übernahme der Mietweiterzahlung bei Umzug in eine Pflegeeinrichtung (Anlage 6.5)
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Hinweise zur Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern Zwölftes Buch (SGB XII) – Drittes bis Neuntes Kapitel und Neuntes Buch (SGB IX) (Anlage 12)
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Beratungsstellen und Ansprechpartner zum Thema "Unabhängige Teilhabeberatung"
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Belehrung Einkommen und Vermögen (Anlage 6.3)
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Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (ohne Anlagen)
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Online-Wegweiser Seelische Gesundheit
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Einverständniserklärung zur Anforderung des Gutachtens vom MDK (Anlage 8)
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Stationäre Eingliederungshilfe für Erwachsene - Flyer
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Persönliches Budget (Anlage 11)
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Bundesteilhabegesetz (FAQ) - Broschüre
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Empfangsbekenntnis der Anlagen 6.1 bis 6.5 sowie der Anlagen 12 und 13 zum Grundantrag auf Gewährung von Sozial-/Teilhabeleistungen (Anlage 13.1)
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Bundesteilhabegesetz (Reformstufen) - Merkblatt
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Eingliederungshilfe für Erwachsene - Flyer
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Erklärung über die Entbindung von Schweigepflichten gemäß §§ 67 ff. SGB X (Anlage 7)
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Behinderung, Beruf, Hochschule, Teilhabe, Kindertagesstätten, Menschen mit Behinderungen, Tagesbildungsstätte, Inklusion, Frühförderung und Früherkennung, Schulen, Teilhabe an Bildung, Förderung der Verständigung, Krankenhausassistenz, Behindertenhilfe, Besondere Wohnform, Elternassistenz, Hilfsmittel, Weiterbildung, Schulbegleitung, Besuchsbeihilfen, Leistungen zur Mobilität, Begleitung im Krankenhaus, Eingliederungshilfe, Besuchshilfen, Persönliches Budget, Integration, Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Teilhabeleistung, Sozialhilfe, soziale Teilhabe, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Integration, Behindertenhilfe, Behinderung, Teilhabe, Menschen mit Behinderungen, Weiterbildung, Hilfsmittel, Eingliederungshilfe, soziale Teilhabe, Kindertagesstätten, Beruf, Hochschule, Inklusion, Schulbegleitung, Leistungen zur Mobilität, Tagesbildungsstätte, Besuchsbeihilfen, Besondere Wohnform, Frühförderung und Früherkennung, Schulen, Assistenzleistungen, Besuchshilfen, Elternassistenz, Leistungen für Wohnraum, Teilhabeleistung, heilpädagogische Leistungen, Krankenhausassistenz, Förderung der Verständigung, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Begleitung im Krankenhaus, Teilhabe an Bildung, Persönliches Budget, Sozialhilfe