Dienstleistung
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule beantragen
Verfügen Sie über eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch in Deutschland und läuft diese Aufenthaltserlaubnis ab, obwohl Sie die Schule noch nicht beendet haben? Dann können Sie eine Verlängerung beantragen.
Einrichtung
Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr
Heinrich-Rau-Straße 27-30
16816 Neuruppin
Einrichtung
Landkreis Barnim - Ausländerbehörde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 214-2406
+49 3334 214-1406
Einrichtung
Landkreis Dahme-Spreewald - Sachgebiet Migration
Schulweg 1 b
15711 Königs Wusterhausen
Dienstag
09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Erreichbarkeit der Hotline
Montag
09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag
09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
03375 26-2108
03375 26-2119
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
+49 3535 46-4448
+49 3535 46-4480
Ausländerbehörde
Einrichtung
Landkreis Havelland - 55.1 - Ausländerbehörde
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
Einrichtung
Landkreis Oberhavel - Servicepunkt Migration
Mittelstraße 16
16515 Oranienburg
Montag
09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Freitag
geschlossen
03301 601-450
03301 601-3400
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Terminanfragen per E-Mail an termin-abh@potsdam-mittelmark.de
Bitte beachten, die Ausländerbehörde ist ausschließlich per E-Mail erreichbar.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
+49 33841 1768
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
8 Wochen
Widerspruchsfrist:
1 Monat
Welche Gebühren fallen an?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten
Gebühr:
EUR 96,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten für minderjährige Antragstellende
Gebühr:
EUR 48,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten
Gebühr:
EUR 93,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten für minderjährige Antragstellende
Gebühr:
EUR 46,50
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Schulbesuchs in Deutschland erhalten haben, müssen Sie diese rechtzeitig vor dem Ablauf verlängern lassen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung erfüllen. Insbesondere müssen Sie Ihren Lebensunterhalt in der Regel ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können und ausreichend krankenversichert sein.
Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen höchstens für die weitere Zeit des Schulbesuchs erteilt.
Wenn Sie minderjährig sind, müssen Ihre Eltern oder Ihre Sorgeberechtigten dem Verlängerungsantrag zustimmen.
Sie dürfen, während Sie die Aufenthaltserlaubnis besitzen, nicht nebenbei arbeiten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 16f Absatz 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 8 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz (- AufenthG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Weiterführende Informationen
Portal der Bundesregierung zu Sprachkursen in Deutschland
Informationen über Visa zum Spracherwerb
Informationen des pädagogischen Austauschdienstes (PAD) der Kultusministerkonferenz
Informationen für deutsche Gastfamilien
Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
Information for international skilled workers on the German government's "Make it in Germany" portal
Hinweise (Besonderheiten)
- Während des Aufenthalts zum Schulbesuch erhalten Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben, beispielsweise wegen Familiennachzug oder Studium. Das gilt auch für die Zeit nach Ihrem Schulbesuch.
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Zuständig im Land Brandenburg ist, wenn Sie
- in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung,
- in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.
Schlagwörter
Einreise, Aufenthaltserlaubnis, Befristung, Einwanderung, Aufenthaltsrecht, Sprachkenntnisse, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Antrag auf Aufenthaltstitel, Bildungseinrichtung, Verlängerung, Staatlich anerkannte Schule, Schulbildung, Schulbesuch in Deutschland, Berufliche Bildungsmaßnahme, Deutsch lernen, Schulbesuch, Internationaler Abschluss, Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken, Schulabschluss, Befristeter Aufenthaltstitel, Allgemeinbildender Schulbesuch, Fortsetzung des Schulbesuchs, befristeter Aufenthaltstitel
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Gebühren fallen an?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.
Gebühr: EUR 96,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Gebühr: EUR 48,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html
Gebühr: EUR 93,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Gebühr: EUR 46,50
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Schulbesuchs in Deutschland erhalten haben, müssen Sie diese rechtzeitig vor dem Ablauf verlängern lassen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung erfüllen. Insbesondere müssen Sie Ihren Lebensunterhalt in der Regel ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können und ausreichend krankenversichert sein.
Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen höchstens für die weitere Zeit des Schulbesuchs erteilt.
Wenn Sie minderjährig sind, müssen Ihre Eltern oder Ihre Sorgeberechtigten dem Verlängerungsantrag zustimmen.
Sie dürfen, während Sie die Aufenthaltserlaubnis besitzen, nicht nebenbei arbeiten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 16f Absatz 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 8 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz (- AufenthG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Weiterführende Informationen
Portal der Bundesregierung zu Sprachkursen in Deutschland
Informationen über Visa zum Spracherwerb
Informationen des pädagogischen Austauschdienstes (PAD) der Kultusministerkonferenz
Informationen für deutsche Gastfamilien
Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
Information for international skilled workers on the German government's "Make it in Germany" portal
Hinweise (Besonderheiten)
- Während des Aufenthalts zum Schulbesuch erhalten Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben, beispielsweise wegen Familiennachzug oder Studium. Das gilt auch für die Zeit nach Ihrem Schulbesuch.
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Zuständig im Land Brandenburg ist, wenn Sie
- in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung,
- in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.