Sie können eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland an einem Deutschsprachkurs oder einem Schüleraustausch teilzunehmen.


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16816 Neuruppin

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16225 Eberswalde
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Dienstag 9 bis 18 Uhr
Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung
 


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15711 Königs Wusterhausen
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Dienstag
09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr

und nach Vereinbarung

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  • Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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+49 3535 46-4448
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Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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09.00 - 12.00 Uhr
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Servicezeiten

Terminanfragen per E-Mail an termin-abh@potsdam-mittelmark.de

Bitte beachten, die Ausländerbehörde ist ausschließlich per E-Mail erreichbar.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Fax
+49 33841 1768

Häufig gestellte Fragen

Die Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird entsprechend Ihres Aufenthaltszwecks erteilt, bei einem Schüleraustausch in der Regel ein Jahr, bei Sprachkursen bestimmt die Dauer des Sprachkurses die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis.

Antragsfrist: 8 Wochen
Widerspruchsfrist: 1 Monat

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Gebühr: EUR 100,00
Diese Gebühr gilt, wenn Sie minderjährig sind.
Gebühr: EUR 50,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht zur Europäischen Union (EU) oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört, benötigen Sie für die Teilnahme an einem Deutschsprachkurs oder an einem Schüleraustausch eine Aufenthaltserlaubnis.

Der Deutschkurs muss ein Intensivsprachkurs sein, der dem Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse und nicht der Studienvorbereitung dient.

Die Dauer des Intensivsprachkurses muss zeitlich begrenzt sein. Der Besuch und die Nachbereitung des Kurses sollten Ihre Arbeitszeit in Gänze in Anspruch nehmen. In der Regel bedeutet das für Sie einen Unterricht von Montag bis Freitag mit einem wöchentlichen Umfang von mindestens 18 Unterrichtsstunden. Abend-, Wochenend- oder Teilzeitsprachkurse sind nicht ausreichend.

Bei einem Schüleraustausch nehmen Sie an einem befristeten Schulaufenthalt teil, der in der Regel eine Dauer von einem Jahr nicht überschreitet und oftmals über Schüleraustauschorganisationen durchgeführt wird. Sie können auch ein privat oder kommerziell organisiertes Austauschjahr auswählen. Es ist kein unmittelbarer Austausch erforderlich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Das bedeutet, dass kein Gegenbesuch einer Gastschülerin oder eines Gastschülers bei Ihnen notwendig ist.

Während des Sprachkurses und des Schüleraustausches muss Ihr Lebensunterhalt sowie Ihre Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert sein. Als Richtwert gilt beim Schüleraustausch der aktuelle Satz des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und bei Sprachkursen der BAföG-Satz zuzüglich 10 Prozent.

Sie können während Ihres Aufenthalts zum Sprachkurs eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche aufnehmen. Der Aufenthalt zum Schüleraustausch berechtigt nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung.

Wenn Sie bei dem Schüleraustausch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Ihre Eltern oder Ihre Sorgeberechtigten dem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.


  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

  • Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Als antragstellende Person haben Sie daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
  • Während des Aufenthalts zum Besuch eines Sprachkurses bestehen keine Beschränkungen für den Wechsel des Aufenthaltszwecks.
  • Nach der Beendigung von Sprachkursen, die für die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Ausbildung erforderlich sind, kann die zweckentsprechende Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erteilt werden.
  • Im Anschluss an eine Teilnahme an einem Schüleraustausch darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur erteilt werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Im Land Brandenburg ist dies, wenn Sie 

  • in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung,
  • in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.

Behördenverzeichnis Brandenburg

Aufenthaltstitel, Einwanderung, Aufenthaltsrecht, Sprachkenntnisse, Antrag auf Aufenthaltstitel, Schulbildung, Schulbesuch in Deutschland, Deutsch lernen, Schulabschluss, Sprachkurs, Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, Deutschkurs, Intensivsprachkurs, Deutschsprachkurs, Schule, Schüleraustausch, Gastschuljahr, Gastschülerin, Wochenendsprachkurs, Schule internationale Ausrichtung, Gastschüler