Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe haben Anspruch auf Krankenhilfe. 


Adresse
Rosa-Luxemburg-Straße 44
04916 Herzberg (Elster)
Servicezeiten
  • Dienstag 8 - 12 Uhr und 13 - 17 Uhr
  • Donnerstag 8 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr
  • und nach Vereinbarung

Fax
+49 3535 46-3530
Telefon
+49 3535 46-3166
Hinweis
Sachgebietsleitung

Adresse
Friedrich-Ebert-Ring 92 b
14712 Rathenow
Adresse
Goethestraße 59/60
14641 Nauen
Servicezeiten

Dienstag 09:00  - 12:00 Uhr, 15:00  - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00  - 12:00 Uhr

Freitag: nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Hinweis: 

Bitte beachten Sie ggf. abweichende Sprechzeiten in den einzelnen Leistungsbereichen.


Fax
+49 3385 551-32407
Telefon
+49 3385 551-2407

Adresse
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Telefon
03301 601-411

Ansprechpartner
Adresse
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Adresse
Mittelstraße 2
03130 Spremberg/Grodk
Adresse
Promenade am Dreieck - Gasstraße 4
03172 Guben
Adresse
Makarenkostraße 5
03050 Cottbus/Chóśebuz
Servicezeiten

Allgemeine Sprechzeit:
Dienstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Es wird gebeten,  telefonisch oder per E-Mail vorab  einen Termin zu vereinbaren.

In Fällen von Kindeswohlgefährdungen außerhalb der Dienstzeiten, wird die telefonische Erreichbarkeit über eine Rufbereitschaft sichergestellt. Die Rufbereitschaft des Sozialen Dienstes ist außerhalb der regulären Sprechzeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen über die Polizei 110 oder die Rettungsleitstelle 0355 632-0 zu erreichen.


Telefon
03562 986-15148
Hinweis
Außenstelle Forst (Lausitz)
Telefon
03563 57-55138
Hinweis
Außenstelle Spremberg
Telefon
03561 6871-3307
Hinweis
Außenstelle Guben
Telefon
0355 86694-35143
Hinweis
Außenstelle Cottbus-Land

Häufig gestellte Fragen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Für 

  • Kinder,  Jugendliche und  junge Volljährige, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe außerhalb der Familie untergebracht sind, 

sowie für

  • Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen 

besteht ein Anspruch auf Krankenhilfe.  Die Krankenhilfe - vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse - gilt dann, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt. Das bedeutet, wenn  ​​​​​​​ diese Kinder, Jugendlichen oder junge Volljährige krank werden, sorgt das zuständige Jugendamt dafür, dass die Kosten übernommen werden

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die

  • in einer Pflegefamilie leben
  • in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben („Kinderheim“)
  • in einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung sind
  • als seelisch behindertes Kind oder Jugendlicher in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung leben
  • durch das Jugendamt (auch vorläufig) in Obhut genommen wurden
  • während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen untergebracht sind

Mütter oder Väter, die

  • allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben und

Kinder, die

  • gemeinsam mit ihrer Mutter oder ihrem Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und deren Kinder leben

  • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Um den Anspruch zu prüfen, fordert das Jugendamt die jeweils notwendigen Unterlagen an.

Krankenhilfe können bekommen

  • Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige, die in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder und Jugendhilfeeinrichtung („Kinderheim“) leben.
  • Kinder und Jugendliche, die das Jugendamt (vorläufig) in Obhut genommen hat,
  • junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen leben .
  • Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben
  • Kinder, die mit ihrer Mutter oder Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder leben

Wichtig ist:

  • Krankenhilfe wird nur dann gewährt, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt.
  • Anspruch haben die Personensorgeberechtigten bzw. das Kind oder die/der Jugendliche oder die/der junge Volljährige.

  • Das zuständige Jugendamt prüft, ob anderweitig Krankenversicherungsschutz besteht, zum Beispiel über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung.
  • Sofern keine vorrangige Möglichkeit der Krankenversorgung beziehungsweise Krankenversicherung  besteht, stellt das Jugendamt die Krankenversorgung sicher (zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse).

Krankenhilfe, Pflegefamilie, Kinder- und Jugendhilferecht