Ansprechpartner


Team Jugendamt

Wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate  betreuen möchten, brauchen Sie dafür  eine Erlaubnis.


Adresse
Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam

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Beethovenweg 14
15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
Adresse
Max-Werner-Straße 7 a
15711 Königs Wusterhausen

Fax
03546 20-1850
Telefon
03546 20-1730

Adresse
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus/Chóśebuz

Fax
Telefon
+49 355 612-3510

Adresse
Rathenaustraße 13a
15848 Beeskow
Servicezeiten

Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen


Fax
03366 35-1599
Telefon
03366 35-2511

Adresse
Uferstraße 10
14542 Werder (Havel)
Servicezeiten

Dienstag:       8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag:  8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag          8:00 bis 12:00 Uhr


Telefon
03327 783308
Hinweis
Anmeldung/ Allgemeine Kita-Angelegenheiten
Telefon
03327 783302
Hinweis
Vertragswesen/ Gebührenberechnung
Telefon
03327 783316
Hinweis
Sachgebietsleitung Frau Stein

Adresse
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Servicezeiten

Dienstag 9 bis 18 Uhr

Donnerstag 9 bis 16 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag, Termine nach Vereinbarung


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+49 3334 2142202
Telefon
+49 3334 2141202
Hinweis
Allgemeine Hinweise
Telefon
+49 3334 2141563
Hinweis
Anfangsbuchstabe des Nachnamen K oder I
Telefon
+49 3334 2141197
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Anfangsbuchstabe des Nachnamen Q oder M
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+49 3334 2141196
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Anfangsbuchstabe des Nachnamen E oder P oder N oder St-Sz
Telefon
+49 3334 2141217
Hinweis
Anfangsbuchstabe des Nachnamen W oder O oder D oder V oder Z
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+49 3334 2141198
Hinweis
Anfangsbuchstabe des Nachnamen B oder X oder A
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+49 3334 2141280
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Anfangsbuchstabe des Nachnamen L
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+49 3334 2141195
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Anfangsbuchstabe des Nachnamen Sa-Ss oder Y oder J
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+49 3334 2141194
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Anfangsbuchstabe des Nachnamen R oder T
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+49 3334 2141243
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Anfangsbuchstabe des Nachnamen C oder H oder U
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+49 3334 2141209
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Anfangsbuchstabe des Nachnamen G oder F

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Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
Servicezeiten

nach Vereinbarung


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Telefon
+49 3535 46-3178

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Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Telefon
03301 601-411

Ansprechpartner
Postfach
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Adresse
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)

Telefon
033841 91-0

Adresse
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Servicezeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr 

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr 


Adresse
Puschkinplatz 12
15306 Seelow

Telefon
03346 850-6401

Häufig gestellte Fragen

Angebote der Kindertagespflege sind unter den Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtig. Die Kindertagespflegeperson bedarf danach der Erlaubnis, wenn sie Kinder:

1. außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern,

2. während eines Teils des Tages,

3. mehr als 15 Stunden wöchentlich,

4. gegen Entgelt und

5. länger als drei Monate

betreuen will.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, muss gemäß § 26 Abs. 1 KitaG:

1. die Kindertagespflegeperson gemäß der §§ 27 ff. KitaG geeignet sein,

2. geeignete kindgerechte Räumlichkeiten gemäß der §§ 30 f. KitaG vorhanden sein und

3. eine Konzeption der Kindertagespflegestelle gemäß § 32 Abs. 1 KitaG vorliegen.

Im Antrag ist ferner anzugeben, wie viele Kinder zeitgleich betreut werden und welche Altersstufen (Krippenkinder, Kindergartenkinder, Hortkinder) das Angebote gelten soll (Betreuungsplätze). Es ist auch anzugeben, ob die Kindertagespflegestelle Teil einer Großtagespflegestelle sein soll.

Die Erlaubnis wird u.a. nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 KitaG versagt, wenn Sie rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden sind.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege

  • wird durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt) erteilt,
  • ist auf 5 Jahre befristet,
  • kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
  • notwendig, wenn Sie eins oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern, während eines Teils des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und länger als drei Monate betreuen wollen.  
  • befugt Sie grundsätzlich zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
  • Eine Erlaubnis kann gemäß § 43 Absatz 3 Satz 3 des SGB VIII auf Antrag für bis zu acht Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson für Kinder im Kindergarten- und Hortalter erteilt werden, wenn die Kindertagespflegeperson geeignete pädagogische Fachkraft im Sinne des § 9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung Brandenburg ist.
  • Bilden zwei Kindertagespflegepersonen eine Großtagespflegestelle, dürfen bis zu zehn gleichzeitig anwesende, dem Haushalt nicht angehörige Kinder betreut werden, § 35 KitaG.
  • Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist anzugeben, wie viele Kinder zeitgleich betreut werden sollen und für welche Altersstufen das Angebot gelten soll.
  • Eine Betriebserlaubnis ist nach § 45 SGB VIII erforderlich bei Betreuung von mehr als 10 fremden Kindern
  • Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wird u.a. versagt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat vorliegt

  • Um eine Erlaubnis zu erhalten, muss gemäß § 26 Abs. 1 KitaG:

1. die Kindertagespflegeperson gemäß der §§ 27 ff. KitaG geeignet sein,

2. geeignete kindgerechte Räumlichkeiten gemäß der §§ 30 f. KitaG vorhanden sein und

3. eine Konzeption der Kindertagespflegestelle gemäß § 32 Abs. 1 KitaG vorliegen.

U.a. gelten die nachfolgenden Voraussetzungen:

  • Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
  • Nachweis Masernschutz
  • Gesundheitszeugnis (alle 5 Jahre erneuter Nachweis)
  • Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson

Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn

1. Sie als Kindertagespflegeperson gemäß der §§ 27 ff. KitaG geeignet sind,

2. über geeignete kindgerechte Räumlichkeiten gemäß der §§ 30 f. KitaG verfügen und

3. eine Konzeption der Kindertagespflegestelle gemäß § 32 Abs. 1 KitaG vorliegt.


Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege können Sie beim zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt) beantragen, Reichen Sie alle gemäß §§ 27 ff. KitaG, § 30 f. KitaG und § 32 KitaG erforderlichen Nachweise ein,  insbesondere folgende Unterlagen:

  • erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
  • ärztliches Attest über Nachweis Masernschutz und Vorlage Gesundheitszeugnis
  • Angaben zu den Räumlichkeiten.

Danach erfolgt die Überprüfung der kindgerechten Räumlichkeiten durch eine gemeinsame Begehung mit dem örtlichen Jugendamt.

Vor der Aufnahme des ersten Kindes in die Kindertagespflege muss die Kindertagespflegeperson an einem Vorbereitungslehrgang im Umfang von mindestens 160 Stunden teilgenommen haben.

Zusätzlich ist insbesondere ein Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren.

Angehende Kindertagespflegepersonen müssen eine Grundqualifizierung im Umfang von insgesamt 300 Unterrichtseinheiten (UE) absolvieren. Die Grundqualifizierung kann zum Teil tätigkeitsbegleitend abgeschlossen werden. Die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten ist in der Grundqualifizierung enthalten. Bei einer vollständig abgeschlossenen Grundqualifizierung im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten muss somit kein Nachweis über eine gesonderte tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung erbracht werden.


zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt)


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