Dienstleistung
Abgelaufenen Führerschein neu ausstellen lassen
Läuft die Gültigkeit Ihres Führerscheins bald ab oder ist die Gültigkeit abgelaufen, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen.
Einrichtung
Bürgerbüro
Am Markt 2
03130 Spremberg/Grodk
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Einrichtung
Fahrerlaubnisbehörde
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 11:30 Uhr
03984 70-4032
Sekretariat
03984 70-1132
Sekretariat
Einrichtung
Führerscheinstelle
Hegelstraße 23a
15517 Fürstenwalde/Spree
Montag, Mittwoch, Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 18:00 Uhr
03361 599-3050
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Jahnstr. 45
16321 Bernau bei Berlin
Montag - geschlossen
Dienstag - 9 bis 18 Uhr
Mittwoch - geschlossen
Donnerstag - 8 bis 15 Uhr
Freitag - 8 bis 12 Uhr
Samstag - 8 bis 12 Uhr
+49 3334 2142466
+49 3334 2141466
Riesaer Straße 17
04924 Bad Liebenwerda
Die persönliche Antragstellung erfolgt nur noch über Terminvergabe.
Für dringende Fälle (Verlust, Verlängerung CE, DE, Personenbeförderung mit zeitnahem Ablaufdatum) kann eine Antragstellung Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.00 Uhr – 09.00 Uhr ohne Termin erfolgen.
+49 35341 97-7620
Einrichtung
Landkreis Oberhavel - Führerscheinstelle
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Montag
07.30 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch
07.30 - 12.30 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Freitag
07.30 - 12.30 Uhr
03301 601-5900
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 16:00 Uhr
Die Wartemarkenausgabe endet 30 Minuten vor Ende der Sprechzeit.
033841 91-0
Einrichtung
Straßenverkehrsamt
Fontaneplatz 10
15711 Königs Wusterhausen
03375 26-2670
03375 26-2660
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihren Führerschein rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit verlängern lassen. Ist Ihr Führerschein abgelaufen, dürfen Sie damit nicht mehr fahren, bis Sie wieder einen gültigen Führerschein haben.
Ausführliche Beschreibung
Führerscheine sind nicht unbegrenzt gültig. Ihr Führerschein verliert seine Gültigkeit abhängig davon, wann er ausgestellt wurde,
Wenn Ihr Kartenführerschein nach dem 19.01.2013 ausgestellt wurde:
- Der Führerschein ist 15 Jahre lang gültig.
Wenn Sie einen rosafarbenen EU-Führerschein haben, der zwischen dem 01.01.1999 und dem 18.01.2013 ausgestellt wurde:
- Ausstellungsjahr 1999 bis 2001, gültig bis 19.01.2026
- Ausstellungsjahr 2002 bis 2004, gültig bis 19.01.2027
- Ausstellungsjahr 2005 bis 2007, gültig bis 19.01.2028
- Ausstellungsjahr 2008, gültig bis 19.01.2029
- Ausstellungsjahr 2009, gültig bis 19.01.2030
- Ausstellungsjahr 2010, gültig bis 19.01.2031
- Ausstellungsjahr 2011, gültig bis 19.01.2032
- Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013, gültig bis 19.01.2033
- Wenn Sie vor 1953 geboren wurden, müssen Sie den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr.
Wenn Ihr Führerschein vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurde, ist er nicht mehr gültig. Nur wenn Sie vor 1953 geboren wurden, ist der Führerschein bis zum 19.01.2033 gültig.
Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis.
Läuft die Gültigkeit Ihres Führerscheins ab beziehungsweise ist die Gültigkeit abgelaufen, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Andernfalls dürfen Sie nicht mehr mit Ihrem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen.
Wenn Sie zum Beispiel aus Altersgründen nicht mehr fahren wollen, beantragen Sie einfach keinen neuen Führerschein.
Rechtsgrundlage(n)
§ 24a Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 25 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Anlage 8e Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls mit Meldebestätigung
- ein aktuelles biometrisches Passfoto (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme), das nicht älter als 2 Jahre ist
- alter Führerschein
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland.
- Ihr Führerschein läuft demnächst ab oder ist bereits abgelaufen.
Zuständige Stelle
Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Inhabers der Fahrerlaubnis (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Schlagwörter
Führerschein, Ausstellung, alter Führerschein, EU-Führerschein, Kartenführerschein, Eu-Führerschein, ungültig, Führerschein abgelaufen, Befristet, Gültigkeit, Führerscheindokument, Ablauf, neuer Führerschein, grauer Lappen, rosa Führerschein, Beantragung Führerschein
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihren Führerschein rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit verlängern lassen. Ist Ihr Führerschein abgelaufen, dürfen Sie damit nicht mehr fahren, bis Sie wieder einen gültigen Führerschein haben.
Ausführliche Beschreibung
Führerscheine sind nicht unbegrenzt gültig. Ihr Führerschein verliert seine Gültigkeit abhängig davon, wann er ausgestellt wurde,
Wenn Ihr Kartenführerschein nach dem 19.01.2013 ausgestellt wurde:
- Der Führerschein ist 15 Jahre lang gültig.
Wenn Sie einen rosafarbenen EU-Führerschein haben, der zwischen dem 01.01.1999 und dem 18.01.2013 ausgestellt wurde:
- Ausstellungsjahr 1999 bis 2001, gültig bis 19.01.2026
- Ausstellungsjahr 2002 bis 2004, gültig bis 19.01.2027
- Ausstellungsjahr 2005 bis 2007, gültig bis 19.01.2028
- Ausstellungsjahr 2008, gültig bis 19.01.2029
- Ausstellungsjahr 2009, gültig bis 19.01.2030
- Ausstellungsjahr 2010, gültig bis 19.01.2031
- Ausstellungsjahr 2011, gültig bis 19.01.2032
- Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013, gültig bis 19.01.2033
- Wenn Sie vor 1953 geboren wurden, müssen Sie den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr.
Wenn Ihr Führerschein vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurde, ist er nicht mehr gültig. Nur wenn Sie vor 1953 geboren wurden, ist der Führerschein bis zum 19.01.2033 gültig.
Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis.
Läuft die Gültigkeit Ihres Führerscheins ab beziehungsweise ist die Gültigkeit abgelaufen, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Andernfalls dürfen Sie nicht mehr mit Ihrem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen.
Wenn Sie zum Beispiel aus Altersgründen nicht mehr fahren wollen, beantragen Sie einfach keinen neuen Führerschein.
Rechtsgrundlage(n)
§ 24a Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 25 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Anlage 8e Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls mit Meldebestätigung
- ein aktuelles biometrisches Passfoto (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme), das nicht älter als 2 Jahre ist
- alter Führerschein
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland.
- Ihr Führerschein läuft demnächst ab oder ist bereits abgelaufen.
Zuständige Stelle
Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Inhabers der Fahrerlaubnis (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).