Dienstleistung
Erteilung einer Genehmigung für andere als zu Wohnzwecken genutzter Wohnraum
Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde
Einrichtung
396 Bereich Wohnraumschutz
Einrichtung
Einwohnermeldeamt
Falkenthaler Chaussee 1
16792 Zehdenick
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
03307 4684145
03307 4684154
03307 4684150
03307 4684153
Einrichtung
Fachbereich 1 - Bürgerservice
Am Markt 8
03253 Doberlug-Kirchhain
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Der Bürgerservice hat zusätzlich jeden 1. Samstag im Monat 09:00 - 11:00 Uhr geöffnet.
035322 2271
035322 390
Einrichtung
Planung, Bauordnung, Liegenschaften und Grün
Puschkinstraße 5
15562 Rüdersdorf bei Berlin
Postfach 07
15558 Rüdersdorf bei Berlin
033638 2602
033638 85-200
Einrichtung
Stadt Bernau bei Berlin - Gewerbeamt
Bürgermeisterstraße 25
16321 Bernau bei Berlin
03338 365262
Bürgermeisterstraße 25
16321 Bernau bei Berlin
03338 365105
03338 365324
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Bearbeitungsdauer
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Ausführliche Beschreibung
Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.
Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)
Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde
Erforderliche Unterlagen
wird durch zuständige Stelle bestimmt
Voraussetzungen
Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde
Verfahrensablauf
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Rechtsbehelf
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Formulare
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Richtlinie zur Zweckentfremdungsverbotssatzung
FormularDokLink
1. Änderungssatzung der Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEVSP)
FormularDokLink
FAQ zur Zweckentfremdungsverbotssatzung
FormularDokLink
Hinweisblatt zur Zweckentfremdung Antrag
FormularDokLink
Anzeige zur Zweckentfremdung
FormularDokLink
Hinweisblatt zur Zweckentfremdung Anzeige
FormularDokLink
Antrag auf Zweckentfremdung
FormularDokLink
Erläuterung zur Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum – Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVSP)
FormularDokLink
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle in der Gemeinde
Schlagwörter
Zweckentfremdung, Zweckentfremdungsverbotssatzung
Welche Gebühren fallen an?
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Bearbeitungsdauer
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Ausführliche Beschreibung
Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.
Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)
Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde
Erforderliche Unterlagen
wird durch zuständige Stelle bestimmt
Voraussetzungen
Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde
Verfahrensablauf
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Rechtsbehelf
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Formulare
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Richtlinie zur ZweckentfremdungsverbotssatzungFormularDokLink
1. Änderungssatzung der Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEVSP)
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FAQ zur Zweckentfremdungsverbotssatzung
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Hinweisblatt zur Zweckentfremdung Antrag
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Anzeige zur Zweckentfremdung
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Hinweisblatt zur Zweckentfremdung Anzeige
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Antrag auf Zweckentfremdung
FormularDokLink
Erläuterung zur Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum – Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVSP)
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Zuständige Stelle
Zuständige Stelle in der Gemeinde