Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde


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Häufig gestellte Fragen

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.  

Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.

Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.


Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)

Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde


wird durch zuständige Stelle bestimmt


Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

Richtlinie zur Zweckentfremdungsverbotssatzung
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1. Änderungssatzung der Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEVSP)
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FAQ zur Zweckentfremdungsverbotssatzung
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Hinweisblatt zur Zweckentfremdung Antrag
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Anzeige zur Zweckentfremdung
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Hinweisblatt zur Zweckentfremdung Anzeige
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Antrag auf Zweckentfremdung
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Erläuterung zur Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum – Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVSP)
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Zuständige Stelle in der Gemeinde


Zweckentfremdung, Zweckentfremdungsverbotssatzung