Dienstleistung
Förmliche Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen
Wenn Ihre Ehe im Ausland geschieden wurde, können Sie die Scheidung in Deutschland rechtlich anerkennen lassen.
Einrichtung
Standesamt
Karl-Marx-Straße 1
16259 Bad Freienwalde (Oder)
Dienstag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag: 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, zwei bis drei Monate. Dem früheren Ehepartner des Antragstellers ist im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren, deshalb muss ihm der Antrag auf Anerkennung zur Stellungnahme zugeleitet werden; hierbei wird eine Anhörungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. Die Antragsteller können das Verfahren beschleunigen, wenn eine schriftliche und unterschriebene Erklärung des früheren Ehegatten nebst beglaubigter Passkopie darüber eingereicht wird, dass er mit der Scheidung und Anerkennung einverstanden ist.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Entscheidung über den Antrag wird eine Rahmengebühr in Höhe von 15,00 bis 305,00 Euro nach Nr. 1330 der Anlage - Kostenverzeichnis - zu § 4 Abs. 1 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I. S. 2586, 2655) erhoben.
Es ist daher im Antragsvordruck das monatliche Nettoeinkommen der Antragstellerin/des Antragstellers in Euro anzugeben. Die Einkommensverhältnisse sind grundsätzlich glaubhaft zu machen. Hierzu reicht eine Verdienstbescheinigung neueren Datums aus. Etwaige Sachleistungen sind in einen geldwerten Betrag umzurechnen. Wird keinerlei Einkommen bezogen, ist zu erklären, von welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Bei freiberuflich Tätigen ist neben einer Vorlage von Steuerbescheiden früherer Jahre eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (Gegenüberstellung der Ein- und Ausgaben) beizufügen. Die Höhe des geschätzten monatlichen Nettoeinkommens ist in jedem Fall im entsprechenden Feld des Antragsvordrucks anzugeben.
Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz sind durch Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheides nachzuweisen Angaben zum Einkommen sind freiwillig.
Ohne die Eintragung des monatlichen Nettoeinkommens bzw. ohne Beifügung entsprechender Einkommensnachweise ist die Höchstgebühr von 305,00 Euro festzusetzen.
Gebühr für Feststellung, ob Voraussetzungen für Anerkennung vorliegen. Die Gebührenhöhe wird von der Behörde, die über den Antrag entscheidet, festgesetzt und ist insbesondere abhängig von:
Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten
Umfang und Schwierigkeit des Anerkennungsverfahrens
Ihrer finanziellen Situation
ob Ihrem Antrag stattgegeben oder dieser abgelehnt beziehungsweise zurückgenommen wird
Gebühr:
EUR 15,00 - 305,00
Ausführliche Beschreibung
Wenn eine Ehe in einem anderen Land geschieden wurde, gilt die Scheidung grundsätzlich zunächst nur dort. Soll die Scheidung in Deutschland anerkannt werden, können Sie dies beantragen.
Wenn Ihre Ehe nach dem 01.03.2001 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) geschieden wurde, müssen Sie die Anerkennung in der Regel nicht beantragen. Das gilt nicht für Dänemark.
Sie müssen außerdem kein Anerkennungsverfahren Ihrer ausländischen Scheidung beantragen, wenn bei dieser
- beide Eheleute die Staatsangehörigkeit des Staates hatten, in dem die Scheidung erfolgte, und
- keiner der Eheleute deutscher Staatsangehöriger beziehungsweise deutsche Staatsangehörige war.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Urteile und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist.
Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Betroffen sind also insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung).
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung des Präsidenten des Oberlandesgerichts bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland, § 107 Absatz 9 FamFG. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Scheidung als aufgelöst. Die Entscheidung nach § 107 FamFG erstreckt sich ausschließlich auf den Ausspruch der Scheidung (Statusänderung von "verheiratet" in "geschieden"). Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (z.B. Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich) werden nicht berührt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 107 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 4 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)
Anlage Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
-
zum Nachweis der Eheschließung:
- Heiratsurkunde oder
- Familienbuchauszug oder
- Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe im Original
- vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des betreffenden Staates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Scheidung
-
bei behördlicher Scheidung:
- Scheidungsurkunde oder
- Scheidungsregisterauszug im Original
- Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Scheidung, zum Beispiel durch einen Gerichtsstempel
- bei Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Scheidung eine Registereintragung erforderlich ist: Nachweis über die Registereintragung
- von einem anerkannten Übersetzungsbüro in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke
- Bescheinigung über Ihr Einkommen
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
Bei allen ausländischen Urkunden müssen folgende Angaben von der deutschen Botschaft im Scheidungsland oder einer dazu bestimmten dortigen Behörde bestätigt worden sein:
- Echtheit der Unterschrift und
- Befugnis der ausstellenden Person
Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen laut Auswärtigem Amt schwere Mängel aufweisen, gelten besondere Richtlinien.
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular (erhältlich auf der Homepage der zuständigen Landesjustizverwaltung oder beim Standesbeamten) sind folgende Urkunden im Original einzureichen (im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein):
- Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug oder Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe zum Nachweis der Eheschließung.
- Vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des Entscheidungsstaates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung mit Tatbestand und Gründen. Soweit es sich um eine behördliche Scheidung handelt, ist eine Scheidungsurkunde oder ein Scheidungsregisterauszug vorzulegen.
- Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung (entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil, durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister).
- Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist.
- Von einem anerkannten Übersetzer in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke.
- Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers.
- Nachweis über die in Bremen beabsichtigte Eheschließung durch Vorlage der Anmeldung zur Eheschließung, sofern keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe in Bremen wohnhaft ist.
- Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
- Kopie des gültigen Passes der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
Die Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde zu versehen.
Bei einer Legalisation wird durch die deutsche Botschaft in dem Scheidungsland bestätigt, dass die Unterschriften auf der Urkunde echt sind und der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war.
Mehrere Staaten haben zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunde von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den Vertragsstaaten gem. Art. 3 Absatz 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde erstellt hat. Nach Art. 5 Absatz 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit der Urkunde.
Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass eine Legalisation nicht mehr zu vertreten ist, gelten besondere Richtlinien. Diese Urkunden werden in der Regel im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Auslandsvertretung auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft. Die dadurch entstehenden Kosten hat die Antragstellerin/ der Antragsteller zu tragen.
Voraussetzungen
- Die Ehe wurde außerhalb der Europäischen Union (EU) oder in Dänemark oder vor dem 01.03.2001 oder vor dem EU-Beitritt des Staates, der die Entscheidung erlassen hat, geschieden.
- Es handelt sich um Ihre eigene Scheidung oder
-
Sie haben ein rechtliches Interesse an der Anerkennung der Scheidung, zum Beispiel
- als neue Partnerin beziehungsweise neuer Partner oder
- wegen Renten- und Erbansprüchen.
Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Betroffen sind also insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung).
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z. B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
Verfahrensablauf
Es empfiehlt sich wegen der beizufügenden Dokumente den Antrag über das zuständige Standesamt zu stellen. Der Antrag kann auch dem Oberlandesgericht unmittelbar zugesandt werden.
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug oder Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe zum Nachweis der Eheschließung.
- Vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des Entscheidungsstaates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung mit Tatbestand und Gründen.
- Soweit es sich um eine behördliche Scheidung handelt, ist eine Scheidungsurkunde oder ein Scheidungsregisterauszug vorzulegen.
- Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung (entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil, durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister).
- Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist.
- Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Ehegatten der geschiedenen Ehe (z.B. durch beglaubigte Passkopien der Ehegatten).
- Von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Übersetzer angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke.
- Angabe des Nettoeinkommens sowie Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers.
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular, insbesondere aktuelle Postanschrift des früheren Ehegatten.
- Aktuelle Aufenthaltsbescheinigung des deutschen Meldeamtes oder Nachweis über die in Brandenburg beabsichtigte Eheschließung durch Vorlage der Anmeldung zur Eheschließung, sofern keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe im Land Brandenburg wohnhaft ist.
- Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
- Weitere Nachweise können - je nach Scheidungsland und je nach Einzelfall - erforderlich sein und werden gegebenenfalls nach Prüfung des Antrags nachgefordert.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Dezernat 7
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
einzureichen.
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Zivilsenat des zuständigen Oberlandesgerichtes
Gegen den Feststellungsentscheid des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts kann ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gestellt werden, § 107 Absatz 5 - 7 FamFG.
Hinweise (Besonderheiten)
Über den Antrag wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Auch bei Abgabe von Anträgen/Unterlagen während der Öffnungszeiten erfolgt keine sofortige Prüfung. Die Verfahren werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Von telefonischen Sachstandsanfragen sollte abgesehen werden, um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge zu gewährleisten.
Zuständige Stelle
Grundlage der förmlichen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen beziehungsweise eines vergleichbaren privatrechtlichen Aktes bildet seit dem 01.09.2009 der § 107 FamFG. Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der geschiedenen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Aufgaben der Landesjustizverwaltung sind für das Land Brandenburg dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts übertragen.
Sofern keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der geplanten Eheschließung. Hat keiner der geschiedenen Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.
Ansprechpunkt
Dienstzeit zwischen 9:00 Uhr und 15:00 Uhr (freitags bis 12:00 Uhr) unter der Telefonnummer der Serviceeinheit des Dezernats 7
03381/399-9281 erreichbar.
- Standesbeamte und Rechtsanwälte können darüber hinaus auch bei den bekannten Durchwahlen der Sachbearbeiter Fragen stellen oder sich über die Zentrale 03381/399-0 verbinden lassen.
Schlagwörter
Anerkennung, Familienstand, Anerkennungsfeststellung, ausländische Ehescheidung, Lösung Eheband, Heimatstaatentscheidung, Anerkennungsverfahren, Recognition, Scheidungserklärung, Scheidungsurteil, Scheidung im Ausland, Rechtliches Interesse, Schariagericht, Auslandsscheidung, Ausländisches Standesamt, Rabbinatsgericht, Auslandsehe
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, zwei bis drei Monate. Dem früheren Ehepartner des Antragstellers ist im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren, deshalb muss ihm der Antrag auf Anerkennung zur Stellungnahme zugeleitet werden; hierbei wird eine Anhörungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. Die Antragsteller können das Verfahren beschleunigen, wenn eine schriftliche und unterschriebene Erklärung des früheren Ehegatten nebst beglaubigter Passkopie darüber eingereicht wird, dass er mit der Scheidung und Anerkennung einverstanden ist.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Entscheidung über den Antrag wird eine Rahmengebühr in Höhe von 15,00 bis 305,00 Euro nach Nr. 1330 der Anlage - Kostenverzeichnis - zu § 4 Abs. 1 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I. S. 2586, 2655) erhoben.
Es ist daher im Antragsvordruck das monatliche Nettoeinkommen der Antragstellerin/des Antragstellers in Euro anzugeben. Die Einkommensverhältnisse sind grundsätzlich glaubhaft zu machen. Hierzu reicht eine Verdienstbescheinigung neueren Datums aus. Etwaige Sachleistungen sind in einen geldwerten Betrag umzurechnen. Wird keinerlei Einkommen bezogen, ist zu erklären, von welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Bei freiberuflich Tätigen ist neben einer Vorlage von Steuerbescheiden früherer Jahre eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (Gegenüberstellung der Ein- und Ausgaben) beizufügen. Die Höhe des geschätzten monatlichen Nettoeinkommens ist in jedem Fall im entsprechenden Feld des Antragsvordrucks anzugeben.
Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz sind durch Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheides nachzuweisen Angaben zum Einkommen sind freiwillig.
Ohne die Eintragung des monatlichen Nettoeinkommens bzw. ohne Beifügung entsprechender Einkommensnachweise ist die Höchstgebühr von 305,00 Euro festzusetzen.
Gebühr: EUR 15,00 - 305,00
Ausführliche Beschreibung
Wenn eine Ehe in einem anderen Land geschieden wurde, gilt die Scheidung grundsätzlich zunächst nur dort. Soll die Scheidung in Deutschland anerkannt werden, können Sie dies beantragen.
Wenn Ihre Ehe nach dem 01.03.2001 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) geschieden wurde, müssen Sie die Anerkennung in der Regel nicht beantragen. Das gilt nicht für Dänemark.
Sie müssen außerdem kein Anerkennungsverfahren Ihrer ausländischen Scheidung beantragen, wenn bei dieser
- beide Eheleute die Staatsangehörigkeit des Staates hatten, in dem die Scheidung erfolgte, und
- keiner der Eheleute deutscher Staatsangehöriger beziehungsweise deutsche Staatsangehörige war.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Urteile und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist.
Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Betroffen sind also insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung).
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung des Präsidenten des Oberlandesgerichts bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland, § 107 Absatz 9 FamFG. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Scheidung als aufgelöst. Die Entscheidung nach § 107 FamFG erstreckt sich ausschließlich auf den Ausspruch der Scheidung (Statusänderung von "verheiratet" in "geschieden"). Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (z.B. Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich) werden nicht berührt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 107 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 4 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)
Anlage Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
-
zum Nachweis der Eheschließung:
- Heiratsurkunde oder
- Familienbuchauszug oder
- Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe im Original
- vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des betreffenden Staates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Scheidung
-
bei behördlicher Scheidung:
- Scheidungsurkunde oder
- Scheidungsregisterauszug im Original
- Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Scheidung, zum Beispiel durch einen Gerichtsstempel
- bei Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Scheidung eine Registereintragung erforderlich ist: Nachweis über die Registereintragung
- von einem anerkannten Übersetzungsbüro in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke
- Bescheinigung über Ihr Einkommen
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
Bei allen ausländischen Urkunden müssen folgende Angaben von der deutschen Botschaft im Scheidungsland oder einer dazu bestimmten dortigen Behörde bestätigt worden sein:
- Echtheit der Unterschrift und
- Befugnis der ausstellenden Person
Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen laut Auswärtigem Amt schwere Mängel aufweisen, gelten besondere Richtlinien.
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular (erhältlich auf der Homepage der zuständigen Landesjustizverwaltung oder beim Standesbeamten) sind folgende Urkunden im Original einzureichen (im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein):
- Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug oder Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe zum Nachweis der Eheschließung.
- Vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des Entscheidungsstaates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung mit Tatbestand und Gründen. Soweit es sich um eine behördliche Scheidung handelt, ist eine Scheidungsurkunde oder ein Scheidungsregisterauszug vorzulegen.
- Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung (entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil, durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister).
- Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist.
- Von einem anerkannten Übersetzer in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke.
- Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers.
- Nachweis über die in Bremen beabsichtigte Eheschließung durch Vorlage der Anmeldung zur Eheschließung, sofern keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe in Bremen wohnhaft ist.
- Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
- Kopie des gültigen Passes der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
Die Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde zu versehen.
Bei einer Legalisation wird durch die deutsche Botschaft in dem Scheidungsland bestätigt, dass die Unterschriften auf der Urkunde echt sind und der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war.
Mehrere Staaten haben zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunde von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den Vertragsstaaten gem. Art. 3 Absatz 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde erstellt hat. Nach Art. 5 Absatz 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit der Urkunde.
Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass eine Legalisation nicht mehr zu vertreten ist, gelten besondere Richtlinien. Diese Urkunden werden in der Regel im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Auslandsvertretung auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft. Die dadurch entstehenden Kosten hat die Antragstellerin/ der Antragsteller zu tragen.
Voraussetzungen
- Die Ehe wurde außerhalb der Europäischen Union (EU) oder in Dänemark oder vor dem 01.03.2001 oder vor dem EU-Beitritt des Staates, der die Entscheidung erlassen hat, geschieden.
- Es handelt sich um Ihre eigene Scheidung oder
-
Sie haben ein rechtliches Interesse an der Anerkennung der Scheidung, zum Beispiel
- als neue Partnerin beziehungsweise neuer Partner oder
- wegen Renten- und Erbansprüchen.
Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Betroffen sind also insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung).
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z. B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
Verfahrensablauf
Es empfiehlt sich wegen der beizufügenden Dokumente den Antrag über das zuständige Standesamt zu stellen. Der Antrag kann auch dem Oberlandesgericht unmittelbar zugesandt werden.
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug oder Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe zum Nachweis der Eheschließung.
- Vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des Entscheidungsstaates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung mit Tatbestand und Gründen.
- Soweit es sich um eine behördliche Scheidung handelt, ist eine Scheidungsurkunde oder ein Scheidungsregisterauszug vorzulegen.
- Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung (entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil, durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister).
- Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist.
- Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Ehegatten der geschiedenen Ehe (z.B. durch beglaubigte Passkopien der Ehegatten).
- Von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Übersetzer angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke.
- Angabe des Nettoeinkommens sowie Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers.
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular, insbesondere aktuelle Postanschrift des früheren Ehegatten.
- Aktuelle Aufenthaltsbescheinigung des deutschen Meldeamtes oder Nachweis über die in Brandenburg beabsichtigte Eheschließung durch Vorlage der Anmeldung zur Eheschließung, sofern keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe im Land Brandenburg wohnhaft ist.
- Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
- Weitere Nachweise können - je nach Scheidungsland und je nach Einzelfall - erforderlich sein und werden gegebenenfalls nach Prüfung des Antrags nachgefordert.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Dezernat 7
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel
einzureichen.
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Zivilsenat des zuständigen Oberlandesgerichtes
Gegen den Feststellungsentscheid des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts kann ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gestellt werden, § 107 Absatz 5 - 7 FamFG.
Hinweise (Besonderheiten)
Über den Antrag wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Auch bei Abgabe von Anträgen/Unterlagen während der Öffnungszeiten erfolgt keine sofortige Prüfung. Die Verfahren werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Von telefonischen Sachstandsanfragen sollte abgesehen werden, um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge zu gewährleisten.
Zuständige Stelle
Grundlage der förmlichen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen beziehungsweise eines vergleichbaren privatrechtlichen Aktes bildet seit dem 01.09.2009 der § 107 FamFG. Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der geschiedenen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Aufgaben der Landesjustizverwaltung sind für das Land Brandenburg dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts übertragen.
Sofern keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der geplanten Eheschließung. Hat keiner der geschiedenen Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.
Ansprechpunkt
Dienstzeit zwischen 9:00 Uhr und 15:00 Uhr (freitags bis 12:00 Uhr) unter der Telefonnummer der Serviceeinheit des Dezernats 7
03381/399-9281 erreichbar.
- Standesbeamte und Rechtsanwälte können darüber hinaus auch bei den bekannten Durchwahlen der Sachbearbeiter Fragen stellen oder sich über die Zentrale 03381/399-0 verbinden lassen.