Dienstleistung
Einsicht in Akten gewähren; im Amt in die Unterlagen schauen
Unter Akteneinsicht versteht man das Recht von Verfahrensbeteiligten (z.B. Beschuldigte, Kläger, Anwälte), offizielle Akten einer Behörde oder eines Gerichts einzusehen.
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
Kirchhainer Straße 38a
03238 Finsterwalde
- Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung
+49 3535 46-2657
Herzberg
+49 3531 502-6719
Finsterwalde
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Herzberg
+49 3531 502-6243
Finsterwalde
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung und der Art und Weise der Akteneinsichtnahme. (Termin vor Ort / Scans/ Kopien aus der Bauakte -> Zusendung per Post oder Mail)
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 4 Wochen
Ausführliche Beschreibung
Unter Akteneinsicht versteht man das Recht von Verfahrensbeteiligten (z.B. Eigentümer, Beschuldigte, Kläger, Anwälte, Käufer, Makler, Entwurfsverfasser, Planungsbüros), offizielle Akten einer Behörde oder eines Gerichts einzusehen. Dies dient der Transparenz und ermöglicht es, sich über den genauen Vorwurf, Beweismittel und den bisherigen Verfahrensablauf zu informieren. In erster Linie sind Beschuldigte, deren Anwälte, Geschädigte sowie Behörden berechtigt. Auch Zeugen, Privatpersonen oder Dritte können unter Umständen ein berechtigtes Interesse geltend machen. Das geltende Recht ist dabei maßgebend.
Rechtsgrundlage(n)
Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich nach einschlägigen Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel:
• für den Verteidiger des Beschuldigten aus § 147 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)
• für Betroffene aus § 49 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
• für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens bei Bundesbehörden aus § 29 VwVfG bzw. § 8 EGovG bei elektronischer Aktenführung
• für Beteiligte eines Verwaltungsprozesses aus § 100 VwGO
• für die Parteien eines Zivilprozesses aus § 299 Abs. 1 ZPO, für am Verfahren nicht beteiligte Dritte aus § 299 Abs. 2 ZPO
• für alle natürlichen Personen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) in Brandenburg; Grundvoraussetzung ist der Nachweis eines berechtigten Interesses
Erforderliche Unterlagen
Eigentümernachweis – Grundbuchauszug oder Kaufvertrag,
Vertretungsvollmacht – wenn die Person nicht Eigentümer ist, bei Akteneinsichtnahme vor Ort – gültiger Personalausweis
Voraussetzungen
Antragstellung, Objektangaben: Anschrift, Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundstückes, Mitteilung des berechtigten Interesses
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Behörde oder Einrichtung einen Antrag auf Akteneinsicht in Bauakten stellen. Die Durchführung der Akteneinsichtnahme hängt von dem Umfang und der Größe der Dokumente ab und wird von der bearbeitenden Person festgelegt.
Rechtsbehelf
Es wird ein Akteneinsichtsbescheid und ein Gebührenbescheid erstellt. Gegen diese Bescheide kann Widerspruch eingelegt werden.
Zuständige Stelle
Stadt- oder Kreisverwaltung entsprechend Ihres Anliegens
Schlagwörter
Baugenehmigung, Unterlagen, Akteneinsicht, Akteneinsichtnahme, Einsichtnahme, Bauakte, Bauunterlagen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung und der Art und Weise der Akteneinsichtnahme. (Termin vor Ort / Scans/ Kopien aus der Bauakte -> Zusendung per Post oder Mail)
Bearbeitungsdauer
Ausführliche Beschreibung
Unter Akteneinsicht versteht man das Recht von Verfahrensbeteiligten (z.B. Eigentümer, Beschuldigte, Kläger, Anwälte, Käufer, Makler, Entwurfsverfasser, Planungsbüros), offizielle Akten einer Behörde oder eines Gerichts einzusehen. Dies dient der Transparenz und ermöglicht es, sich über den genauen Vorwurf, Beweismittel und den bisherigen Verfahrensablauf zu informieren. In erster Linie sind Beschuldigte, deren Anwälte, Geschädigte sowie Behörden berechtigt. Auch Zeugen, Privatpersonen oder Dritte können unter Umständen ein berechtigtes Interesse geltend machen. Das geltende Recht ist dabei maßgebend.
Rechtsgrundlage(n)
Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich nach einschlägigen Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel:
• für den Verteidiger des Beschuldigten aus § 147 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)
• für Betroffene aus § 49 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
• für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens bei Bundesbehörden aus § 29 VwVfG bzw. § 8 EGovG bei elektronischer Aktenführung
• für Beteiligte eines Verwaltungsprozesses aus § 100 VwGO
• für die Parteien eines Zivilprozesses aus § 299 Abs. 1 ZPO, für am Verfahren nicht beteiligte Dritte aus § 299 Abs. 2 ZPO
• für alle natürlichen Personen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) in Brandenburg; Grundvoraussetzung ist der Nachweis eines berechtigten Interesses
Erforderliche Unterlagen
Eigentümernachweis – Grundbuchauszug oder Kaufvertrag,
Vertretungsvollmacht – wenn die Person nicht Eigentümer ist, bei Akteneinsichtnahme vor Ort – gültiger Personalausweis
Voraussetzungen
Antragstellung, Objektangaben: Anschrift, Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundstückes, Mitteilung des berechtigten Interesses
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Behörde oder Einrichtung einen Antrag auf Akteneinsicht in Bauakten stellen. Die Durchführung der Akteneinsichtnahme hängt von dem Umfang und der Größe der Dokumente ab und wird von der bearbeitenden Person festgelegt.
Rechtsbehelf
Es wird ein Akteneinsichtsbescheid und ein Gebührenbescheid erstellt. Gegen diese Bescheide kann Widerspruch eingelegt werden.
Zuständige Stelle
Stadt- oder Kreisverwaltung entsprechend Ihres Anliegens