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Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

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Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.


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Mittwoch keine Sprechzeiten

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Freitag keine Sprechzeiten


Häufig gestellte Fragen

Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.


Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen.

Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen.

Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses erfüllt werden.

Die Ausweispflicht gilt außerdem für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, ab drei Monaten vor der Haftentlassung.

Die zuständige Personalausweisbehörde kann Sie von der Ausweispflicht befreien,

  1. wenn für Sie ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder Sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  2. wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  3. wenn Sie sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Wurden Sie von der Ausweispflicht befreit, können Sie den Personalausweis nicht mehr als amtliches Identitätsdokument verwenden.

Ist zu Identitätszwecken die Vorlage eines gültigen Personalausweises vorgeschrieben oder im täglichen Leben üblich, ersetzt die behördliche Bescheinigung über die Befreiung einen erforderlichen Personalausweis nicht.

Bei Reisen ins Ausland benötigen Sie stets ein Ausweisdokument. Sie können nach der Erteilung der Befreiung von der Ausweispflicht jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen. Geben Sie dann das Behördenschreiben über die Erteilung der Ausweispflicht an die ausstellende Behörde zurück.


Die zuständige Personalausweisbehörde kann Sie von der Ausweispflicht befreien,

  1. wenn für Sie ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder Sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  2. wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  3. wenn Sie sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht schriftlich stellen und Gründe angeben. Nach der Prüfung erteilt die Behörde einen Bescheid.


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