Dienstleistung
Textilabfälle Entsorgung
Für Entsorgung von Textilabfällen aus privaten Haushaltungen ist der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger zuständig. Die Einzelheiten hierzu sind in den jeweiligen Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen geregelt.
Einrichtung
Abfallwirtschaft
Bergstraße 1
19348 Perleberg
Montag 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr , 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr , 13:00 - 15:30 Uhr
03876 713664
03876 713673
03876 713668
03876 713669
03876 713672
Einrichtung
Entsorgungsbetrieb Märkisch-Oderland (EMO)
Klosterstraße 18
15344 Strausberg
03341 3547001
Bergstraße 1
19348 Perleberg
- Montag 09:00 -15:00 Uhr
- Dienstag 09:00 -18:00 Uhr
- Mittwoch 09:00 -15:00 Uhr
- Donnerstag 09:00 -15:00 Uhr
- Freitag 09:00 -12:00 Uhr
03876 713-660
Sekretariat
Einrichtung
Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (ÖRE)
Bergstraße 1
19348 Perleberg
- Montag 09:00 -15:00 Uhr
- Dienstag 09:00 -18:00 Uhr
- Mittwoch 09:00 -15:00 Uhr
- Donnerstag 09:00 -15:00 Uhr
- Freitag 09:00 -12:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
In der Regel fallen keine Kosten für die Sammlung/Abgabe an. Informationen zu ggf. anfallenden Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
Ausführliche Beschreibung
Textilabfälle aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger.
Grundsätzlich sind Abfälle getrennt zu sammeln und getrennt zu entsorgen. Seit dem 1.1.2025 sind auch die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Sammlung von Textilabfällen verpflichtet.
Welche Sammelsysteme in den einzelnen Entsorgungsgebieten eingerichtet sind, ist in den jeweiligen Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen geregelt.
zuständig: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Darüber hinaus können Textilabfälle auch über gemeinnützige oder gewerbliche Sammler entsorgt werden. Diese müssen nach einem Anzeigeverfahren zugelassen sein.
Sind Textilien zu schade zum Wegwerfen, so sollten diese weiterverschenkt, direkt in Second-hand-Shops abgegeben oder in bekannten Onlineportalen zur Wiederverwendung angeboten werden.
Rechtsgrundlage(n)
Örtliche Abfallentsorgungssatzung der Landkreise und kreisfreien Städte
§ 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Voraussetzungen
Bei den Textilabfällen handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen. Diese sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger
Textilabfälle sind getrennt zu sammeln und getrennt zu entsorgen.
Welche Sammelsysteme hierzu von den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichtet sind, ist den jeweiligen Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen zu entnehmen.
Verfahrensablauf
Textilabfälle aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger.
Grundsätzlich sind Abfälle getrennt zu sammeln und getrennt zu entsorgen. Seit dem 1.1.2025 sind auch die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Sammlung von Textilabfällen verpflichtet.
Welche Sammelsysteme in den einzelnen Entsorgungsgebieten eingerichtet sind, ist in den jeweiligen Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen geregelt.
zuständig: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Zuständige Stelle
Öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger
Schlagwörter
Abfall, Wertstoff, Abfall aus Haushaltungen, Textilabfall, Alttextilien, Bekleidung, Altbekleidung, Entsorgung von Textilien, Entsorgung von Bekleidung
Welche Gebühren fallen an?
In der Regel fallen keine Kosten für die Sammlung/Abgabe an. Informationen zu ggf. anfallenden Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
Ausführliche Beschreibung
Textilabfälle aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger.
Grundsätzlich sind Abfälle getrennt zu sammeln und getrennt zu entsorgen. Seit dem 1.1.2025 sind auch die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Sammlung von Textilabfällen verpflichtet.
Welche Sammelsysteme in den einzelnen Entsorgungsgebieten eingerichtet sind, ist in den jeweiligen Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen geregelt.
zuständig: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Darüber hinaus können Textilabfälle auch über gemeinnützige oder gewerbliche Sammler entsorgt werden. Diese müssen nach einem Anzeigeverfahren zugelassen sein.
Sind Textilien zu schade zum Wegwerfen, so sollten diese weiterverschenkt, direkt in Second-hand-Shops abgegeben oder in bekannten Onlineportalen zur Wiederverwendung angeboten werden.
Rechtsgrundlage(n)
Örtliche Abfallentsorgungssatzung der Landkreise und kreisfreien Städte
§ 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Voraussetzungen
Bei den Textilabfällen handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen. Diese sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger
Textilabfälle sind getrennt zu sammeln und getrennt zu entsorgen.
Welche Sammelsysteme hierzu von den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichtet sind, ist den jeweiligen Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen zu entnehmen.
Verfahrensablauf
Textilabfälle aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger.
Grundsätzlich sind Abfälle getrennt zu sammeln und getrennt zu entsorgen. Seit dem 1.1.2025 sind auch die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Sammlung von Textilabfällen verpflichtet.
Welche Sammelsysteme in den einzelnen Entsorgungsgebieten eingerichtet sind, ist in den jeweiligen Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen geregelt.
zuständig: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Zuständige Stelle
Öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger