Dienstleistung
Verbot der Beseitigung oder Veränderung von geschützten Landschaftsbestandteilen (zum Beispiel Alleen) Ausnahmegenehmigung
Wenn Sie einen besonders geschützten Baum bzw. einen Baum der Teil einer Allee („geschützter Landschaftsbestandteil“) ist fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung
+49 3535 46-2657
+49 3535 46-9301
Einrichtung
Landkreis Potsdam-Mittelmark - Team Naturschutz
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag nach Vereinbarung
Freitag nach Vereinbarung
03328 318388
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
Wenn ein Baum als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ in einem bebauten Ortsteil oder als Allee geschützt ist, müssen Sie zum Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
ggf. Baumschutzsatzung/–verordnung der jeweiligen Gemeinde/des jeweiligen Landkreis
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz
§ 67 Bundesnaturschutzgesetz
§ 17 BbgNatSchAG
Zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt, Gemeinden
Ausführliche Beschreibung
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
Wenn ein Baum als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ in einem bebauten Ortsteil oder als Allee geschützt ist, müssen Sie zum Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
ggf. Baumschutzsatzung/–verordnung der jeweiligen Gemeinde/des jeweiligen Landkreis
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz
§ 67 Bundesnaturschutzgesetz
§ 17 BbgNatSchAG
Zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt, Gemeinden