Dienstleistung
Jugendfalknerjagdschein Eintragung
Flächen, auf denen Ihnen die Jagdausübung zusteht, müssen Sie in den Jagdschein eintragen lassen. Bei Veränderungen sind die Eintragungen zu korrigieren.Eintragungen für Personen unter 18 Jahren sind nicht möglich.
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
+49 3535 46-4448
+49 3535 46-4404
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
+49 3535 46-4419
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
+49 3535 46-4458
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Potsdamer Straße 18
14776 Brandenburg an der Havel
Jagdbehörde
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Fischereibehörde
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
033841 91-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Abgabe:
EUR 15,00
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 0 bis 4 Wochen
Ausführliche Beschreibung
Haben sich nach Erteilung des Jugendfalknerjagdscheins Änderungen an der Fläche, auf der Ihnen die Jagdausübung zusteht, ergeben, so müssen Sie diese in Ihren Jagdschein eintragen lassen. Eintragungen sind für Personen unter 18 Jahren nicht möglich.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 2 und 3 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Absatz 2 und 3 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Erforderliche Unterlagen
• Jagdschein
• Nachweis zur Fläche, auf welcher dem Jagdscheininhaber die Jagdausübung zusteht (Vertrag)
Voraussetzungen
• bereits erteilter Jugendfalknerjagdschein
• Änderung der Jagdausübungsfläche
Mindestalter für Eintragung von Flächen in den Jagdschein beträgt 18 Jahre.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird die Änderung eingetragen.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Hinweise (Besonderheiten)
Eintragung von Flächen zur Jagdausübung für Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind. Ein Jugendfalknerjagdschein ist nicht geeignet, da er für Jugendliche im Alter unter 18 Jahre erteilt wird.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.
Schlagwörter
Jagd, Jagdschein, Jagdwesen, jagdrechtliche Erlaubnis, Jäger, Jägerei, Beize, Beizjagd, Falknerei, Jagderlaubnis, Jagdkarte, Jagdlizenz, Jagdpatent, Jagen, Jägerschein
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
Ausführliche Beschreibung
Haben sich nach Erteilung des Jugendfalknerjagdscheins Änderungen an der Fläche, auf der Ihnen die Jagdausübung zusteht, ergeben, so müssen Sie diese in Ihren Jagdschein eintragen lassen. Eintragungen sind für Personen unter 18 Jahren nicht möglich.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 2 und 3 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Absatz 2 und 3 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Erforderliche Unterlagen
• Jagdschein
• Nachweis zur Fläche, auf welcher dem Jagdscheininhaber die Jagdausübung zusteht (Vertrag)
Voraussetzungen
• bereits erteilter Jugendfalknerjagdschein
• Änderung der Jagdausübungsfläche
Mindestalter für Eintragung von Flächen in den Jagdschein beträgt 18 Jahre.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird die Änderung eingetragen.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Hinweise (Besonderheiten)
Eintragung von Flächen zur Jagdausübung für Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind. Ein Jugendfalknerjagdschein ist nicht geeignet, da er für Jugendliche im Alter unter 18 Jahre erteilt wird.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.