Dienstleistung
Liegenschaftskataster - Anzeige Änderung eines Gebäudes Entgegennahme
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Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
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Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
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Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Gebäudeeinmessung richten sich nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg.
Ausführliche Beschreibung
Werden Gebäude neu errichtet oder bestehende Gebäude im Grundriss verändert, so haben Eigentümerinnen und Eigentümer die Fortführung des Liegenschaftskatasters bei einer Katasterbehörde zu veranlassen.
Hierfür ist ein Antrag bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Katasterbehörde erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens Vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I – 2019, Nr. 32)
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung
Verfahrensablauf
Ein Antrag ist bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Katasterbehörde zu stellen.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen und die Adressen der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure finden Sie auf der folgenden Internetseite:
https://www.vermessung.brandenburg.de
Zuständige Stelle
Landkreise, kreisfreie Städte
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Gebäudeeinmessung richten sich nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg.
Ausführliche Beschreibung
Werden Gebäude neu errichtet oder bestehende Gebäude im Grundriss verändert, so haben Eigentümerinnen und Eigentümer die Fortführung des Liegenschaftskatasters bei einer Katasterbehörde zu veranlassen.
Hierfür ist ein Antrag bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Katasterbehörde erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens Vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I – 2019, Nr. 32)
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung
Verfahrensablauf
Ein Antrag ist bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Katasterbehörde zu stellen.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen und die Adressen der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure finden Sie auf der folgenden Internetseite:
https://www.vermessung.brandenburg.de
Zuständige Stelle
Landkreise, kreisfreie Städte
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure