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Häufig gestellte Fragen

Die Gebühren für die Gebäudeeinmessung richten sich nach der  Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg.


Werden Gebäude neu errichtet oder bestehende Gebäude im Grundriss verändert, so haben Eigentümerinnen und Eigentümer die Fortführung des Liegenschaftskatasters bei einer Katasterbehörde zu veranlassen.

Hierfür ist ein Antrag bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Katasterbehörde erforderlich.


Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens Vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I – 2019, Nr. 32)

Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung


Ein Antrag ist bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Katasterbehörde zu stellen.


Weiterführende Informationen und die Adressen der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure finden Sie auf der folgenden Internetseite: 


https://www.vermessung.brandenburg.de

Landkreise, kreisfreie Städte

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure