Dienstleistung
Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern mit förmlichen Verwaltungsverfahren Erlaubnis
Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen. Diese kann in einigen Fällen nur in einem förmlichen Verwaltungsverfahren erteilt werden.
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung
+49 3535 46-2657
+49 3535 46-9309
Kläranlagen
+49 3535 46-9350
wassergefährdende Stoffe, Heizölverbraucheranlagen
+49 3535 46-9353
Betriebswasserwirtschaft
+49 3535 46-9331
Erdaufschlüsse
+49 3535 46-2632
Gewässerunterhaltung
+49 3535 46-9327
Gewässerunterhaltung
+49 3535 46-9329
Niederschlagsentwässerung
+49 3535 46-2628
Überschwemmungsgebiete
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
Einrichtung
Landkreis Potsdam-Mittelmark - Team Wasser
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
03328 318388
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Als Unternehmen oder als Privatperson können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme oder zum Ableiten von Wasser aus oberirdischen öffentlichen Gewässern beantragen, also aus Flüssen, Seen, Kanälen, Bächen, Gräben und Teichen. Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann.
Unter Umständen muss die Behörde ein förmliches Verwaltungsverfahren durchführen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein besonders komplexer Sachverhalt vorliegt. Dabei haben sowohl betroffene Dritte als auch Sie die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die Behörde macht das Vorhaben zu diesem Zweck öffentlich bekannt und führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung durch. Wenn Sie Wasser für den Gemeingebrauch entnehmen wollen, brauchen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis. Das kann zum Beispiel im Falle eines Brandes sein, für dessen Löschung Sie Wasser abpumpen müssen.
In Ihrem Antrag machen Sie unter anderem folgende Angaben:
- Zweck der Entnahme beziehungsweise Ableitung
- Dauer, Art und Menge der Entnahme
Damit die Behörde Ihr Vorhaben und dessen Auswirkungen beurteilen kann, müssen Sie mit Ihrem Antrag mehrere Unterlagen vorlegen, zum Beispiel einen
- Erläuterungsbericht,
- Lagepläne und Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen.
Je nach Art des Vorhabens können die angeforderten Unterlagen sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollten Sie vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
- Erläuterungsbericht
- Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen
- Übersichtslageplan als topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- Angaben zur Art der Anlage
- schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt
- naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
- gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Im Einzelfall haben Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorzulegen.
Voraussetzungen
- Sie gefährden durch Ihre Nutzung weder das Gewässer noch die öffentliche Wasserversorgung.
Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Wasser zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit entnehmen wollen.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Zuständige Stelle
Abhängig von der Entnahmemenge obere Wasserbehörde oder untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Schlagwörter
Erörterungstermin, Erlaubnis, Wasserhaushalt, Offene Gewässer, Oberflächengewässer, Gewässernutzung, See, Entnahme, Teich, Oberirdische Gewässer, Öffentliche Bekanntmachung, Brauchwasser, Wasserrechtliche Erlaubnis, Fluss, Ableiten, Förmliches Verwaltungsverfahren, Wasser, Gewässer, Wasserentnahme, Mündliche Verhandlung, Pumpe
Ausführliche Beschreibung
Als Unternehmen oder als Privatperson können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme oder zum Ableiten von Wasser aus oberirdischen öffentlichen Gewässern beantragen, also aus Flüssen, Seen, Kanälen, Bächen, Gräben und Teichen. Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann.
Unter Umständen muss die Behörde ein förmliches Verwaltungsverfahren durchführen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein besonders komplexer Sachverhalt vorliegt. Dabei haben sowohl betroffene Dritte als auch Sie die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die Behörde macht das Vorhaben zu diesem Zweck öffentlich bekannt und führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung durch. Wenn Sie Wasser für den Gemeingebrauch entnehmen wollen, brauchen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis. Das kann zum Beispiel im Falle eines Brandes sein, für dessen Löschung Sie Wasser abpumpen müssen.
In Ihrem Antrag machen Sie unter anderem folgende Angaben:
- Zweck der Entnahme beziehungsweise Ableitung
- Dauer, Art und Menge der Entnahme
Damit die Behörde Ihr Vorhaben und dessen Auswirkungen beurteilen kann, müssen Sie mit Ihrem Antrag mehrere Unterlagen vorlegen, zum Beispiel einen
- Erläuterungsbericht,
- Lagepläne und Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen.
Je nach Art des Vorhabens können die angeforderten Unterlagen sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollten Sie vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
- Erläuterungsbericht
- Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen
- Übersichtslageplan als topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- Angaben zur Art der Anlage
- schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt
- naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
- gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Im Einzelfall haben Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorzulegen.
Voraussetzungen
- Sie gefährden durch Ihre Nutzung weder das Gewässer noch die öffentliche Wasserversorgung.
Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Wasser zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit entnehmen wollen.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Zuständige Stelle
Abhängig von der Entnahmemenge obere Wasserbehörde oder untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte