Ansprechpartner


Frau Katja Strohwald

Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug für Probefahrten und Überführungsfahrten beantragen.


Adresse
Riesaer Straße 17
04924 Bad Liebenwerda
Adresse
Kirchhainer Straße 38a
03238 Finsterwalde
Servicezeiten
  • Montag  08:00-12:00 Uhr
  • Dienstag 08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
  • Mittwoch geschlossen
  • Donnerstag 08:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr
  • Freitag 08:00-12:00 Uhr

Telefon
+49 35341 97-7600
Hinweis
Zulassungsstelle Bad Liebenwerda
Telefon
+49 3531 50-26715
Hinweis
Zulassungsstelle Finsterwalde

Adresse
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Servicezeiten

Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr 
Donnerstag 07:30 - 16:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr

Bitte beachten, ohne vorherige Online-Terminvereinbarung ist eine Vorsprache zu den Öffnungszeiten nicht möglich.


Telefon
033841 91-0

Häufig gestellte Fragen

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.


Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 6 Tage ab dem Tag der Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.

Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:

  • es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder eine Einzelgenehmigung beziehungsweise Betriebserlaubnis erteilt worden sein,
  • für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen (Hauptuntersuchungsbericht) und
  • es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen.

Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren.

Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt:

  • zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
  • in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
  • in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel. (dieses gilt nicht für Mängel, die als verkehrsgefährdend oder verkehrsunsicher eingestuft werden

Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.


  • Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung: COC) oderEinzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
  • bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht

elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)


  • Sie benötigen das Fahrzeug für:
    • eine Probefahrt, auf der Sie die
    • Gebrauchsfähigkeit feststellen und nachweisen können
      oder
    • eine Überführungsfahrt, um das Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen.
  • Diesen konkreten Bedarf müssen Sie vor Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens der zuständigen Zulassungsbehörde darlegen.
  • Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug nachweisen.
  • Für das Fahrzeug muss eine:
    • EG-Typgenehmigung,
    • Allgemeine Betriebserlaubnis,
    • Einzelgenehmigung oder
    • Betriebserlaubnis vorliegen.
  • Für das Fahrzeug muss während des gesamten Gültigkeitszeitraums eine:
    • gültige Hauptuntersuchung und
    • gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden.
  • Sie besitzen einen Nachweis für eine bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen.

Hinweis: Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.


Sie selbst oder, eine bevollmächtigte Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:

  • Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
  • der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
  • Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
  • Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
  • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme von 10,20 EUR zu Ihrem Termin mit.
  • Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.

Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des Termins Ihr persönliches Kurzzeitkennzeichen. Meistens gibt es unweit der Zulassungsstellen auch Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild drucken lassen können.

Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person in der Bundesrepublik Deutschland nennen.


Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte


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