Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Für Gewerbetreibende besteht ebenfalls die Möglichkeit, gefährliche Abfälle in haushaltsüblichen Mengen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgen. Andernfalls sind Gewerbetreibende eigenständig zu einer rechtskonformen Entsorgung verantwortlich.


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Häufig gestellte Fragen

Informationen zu den anfallenden Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.


Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Problem- und Schadstoffe), sowie von Beseitigungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die wegen ihrer stofflichen Eigenschaften nicht zusammen mit den Restabfällen (Hausmüll) entsorgt werden dürfen, da sie die Gesundheit gefährden und oder schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben können.

Je nach Abfallart können ganz unterschiedliche Entsorgungsverfahren zum Einsatz kommen oder es sind besondere Regelungen oder Rechtsvorschriften zu beachten, beispielsweise bei der Entsorgung von:

  • Abfällen, die persistent organische Schadstoffe (POPs) enthalten wie zum Beispiel PCBs,
  • Quecksilberhaltigen Abfällen,
  • Asbesthaltigen Abfällen,
  • Altöl.

Die Entsorgung von Problem- und Schadstoffen sind in den einzelnen Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgeschrieben. Dazu gehören auch Informationen über:

  • vorhandene Hol- und Bringsysteme (Schadstoffmobil, Wertstoffhöfe),
  • Abfallgebühren und
  • Abfallkalender (Abfuhrintervalle).

Ergänzung Land Brandenburg:

Der Rechtsbehelf ist dem Gebührenbescheid zu entnehmen.


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