Dienstleistung
Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Wenn Sie als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätig werden möchten, benötigen Sie zur Ausübung der Heilkunde eine Erlaubnis.
Einrichtung
Amtsärztlicher Dienst
Bergstraße 1
19348 Perleberg
Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung
03867 713550
Einrichtung
Fachbereich 53 - Gesundheit
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-3504
+49 355 612-3215
Einrichtung
Gesundheitsamt
Schulweg 1b
15711 Königs Wusterhausen
03375 26-2176
03375 26-2145
Einrichtung
Landkreis Barnim - Gesundheitsamt
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Jahnstraße 45
16321 Bernau bei Berlin
Dienstags 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
Donnerstags 09.00 Uhr bis 16:00 Uhr,
Montags, Mittwochs, Freitags Termine nach Vereinbarung
Hinweis: Für alle Untersuchungen sind generell Termine zu vereinbaren.
+49 3334 2142601
+49 3334 2141601
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Termine außerhalb dieser Sprechzeiten können individuell vereinbart werden.
+49 3535 46-3122
Fax
+49 3535 46-3101
Sekretariat
Einrichtung
Landkreis Märkisch-Oderland - Gesundheitsamt
Havelstraße 29
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
03301 601-3750
03301 601-80373
03301 601-3772
Team Hygiene
03301 601-3790
Team Infektionsschutz
03301 601-3777
Team Gesundheitsaufsicht
03301 601-3769
Team Sprechsstunde
Steinstraße 14
14806 Bad Belzig
Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig
033841 91-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis kann jederzeit an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gestellt werden.
Für das Anmeldeverfahren zur schriftlichen Heilpraktikerüberprüfung (dritter Mittwoch im März sowie zweiter Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres) durch das Gesundheitsamt Potsdam gibt es zweijährliche Anmeldefristen: Für die Märzprüfung: Anmeldungszeitraum vom 01.Dezember bis 31. Dezember des Vorjahres; für die Oktoberprüfung: Anmeldungszeitraum vom 01. Juli bis 31. Juli des laufenden Jahres.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren für die Überprüfung sowie für die Erlaubniserteilung werden gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV) vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. Nr. 54), erhoben.
Ausführliche Beschreibung
Heilpraktiker/Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt/Ärztin approbiert oder Inhaber/Inhaberin einer ärztlichen Berufserlaubnis nach der Bundesärzteordnung zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)
Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1)
Durchführung des Heilpraktikergesetzes - Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz:
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Personalausweis oder Reisepass,
- bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde
- tabellarischer Lebenslauf
- ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
- ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 1 Monat); ggf. eine von Ihnen abgegebene Erklärung, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Selbstauskunft),
-
- einen Nachweis über den Schulabschluss (mind. Hauptschule)
- eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 1 Monat), wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ggf. weitere Dokumente und Nachweise
Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:
- ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
Voraussetzungen
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung, sofern die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a (Vollendung des 25. Lebensjahres), d (abgeschlossene Volksschulbildung), f (sittliche Zuverlässigkeit), g (gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes) und i (erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt Potsdam, aus der hervorgeht, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erfüllt sind.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.ein.
- Das Gesundheitsamt prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sie legen die Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) bei der Landesgeschäftsstelle Heilpraktikerüberprüfungen im Gesundheitsamt der Stadt Potsdam ab.
Bei Bestehen der Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
Zuständige Stelle
Die Antragstellung erfolgt bei dem zuständigen Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Zuständig für die Überprüfungen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellenden ist die Landesgeschäftsstelle Heilpraktikerüberprüfungen im Gesundheitsamt der Stadt Potsdam.
Schlagwörter
Gesundheitsamt, Heilberuf, Heilpraktiker, Heilpraktikerprüfung, allgemeine Heilpraktiker-Erlaubnis, uneingeschränkte heilpraktikererlaubnis
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis kann jederzeit an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gestellt werden.
Für das Anmeldeverfahren zur schriftlichen Heilpraktikerüberprüfung (dritter Mittwoch im März sowie zweiter Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres) durch das Gesundheitsamt Potsdam gibt es zweijährliche Anmeldefristen: Für die Märzprüfung: Anmeldungszeitraum vom 01.Dezember bis 31. Dezember des Vorjahres; für die Oktoberprüfung: Anmeldungszeitraum vom 01. Juli bis 31. Juli des laufenden Jahres.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren für die Überprüfung sowie für die Erlaubniserteilung werden gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV) vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. Nr. 54), erhoben.
Ausführliche Beschreibung
Heilpraktiker/Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt/Ärztin approbiert oder Inhaber/Inhaberin einer ärztlichen Berufserlaubnis nach der Bundesärzteordnung zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)
Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1)
Durchführung des Heilpraktikergesetzes - Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz:
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Personalausweis oder Reisepass,
- bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde
- tabellarischer Lebenslauf
- ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
- ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 1 Monat); ggf. eine von Ihnen abgegebene Erklärung, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Selbstauskunft),
- einen Nachweis über den Schulabschluss (mind. Hauptschule)
- eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 1 Monat), wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ggf. weitere Dokumente und Nachweise
Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:
- ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
Voraussetzungen
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung, sofern die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a (Vollendung des 25. Lebensjahres), d (abgeschlossene Volksschulbildung), f (sittliche Zuverlässigkeit), g (gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes) und i (erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt Potsdam, aus der hervorgeht, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erfüllt sind.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.ein.
- Das Gesundheitsamt prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sie legen die Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) bei der Landesgeschäftsstelle Heilpraktikerüberprüfungen im Gesundheitsamt der Stadt Potsdam ab.
Bei Bestehen der Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
Zuständige Stelle
Die Antragstellung erfolgt bei dem zuständigen Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Zuständig für die Überprüfungen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellenden ist die Landesgeschäftsstelle Heilpraktikerüberprüfungen im Gesundheitsamt der Stadt Potsdam.