Dienstleistung
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheitsaufseherin / -aufseher Erteilung
Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure werden im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätig. Um diesen Beruf ausüben zu können bedarf es einer Ausbildung, welche mit einem Zeugnis über die staatliche Prüfung und der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung endet.
Einrichtung
Gesundheitsamt
Schulweg 1b
15711 Königs Wusterhausen
03375 26-2176
03375 26-2145
Havelstraße 29
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
03301 601-80371
03301 601-3751
03301 601-3736
03301 601-3728
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure werden im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätig. Ausbildungsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab. Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis über die staatliche Prüfung und ist damit berechtigt die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin/ Hygienekontrolleur zu führen.
Erforderliche Unterlagen
Antrag mit Berichtsheft, Bescheinigungen regelmäßige Teilnahme an der praktischen und theoretischen Ausbildung, Nachweis über die Ausbildung zur Desinfektorin/ Desinfektor
Voraussetzungen
Bestandene Prüfung
Verfahrensablauf
Ausbildung, Prüfung, Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung
Zuständige Stelle
Landkreise / kreisfreie Städte
Schlagwörter
Gesundheitsaufseher, Gesundheitsaufseherin, Hygienekontrolleurin, Hygieneinspektorin, Hygienekontrolleur, Staatlich anerkannter Gesundheitsaufseher, Hygieneinspektor, Staatlich anerkannte Gesundheitsaufseherin
Ausführliche Beschreibung
Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure werden im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätig. Ausbildungsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab. Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis über die staatliche Prüfung und ist damit berechtigt die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin/ Hygienekontrolleur zu führen.
Erforderliche Unterlagen
Antrag mit Berichtsheft, Bescheinigungen regelmäßige Teilnahme an der praktischen und theoretischen Ausbildung, Nachweis über die Ausbildung zur Desinfektorin/ Desinfektor
Voraussetzungen
Bestandene Prüfung
Verfahrensablauf
Ausbildung, Prüfung, Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung
Zuständige Stelle
Landkreise / kreisfreie Städte