Dienstleistung
Unterhaltsvorschuss Bewilligung
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Einrichtung
2314 Arbeitsgruppe Unterhaltsvorschuss
Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
0331 2892291
Einrichtung
Amt für Familien und Jugend
Heinrich-Rau-Straße 27-30
16816 Neuruppin
Einrichtung
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Beethovenweg 14
15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
Max-Werner-Straße 7 a
15711 Königs Wusterhausen
03546 20-1850
03546 20-1730
Einrichtung
Bereich Beistandschaft Angermünde
Berliner Straße 72
16278 Angermünde
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. nur nach Vereinbarung
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
03331 268-212
Einrichtung
Bereich Beistandschaft Prenzlau
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. nur nach Vereinbarung
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
Einrichtung
Bereich Beistandschaft Schwedt/Oder
Berliner Straße 123
16303 Schwedt/Oder
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. nur nach Vereinbarung
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
Einrichtung
Bereich Beistandschaft Templin
Prenzlauer Allee 7
17268 Templin
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. nur nach Vereinbarung
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
03331 268-212
Einrichtung
Fachbereich 51 - Jugendamt
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-3510
Einrichtung
Jugendamt
Rathenaustraße 13a
15848 Beeskow
Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
03366 35-1599
03366 35-2511
Einrichtung
Landkreis Barnim - Unterhaltsvorschuss
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Donnerstag 9 bis 16 Uhr
Montag, Mittwoch und Freitag, Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142202
+49 3334 2141202
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 8-12 Uhr und 13-17 Uhr
- Donnerstag 8-12 Uhr und 13-16 Uhr
- und nach Vereinbarung
+49 3535 46-3530
+49 3535 46-3166
Sachgebietsleitung
Einrichtung
Landkreis Havelland - Jugendamt
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
03385 551-2479
03385 551-0
03385 551-2555
Unterhaltsvorschuss
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
03346 850-8404
Einrichtung
Landkreis Oberhavel - Fachbereich Soziales
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Montag und Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr*
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr*
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr*
Freitag
09.00 - 12.00 Uhr
* nur mit vorheriger Terminvereinbarung
03301 601-80450
03301 601-3300
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag nach Vereinbarung
Freitag nach Vereinbarung
033841 91-0
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
sowie telefonischer Vereinbarung
03562 986-15188
03562 986-0
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. nur nach Vereinbarung
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
03984 70-2199
Sekretariat
03984 70-1151
Sekretariat
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ausführliche Beschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne den anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.
Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2025):
- für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
-
zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
-
bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
- Ausweis
- gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
-
Unterhaltstitel:
- aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
-
bei Trennung einer Ehe:
- Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
-
bei unverheirateten Elternpaaren:
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
-
Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
- ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
- ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
-
Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
-
Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind:
- Der gemeinsame Wohnsitz liegt in einem Staat der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.
- Der alleinerziehende Elternteil verfügt über einen Wohnsitz in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
-
Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
- Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
-
Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind:
- Der gemeinsame Wohnsitz liegt in einem Staat der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.
- Der alleinerziehende Elternteil verfügt über einen Wohnsitz in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Zuständige Stelle
Jugendamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Anträge / Formulare
Stundungsantrag
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Unterhaltsvorschuss - Antrag
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Einkommenserklärung unterhaltspflichtiger Elternteil
FormularDokLink
Unterhalts-Vorschuss in leichter Sprache
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Datenschutzerklärung
FormularDokLink
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Umzug
FormularDokLink
FormularDokLink
Stundungsantrag Unterhaltsvorschuss
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Schlagwörter
Kinder, Unterhalt, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltsvorschuss, Unterhalt Kind, Anspruch Unterhalt, Unterhaltssicherung, Alleinerziehende, Kindesunterhalt
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ausführliche Beschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne den anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.
Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2025):
- für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
-
zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
-
bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
- Ausweis
- gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
-
Unterhaltstitel:
- aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
-
bei Trennung einer Ehe:
- Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
-
bei unverheirateten Elternpaaren:
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
-
Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
- ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
- ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
-
Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
-
Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind:
- Der gemeinsame Wohnsitz liegt in einem Staat der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.
- Der alleinerziehende Elternteil verfügt über einen Wohnsitz in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
-
Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
- Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
-
Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind:
- Der gemeinsame Wohnsitz liegt in einem Staat der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.
- Der alleinerziehende Elternteil verfügt über einen Wohnsitz in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Zuständige Stelle
Jugendamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Anträge / Formulare
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Unterhaltsvorschuss - Antrag
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Einkommenserklärung unterhaltspflichtiger Elternteil
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Unterhalts-Vorschuss in leichter Sprache
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Datenschutzerklärung
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Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Umzug
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Stundungsantrag Unterhaltsvorschuss
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