Dienstleistung
Unterhaltsvorschuss Bewilligung
Ansprechpartner
Frau Zedler
Frau Küfner
Frau Lucke
Frau Pritschow
Frau Seele
Frau Pantani
Herr Schulze
Frau Bauer
Frau Kronschwitz
Frau Sporys
Frau Peggy Thräne
Team Soziales
Frau Bartoll
Frau Puhl
Frau Friedrich
Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen Buchstabe A,B
Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen Buchstabe C,D,E,G,Z
Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen Buchstabe F,I
Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen Buchstabe H,j,U
Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen Buchstabe K,N
Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen Buchstabe L,O,R,V Buchstabe P,T,W
Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen Buchstabe S
Sachbearbeiter Sb Kita und Vormundschaftswesen BuchstabeM
Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ Amt Putlitz Berge Stadt Pritzwalk
Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ Amt Meyenburg Stadt und OT Pritzwalk
Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ Gemeinde Groß Pankow und Stadt Pritzwalk
Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum A/ anteilig Stadt Pritzwalk
Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum B/ Gemeinde Gumtow und Stadt Perleberg
Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum B/ Gemeinde Karstädt und Stadt Perleberg
Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum B/ anteilig Stadt Perleberg
Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum C/ Amt Lenzen-Elbtalaue und Stadt Wittenberge
Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum C/ Stadt Wittenberge
Sb Kinder- und Jugenddienst Sozialraum C/ Stadt Wittenberge
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beantragen.
Einrichtung
2314 Arbeitsgruppe Unterhaltsvorschuss
Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
0331 2892291
Goethestraße 59-60
14641 Nauen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag: nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Hinweis:
Bitte beachten Sie ggf. abweichende Sprechzeiten in den einzelnen Leistungsbereichen.
+49 3385 551-35217
+49 3385 551-5217
Einrichtung
Amt für Familien und Jugend
Heinrich-Rau-Straße 27-30
16816 Neuruppin
Einrichtung
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Beethovenweg 14
15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
Max-Werner-Straße 7 a
15711 Königs Wusterhausen
03546 20-1850
03546 20-1730
Einrichtung
Fachbereich 51 - Jugendamt
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-3510
Einrichtung
Jugendamt
Rathenaustraße 13a
15848 Beeskow
Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
03366 35-1599
03366 35-2511
Berliner Straße 72
16278 Angermünde
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. nur nach Vereinbarung
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
03331 268-218
Frau S. Schulz
03331 268-219
Frau Zorn
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. nur nach Vereinbarung
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
03332 208-195
Frau Döring
03984 70-1348
Frau Fürstenau
03984 70-3551
Frau Petznick
03332 208-189
Frau Stredak
Berliner Straße 123
16303 Schwedt/Oder
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. nur nach Vereinbarung
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
03332 208-193
Frau Faller
03332 208-194
Frau Roskosch
Prenzlauer Allee 7
17268 Templin
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. nur nach Vereinbarung
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
03987 41-2251
Frau Stäck (Teamleitung Unterhaltsvorschuss)
03987 41-2448
Herr Schrade
03987 41-3548
Frau Greiner-Mai
Einrichtung
Landkreis Barnim - Unterhaltsvorschuss
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Donnerstag 9 bis 16 Uhr
Montag, Mittwoch und Freitag, Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142202
+49 3334 2141202
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 8-12 Uhr und 13-17 Uhr
- Donnerstag 8-12 Uhr und 13-16 Uhr
- und nach Vereinbarung
+49 3535 46-3530
+49 3535 46-3166
Sachgebietsleitung
Friedrich-Ebert-Ring 92 b
14712 Rathenow
Goethestraße 59/60
14641 Nauen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag: nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Hinweis:
Bitte beachten Sie ggf. abweichende Sprechzeiten in den einzelnen Leistungsbereichen.
+49 3385 551-32407
+49 3385 551-2407
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
03346 850-8404
Einrichtung
Landkreis Oberhavel - Fachbereich Soziales
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Montag und Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr*
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr*
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr*
Freitag
09.00 - 12.00 Uhr
* nur mit vorheriger Terminvereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
03301 601-80450
03301 601-3300
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag nach Vereinbarung
Freitag nach Vereinbarung
033841 91-0
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Allgemeine Sprechzeit:
Dienstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Es wird gebeten,
telefonisch oder per E-Mail vorab
einen Termin zu vereinbaren.
03562 986-15188
03562 986-0
Einrichtung
Sachbereich Kinder- und Jugenddienst
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
03876 713204
Einrichtung
Sachbereich Kita und Vormundschaftswesen
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr , 13:30 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr , 13:30 - 16:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie alleinerziehend sind, hat Ihr Kind in der Regel Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil. Zahlt dieser den Unterhalt
- nicht
- unvollständig oder
- unregelmäßig,
können Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.
Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2026):
- für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
-
bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
- Ausweis
- gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
-
Unterhaltstitel:
- aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
-
bei Trennung einer Ehe:
- Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
-
bei unverheirateten Eltern:
- Vaterschaftsanerkenntung oder -feststellung
-
Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschussstellen
- ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
- ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
Wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig oder unregelmäßig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
- In Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Bezug von Unterhaltsvorschuss möglich, wenn Sie mit Ihrem Kind im Ausland leben.
Wenn Ihr Kind zwischen 12 und 17 Jahre alt ist, müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
Verfahrensablauf
Antragstellung, Prüfung des Antrags, Bescheid
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen, wenn er zum Zeitpunkt der Zahlung leistungsfähig ist. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Anträge / Formulare
Datenschutzerklärung
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Einkommenserklärung unterhaltspflichtiger Elternteil
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Stundungsantrag
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Stundungsantrag Unterhaltsvorschuss
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Unterhalts-Vorschuss in leichter Sprache
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Unterhaltsvorschuss - Antrag
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Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Umzug
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Schlagwörter
Unterhaltssicherung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Alleinerziehende, Kinder, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhalt Kind, Anspruch Unterhalt
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie alleinerziehend sind, hat Ihr Kind in der Regel Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil. Zahlt dieser den Unterhalt
- nicht
- unvollständig oder
- unregelmäßig,
können Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.
Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2026):
- für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
-
bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
- Ausweis
- gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
-
Unterhaltstitel:
- aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
-
bei Trennung einer Ehe:
- Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
-
bei unverheirateten Eltern:
- Vaterschaftsanerkenntung oder -feststellung
-
Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschussstellen
- ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
- ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
Wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig oder unregelmäßig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
- In Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Bezug von Unterhaltsvorschuss möglich, wenn Sie mit Ihrem Kind im Ausland leben.
Wenn Ihr Kind zwischen 12 und 17 Jahre alt ist, müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
Verfahrensablauf
Antragstellung, Prüfung des Antrags, Bescheid
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen, wenn er zum Zeitpunkt der Zahlung leistungsfähig ist. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Anträge / Formulare
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Stundungsantrag
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Stundungsantrag Unterhaltsvorschuss
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Unterhalts-Vorschuss in leichter Sprache
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Unterhaltsvorschuss - Antrag
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Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Umzug
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