Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beantragen.


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Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
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Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr


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0331 2892291

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Goethestraße 59-60
14641 Nauen
Servicezeiten

Dienstag 09:00  - 12:00 Uhr, 15:00  - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00  - 12:00 Uhr

Freitag: nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Hinweis: 

Bitte beachten Sie ggf. abweichende Sprechzeiten in den einzelnen Leistungsbereichen.


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+49 3385 551-35217
Telefon
+49 3385 551-5217

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Heinrich-Rau-Straße 27-30
16816 Neuruppin

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Beethovenweg 14
15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
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Max-Werner-Straße 7 a
15711 Königs Wusterhausen

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03546 20-1850
Telefon
03546 20-1730

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Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus/Chóśebuz

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+49 355 612-3510

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Rathenaustraße 13a
15848 Beeskow
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Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen


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03366 35-1599
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03366 35-2511

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Berliner Straße 72
16278 Angermünde
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Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. nur nach Vereinbarung

Fr. 08:00 - 11:30 Uhr


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03331 268-218
Hinweis
Frau S. Schulz
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03331 268-219
Hinweis
Frau Zorn

Adresse
Karl-Marx-Str. 1
17291 Prenzlau
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Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. nur nach Vereinbarung

Fr. 08:00 - 11:30 Uhr


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03332 208-195
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Frau Döring
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03984 70-1348
Hinweis
Frau Fürstenau
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03984 70-3551
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Frau Petznick
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03332 208-189
Hinweis
Frau Stredak

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Berliner Straße 123
16303 Schwedt/Oder
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Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

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03332 208-193
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Frau Faller
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03332 208-194
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Frau Roskosch

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Prenzlauer Allee 7
17268 Templin
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Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. nur nach Vereinbarung

Fr. 08:00 - 11:30 Uhr


Telefon
03987 41-2251
Hinweis
Frau Stäck (Teamleitung Unterhaltsvorschuss)
Telefon
03987 41-2448
Hinweis
Herr Schrade
Telefon
03987 41-3548
Hinweis
Frau Greiner-Mai

Adresse
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Servicezeiten

Dienstag 9 bis 18 Uhr

Donnerstag 9 bis 16 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag, Termine nach Vereinbarung


Fax
+49 3334 2142202
Telefon
+49 3334 2141202

Adresse
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
Servicezeiten
  • Dienstag 8-12 Uhr und 13-17 Uhr
  • Donnerstag 8-12 Uhr und 13-16 Uhr
  • und nach Vereinbarung

Fax
+49 3535 46-3530
Telefon
+49 3535 46-3166
Hinweis
Sachgebietsleitung

Adresse
Friedrich-Ebert-Ring 92 b
14712 Rathenow
Adresse
Goethestraße 59/60
14641 Nauen
Servicezeiten

Dienstag 09:00  - 12:00 Uhr, 15:00  - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00  - 12:00 Uhr

Freitag: nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Hinweis: 

Bitte beachten Sie ggf. abweichende Sprechzeiten in den einzelnen Leistungsbereichen.


Fax
+49 3385 551-32407
Telefon
+49 3385 551-2407

Adresse
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Servicezeiten

Montag und Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr*

Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr*

Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr*

Freitag
09.00 - 12.00 Uhr

* nur mit vorheriger Terminvereinbarung

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Fax
03301 601-80450
Telefon
03301 601-3300

Ansprechpartner
Postfach
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Adresse
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
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Montag nach Vereinbarung

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag nach Vereinbarung

Freitag nach Vereinbarung


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033841 91-0

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Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Servicezeiten

Allgemeine Sprechzeit:
Dienstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Es wird gebeten,  telefonisch oder per E-Mail vorab  einen Termin zu vereinbaren.


Fax
03562 986-15188
Telefon
03562 986-0

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Berliner Straße 49
19348 Perleberg
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Dienstag     09:00 - 12:00 Uhr , 13:30 - 17:30 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr , 13:30 - 16:00 Uhr


Ansprechpartner

Häufig gestellte Fragen

Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.


Wenn Sie alleinerziehend sind, hat Ihr Kind in der Regel Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil. Zahlt dieser den Unterhalt

  • nicht
  • unvollständig oder
  • unregelmäßig,

können Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2026):

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.


  • Antragsformular

Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
  • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
  • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
    • Ausweis
    •  gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
  • Unterhaltstitel:
    • aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
  • bei Trennung einer Ehe:
    • Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
  • bei unverheirateten Eltern:
    • Vaterschaftsanerkenntung oder -feststellung
  • Einkommensnachweise über:
    • Kindergeld
    • gegebenenfalls Halbwaisenrente
    • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
  • gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschussstellen
  • ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
  • ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

Wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig oder unregelmäßig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
  • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
  • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
  • In Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Bezug von Unterhaltsvorschuss möglich, wenn Sie mit Ihrem Kind im Ausland leben.

 Wenn Ihr Kind zwischen 12 und 17 Jahre alt ist, müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.

Antragstellung, Prüfung des Antrags, Bescheid


  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

Es gibt folgende Hinweise:     

  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen, wenn er zum Zeitpunkt der Zahlung leistungsfähig ist. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

Datenschutzerklärung
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Einkommenserklärung unterhaltspflichtiger Elternteil
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Stundungsantrag
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Stundungsantrag Unterhaltsvorschuss
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Unterhalts-Vorschuss in leichter Sprache
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Unterhaltsvorschuss - Antrag
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Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Umzug
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Unterhaltssicherung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Alleinerziehende, Kinder, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhalt Kind, Anspruch Unterhalt