Vermessung einer Flurstücksgrenze


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Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus/Chóśebuz

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Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)

Fax
03546 20-1264
Telefon
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16225 Eberswalde
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Dienstag: 9 –18 Uhr
Montag, Mittwoch – Freitag: Termine nach Vereinbarung


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+49 3334 2142901
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+49 3334 2141902

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04916 Herzberg (Elster)
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  • Montag 08:00 bis 15:00 Uhr
  • Dienstag 08:00 bis 17:00 Uhr
  • Mittwoch 08:00 bis 15:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 bis 16:00 Uhr
  • Freitag 08:00 bis 11:30 Uhr

oder nach Terminvereinbarung


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03535 46-2730
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+49 3535 46-2700
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Sekretariat
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Amtsleitung

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Rungestraße 20
16515 Oranienburg
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Dienstag
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13.00 - 18.00 Uhr


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03301 601-80512
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03301 601-5551

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Neustädter Straße 14
16816 Neuruppin

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Auskunft Sachgebiet Geodatenbereitstellung

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Parkstraße 5-7
03205 Calau/Kalawa

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03541 870-5356

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03050 Cottbus/Chóśebuz
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Allgemeine Sprechzeit:
Dienstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Es wird gebeten,  telefonisch oder per E-Mail vorab  einen Termin zu vereinbaren.


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0355 49912-100

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Vom-Stein-Straße 30
03050 Cottbus/Chóśebuz
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Allgemeine Sprechzeit:
Dienstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Es wird gebeten,  telefonisch oder per E-Mail vorab  einen Termin zu vereinbaren.


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0355 49912-142

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Vom-Stein-Straße 30
03050 Cottbus/Chóśebuz
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Es wird gebeten,  telefonisch oder per E-Mail vorab  einen Termin zu vereinbaren.


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  • Freitag 09:00 -12:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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Sachbereichsleitung

Häufig gestellte Fragen

Im Anerkennungsverfahren hat der Beteiligte am Verfahren 1 Monat Zeit, die Anerkennung schriftlich abzugeben. Erfolgt keine Widerspruch, gilt die Flurstücksgrenze als anerkannt.


Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen. Anlass kann z.B. sein, dass ein Grundstück erworben werden soll, jedoch keine Grenzsteine bzw. Grenzmarken vor Ort erkennbar sind, oder es ist eine Bebauung eines Grundstückes geplant und es sind gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstände einzuhalten.
 
Bei einer Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung wird die Lage der Grenzpunkte und somit der Verlauf der Flurstücksgrenzen ermittelt. Falls erforderlich erfolgt gleichzeitig eine Kennzeichnung der Grenzpunkte, z.B. durch Grenzsteine (Abmarkung).
 
Das Ergebnis wird den beteiligten Eigentümern vor Ort und anhand einer Skizze erläutert und bekanntgegeben. In diesem sogenannten Grenztermin wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Entscheidung über die Grenzfeststellung und Abmarkung sind im Unterschied zur Grenzwiederherstellung Verwaltungsakte.

Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.

Die Trennlinie zwischen den Flächen unterschiedlicher Nutzungsart wird ebenfalls eingemessen und im Liegenschaftskataster nachgewiesen.


Eine Liegenschaftsvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen ausgeführt. Anträge können von Grundstückseigentümern oder von Inhabern eines grundstücksgleichen Rechts gestellt werden. Mit deren Zustimmung kann auch ein anderer den Antrag stellen.


Der Prozess gliedert sich in die Auftragserteilung, die örtliche Vermessung inkl. Anerkennungsverfahren und die Übernahme in das Liegenschaftskataster.


Katasterbehörde des Landkreises / kreisfreien Stadt, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure


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