Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zum allgemeinbildenden Schulbesuch
Wenn Sie in Deutschland eine allgemeinbildende Schule besuchen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Einrichtung
Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr
Heinrich-Rau-Straße 27-30
16816 Neuruppin
Einrichtung
Ausländerbehörde
Montag geschlossen
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 11:30 Uhr
03984 70-4032
Sekretariat
03984 70-1132
Sekretariat
Einrichtung
Landkreis Barnim - Ausländerbehörde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 214-2406
+49 3334 214-1406
Einrichtung
Landkreis Dahme-Spreewald - Sachgebiet Migration
Schulweg 1 b
15711 Königs Wusterhausen
Dienstag
09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Erreichbarkeit der Hotline
Montag
09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag
09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
03375 26-2108
03375 26-2119
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
+49 3535 46-4448
+49 3535 46-4480
Ausländerbehörde
Einrichtung
Landkreis Havelland - 55.1 - Ausländerbehörde
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
Einrichtung
Landkreis Oberhavel - Servicepunkt Migration
Mittelstraße 16
16515 Oranienburg
Montag
09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Freitag
geschlossen
03301 601-450
03301 601-3400
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Terminanfragen per E-Mail an termin-abh@potsdam-mittelmark.de
Bitte beachten, die Ausländerbehörde ist ausschließlich per E-Mail erreichbar.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
+49 33841 1768
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des geplanten Schulbesuchs erteilt, zum Beispiel bis zum Abschluss der Bildungsmaßnahme und Aushändigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in Deutschland eine allgemeinbildende Schule besuchen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch beantragen. In der Regel ist ein Schulbesuch ab der 9. Klasse möglich.
Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Zum EWR gehören zusätzlich zur Europäischen Union (EU) noch Island, Liechtenstein und Norwegen.
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des geplanten Schulbesuchs, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Schulbesuch den Hauptzweck Ihres Aufenthalts darstellt. Eine Teilzeitschulausbildung ist nicht möglich.
Sie müssen
- eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
- eine Privatschule besuchen.
Die Schule muss die Schülerinnen und Schüler vorbereiten auf:
- internationale Abschlüsse,
- Abschlüsse anderer Staaten oder
- staatlich anerkannte Abschlüsse, zum Beispiel das International Baccalaureate (IB)
Während des Schulbesuchs muss Ihr Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel gesichert sein.
Wenn Sie bei dem Schüleraustausch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Ihre Eltern oder Ihre Sorgeberechtigten dem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Verfahrensablauf
Zuständig im Land Brandenburg die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Weiterführende Informationen
Portal der Bundesregierung zu Sprachkursen in Deutschland
Informationen über Visa zum Spracherwerb
Informationen des pädagogischen Austauschdienstes (PAD) der Kultusministerkonferenz
Informationen für deutsche Gastfamilien
Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
Hinweise (Besonderheiten)
- Sie dürfen, während Sie die Aufenthaltserlaubnis besitzen, nicht arbeiten.
- Während des Aufenthalts zum Schulbesuch erhalten Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (zum Beispiel zum Familiennachzug oder zum Studium).
- Im Anschluss an den Aufenthalt zum Schulbesuch erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck nur dann, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (zum Beispiel zum Familiennachzug oder zum Studium).
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt
Zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Schlagwörter
Einreise, Aufenthaltserlaubnis, Befristung, Einwanderung, Aufenthaltsrecht, Sprachkenntnisse, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Antrag auf Aufenthaltstitel, Bildungseinrichtung, Staatlich anerkannte Schule, Schulbildung, Schulbesuch in Deutschland, Berufliche Bildungsmaßnahme, Deutsch lernen, Schulbesuch, Internationaler Abschluss, Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken, Schulabschluss, Befristeter Aufenthaltstitel, Allgemeinbildender Schulbesuch, befristeter Aufenthaltstitel
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des geplanten Schulbesuchs erteilt, zum Beispiel bis zum Abschluss der Bildungsmaßnahme und Aushändigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in Deutschland eine allgemeinbildende Schule besuchen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch beantragen. In der Regel ist ein Schulbesuch ab der 9. Klasse möglich.
Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Zum EWR gehören zusätzlich zur Europäischen Union (EU) noch Island, Liechtenstein und Norwegen.
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des geplanten Schulbesuchs, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Schulbesuch den Hauptzweck Ihres Aufenthalts darstellt. Eine Teilzeitschulausbildung ist nicht möglich.
Sie müssen
- eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
- eine Privatschule besuchen.
Die Schule muss die Schülerinnen und Schüler vorbereiten auf:
- internationale Abschlüsse,
- Abschlüsse anderer Staaten oder
- staatlich anerkannte Abschlüsse, zum Beispiel das International Baccalaureate (IB)
Während des Schulbesuchs muss Ihr Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel gesichert sein.
Wenn Sie bei dem Schüleraustausch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Ihre Eltern oder Ihre Sorgeberechtigten dem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Verfahrensablauf
Zuständig im Land Brandenburg die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Weiterführende Informationen
Portal der Bundesregierung zu Sprachkursen in Deutschland
Informationen über Visa zum Spracherwerb
Informationen des pädagogischen Austauschdienstes (PAD) der Kultusministerkonferenz
Informationen für deutsche Gastfamilien
Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
Hinweise (Besonderheiten)
- Sie dürfen, während Sie die Aufenthaltserlaubnis besitzen, nicht arbeiten.
- Während des Aufenthalts zum Schulbesuch erhalten Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (zum Beispiel zum Familiennachzug oder zum Studium).
- Im Anschluss an den Aufenthalt zum Schulbesuch erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck nur dann, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (zum Beispiel zum Familiennachzug oder zum Studium).
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt
Zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt