Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit einer Beschäftigung in Deutschland anerkennen zu lassen.


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Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

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Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

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  • Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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+49 3535 46-4480
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Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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Terminanfragen per E-Mail an termin-abh@potsdam-mittelmark.de

Bitte beachten, die Ausländerbehörde ist ausschließlich per E-Mail erreichbar.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Fax
+49 33841 1768

Häufig gestellte Fragen

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.


Haben Sie vor, Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation oder Ihren ausländischen Hochschulabschluss in Deutschland anerkennen zu lassen? Dann können Sie sich in Deutschland qualifizieren, um Ihre fehlenden theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erwerben. Diese Qualifizierung ist auch im Zuge einer Beschäftigung in Deutschland möglich.

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für die Zeit der Qualifizierung im Rahmen einer Beschäftigung erhalten, wenn sie sich dazu verpflichten, den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis zu stellen. Sie müssen das Anerkennungsverfahren in Deutschland aktiv mitgestalten und ein konkretes Arbeitsangebot oder einen Arbeitsvertrag vorweisen.

Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Beschäftigung zustimmen. Im Rahmen der Zustimmung prüft sie unter anderem, ob die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die Beschäftigung vergleichbarer inländischer Beschäftigter. Sie prüft,

  • ob in einem nicht-reglementierten Beruf eine qualifizierte Beschäftigung erforderlich ist oder
  • ob in einem reglementierten Beruf eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist und hier eine nicht-qualifizierte Beschäftigung ausgeübt werden soll.

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) muss Ihnen bestätigen, dass Sie über eine der folgenden ausländischen Berufsqualifikationen verfügen:

  • mindestens zwei-jährige Ausbildung oder
  • Hochschulabschluss, der in dem jeweiligen Staat anerkannt ist

Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung ist befristet. Sie wird für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA), höchstens jedoch für ein Jahr erteilt.


Zuständig im Land  Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Zuständig im Land  Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


Zuständig im Land  Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


Zustimmung, Anerkennungspartnerschaft, Einreise, Aufenthaltserlaubnis, Beschäftigung, Einwanderung, Sprachkenntnisse, Anerkennungsverfahren, Arbeitsplatzangebot, Ausländische Berufsqualifikationen, Bundesagentur für Arbeit, Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen