Dienstleistung
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn eine Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Verwaltung Ihres Herkunftslandes besteht und Sie in eine Beschäftigung vermittelt worden sind.
Einrichtung
Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration
Liebknechtstraße 13
15848 Beeskow
Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
03366 35-2309
03366 35-2301
Einrichtung
Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr
Heinrich-Rau-Straße 27-30
16816 Neuruppin
Einrichtung
Ausländerbehörde
Montag geschlossen
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 11:30 Uhr
03984 70-4032
Sekretariat
03984 70-1132
Sekretariat
Einrichtung
Landkreis Barnim - Ausländerbehörde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 214-2406
+49 3334 214-1406
Einrichtung
Landkreis Dahme-Spreewald - Sachgebiet Migration
Schulweg 1 b
15711 Königs Wusterhausen
Dienstag
09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Erreichbarkeit der Hotline
Montag
09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag
09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
03375 26-2108
03375 26-2119
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
+49 3535 46-4448
+49 3535 46-4480
Ausländerbehörde
Einrichtung
Landkreis Havelland - 55.1 - Ausländerbehörde
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
Einrichtung
Landkreis Oberhavel - Servicepunkt Migration
Mittelstraße 16
16515 Oranienburg
Montag
09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Freitag
geschlossen
03301 601-450
03301 601-3400
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Terminanfragen per E-Mail an termin-abh@potsdam-mittelmark.de
Bitte beachten, die Ausländerbehörde ist ausschließlich per E-Mail erreichbar.
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
+49 33841 1768
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erhalten, wenn Sie aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden sind. Im Gesundheits- und Pflegebereich ist eine solche Absprache zum Beispiel das Programm "Triple Win" zur Vermittlung von Pflegekräften.
Bevor Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, müssen Sie sich nicht um das Anerkennungsverfahren in Deutschland kümmern. Das Anerkennungsverfahren können Sie auch nach Ihrer Ankunft in Deutschland beginnen. Das erforderliche Verfahren wird in der Vermittlungsabsprache geregelt. Die Bundesagentur stellt sicher, dass die im Rahmen der Vermittlungsabsprache vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerber in Ländern mit angemessenem Ausbildungsstandard angeworben werden.
Die Bundesarbeitsagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld zugestimmt haben. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird befristet für ein Jahr erteilt. Sie können die Zustimmung für eine Arbeit
- in reglementierten Berufen im Gesundheits- und Pflegebereich und
- in sonstigen ausgewählten reglementierten und nicht-reglementierten Berufen
erhalten.
Reglementierte Berufe sind Berufe, für die Sie besondere Berufsqualifikationen erwerben müssen. Das ist zum Beispiel der Fall als Ärztin oder Arzt, Architektin oder Architekt und Apothekerin oder Apotheker. Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, durch welche Gesetze er geregelt wird und an welche Stelle Sie sich zur Prüfung Ihrer Qualifikationen wenden müssen, erfahren Sie im Informationsportal "Anerkennung in Deutschland".
Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Beschäftigung zu, wenn die Arbeit in Zusammenhang mit den fachlichen Kenntnissen des Berufes steht, den Sie nach der Einreise anerkennen lassen möchten. Ein berufsfachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn Sie zum Beispiel Ihre Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pfleger anerkennen lassen wollen und während des Anerkennungsverfahrens im Pflegehelferbereich tätig sein wollen.
Sie müssen darüber hinaus eine Erklärung abgeben, nach der Einreise das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit oder bei reglementierten Berufen zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis durchzuführen.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zu einer von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unabhängigen Arbeit bis zu 20 Stunden in der Woche.
Verfahrensablauf
Zuständig
im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
.
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Weiterführende Informationen
Informationen zur Berufsanerkennung auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland" der Bundesregierung
Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland finden Sie auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
Informationen zum Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen finden Sie auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
Information on visas for the recognition of foreign qualifications on the German government's "Make it in Germany" portal
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Zuständig
im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
.
Ansprechpunkt
Zuständig
im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
.
Schlagwörter
Zustimmung, Einreise, Aufenthaltserlaubnis, Einwanderung, Sprachkenntnisse, Ausländische Berufsqualifikationen, Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Vermittlungsabsprache, Qualifizierungsmaßnahmen, Reglementierte Berufe, Konkretes Arbeitsplatzangebot, Pflegekräfte, Triple Win, Vermittlung, Gesundheitsbereich, Nicht-reglementierte Berufe, Pflegebereich, Agentur für Arbeit
Ausführliche Beschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erhalten, wenn Sie aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden sind. Im Gesundheits- und Pflegebereich ist eine solche Absprache zum Beispiel das Programm "Triple Win" zur Vermittlung von Pflegekräften.
Bevor Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, müssen Sie sich nicht um das Anerkennungsverfahren in Deutschland kümmern. Das Anerkennungsverfahren können Sie auch nach Ihrer Ankunft in Deutschland beginnen. Das erforderliche Verfahren wird in der Vermittlungsabsprache geregelt. Die Bundesagentur stellt sicher, dass die im Rahmen der Vermittlungsabsprache vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerber in Ländern mit angemessenem Ausbildungsstandard angeworben werden.
Die Bundesarbeitsagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld zugestimmt haben. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird befristet für ein Jahr erteilt. Sie können die Zustimmung für eine Arbeit
- in reglementierten Berufen im Gesundheits- und Pflegebereich und
- in sonstigen ausgewählten reglementierten und nicht-reglementierten Berufen
erhalten.
Reglementierte Berufe sind Berufe, für die Sie besondere Berufsqualifikationen erwerben müssen. Das ist zum Beispiel der Fall als Ärztin oder Arzt, Architektin oder Architekt und Apothekerin oder Apotheker. Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, durch welche Gesetze er geregelt wird und an welche Stelle Sie sich zur Prüfung Ihrer Qualifikationen wenden müssen, erfahren Sie im Informationsportal "Anerkennung in Deutschland".
Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Beschäftigung zu, wenn die Arbeit in Zusammenhang mit den fachlichen Kenntnissen des Berufes steht, den Sie nach der Einreise anerkennen lassen möchten. Ein berufsfachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn Sie zum Beispiel Ihre Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pfleger anerkennen lassen wollen und während des Anerkennungsverfahrens im Pflegehelferbereich tätig sein wollen.
Sie müssen darüber hinaus eine Erklärung abgeben, nach der Einreise das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit oder bei reglementierten Berufen zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis durchzuführen.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zu einer von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unabhängigen Arbeit bis zu 20 Stunden in der Woche.
Verfahrensablauf
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt .
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Weiterführende Informationen
Informationen zur Berufsanerkennung auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland" der Bundesregierung
Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland finden Sie auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
Informationen zum Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen finden Sie auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
Information on visas for the recognition of foreign qualifications on the German government's "Make it in Germany" portal
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt .
Ansprechpunkt
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt .