Dienstleistung
Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis
Gewerbliche Spielvermittlung bedarf einer Erlaubnis.
Einrichtung
Gewerbe
Schillerstraße 1
15738 Zeuthen
Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
+49 33762 753547
+49 33762 753534
Einrichtung
Gewerbeamt
Kirchstraße 6 - 7
14542 Werder (Havel)
Eisenbahnstraße 13/14
14542 Werder (Havel)
Montag - geschlossen
Dienstag - 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch - geschlossen
Donnerstag - 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag - 08:00 - 12:00 Uhr
03327 783361
03327 783343
03327 783344
Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
14467 Potsdam
Postfach Postfach 601165
14411 Potsdam
0331 293788
0331 8662220
Einrichtung
Sachgebiet Ordnung und Gewerbe
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Allgemeine Sprechzeiten des Verwaltungsbereichs:
- Dienstag 07.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr
- Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
Hinweis: Beachten Sie die gesonderten Öffnungszeiten für das Sachgebiet Bürgerservice.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es besteht keine konkrete Frist. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass genügend Zeit für die gründliche Bearbeitung ist.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):
- Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 89 Euro
- Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 75 Euro
- Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro und
- Für Bedienstete des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: Keine Kosten
Ausführliche Beschreibung
Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz.
Die Vermittlung erfolgt nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9 a des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Behörde verfügen.
Der Erlaubnisantrag ist schriftlich beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.
Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind § 19 Glücksspielstaatsvertrag zu entnehmen.
Die gewerbliche Spielvermittlung ist in örtlichen Geschäftslokalen unzulässig.
Bei Tätigwerden in mehreren oder allen Bundesländern ist die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen zuständig.
Erforderliche Unterlagen
- Begründeter Antrag
- Auszug Handelsregister
- Führungszeugnis
- Gewerbeanzeige
- Auszug Gewerbezentralregister
- Allgemeine Geschäftsbedingungen/Teilnahmebedingungen
- Sicherheitskonzept
- Sozialkonzept usw.
Voraussetzungen
- Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 5 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz sein
- rechtzeitige Antragstellung
- vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.
Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.
Formulare
- keine Formulare vorhanden
- Onlineverfahren nicht möglich
- schriftlicher Antrag ist erforderlich
- persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich
Zuständige Stelle
Ministerium des Innern und für Kommunales
Referat 22
Welche Fristen muss ich beachten?
Es besteht keine konkrete Frist. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass genügend Zeit für die gründliche Bearbeitung ist.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):
- Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 89 Euro
- Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 75 Euro
- Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro und
- Für Bedienstete des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: Keine Kosten
Ausführliche Beschreibung
Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz.
Die Vermittlung erfolgt nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9 a des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Behörde verfügen.
Der Erlaubnisantrag ist schriftlich beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.
Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind § 19 Glücksspielstaatsvertrag zu entnehmen.
Die gewerbliche Spielvermittlung ist in örtlichen Geschäftslokalen unzulässig.
Bei Tätigwerden in mehreren oder allen Bundesländern ist die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen zuständig.
Erforderliche Unterlagen
- Begründeter Antrag
- Auszug Handelsregister
- Führungszeugnis
- Gewerbeanzeige
- Auszug Gewerbezentralregister
- Allgemeine Geschäftsbedingungen/Teilnahmebedingungen
- Sicherheitskonzept
- Sozialkonzept usw.
Voraussetzungen
- Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 5 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz sein
- rechtzeitige Antragstellung
- vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.
Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.
Formulare
- keine Formulare vorhanden
- Onlineverfahren nicht möglich
- schriftlicher Antrag ist erforderlich
- persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich
Zuständige Stelle
Ministerium des Innern und für Kommunales
Referat 22