Dienstleistung
Bestattung Durchführung Seebestattung
Um eine Bestattung in der Urne durchzuführen, muss vieles beachtet werden. Eine Übersicht finden Sie hier.
Vergleichen Sie auch die Ausführungen unter „Bestattung- Durchführung“.
Einrichtung
Bestattungsbeihilfe
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr , 13:00 Uhr - 17:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr
03876 713608
Havelstraße 29
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
03301 601-3750
03301 601-80373
03301 601-3772
Team Hygiene
03301 601-3790
Team Infektionsschutz
03301 601-3777
Team Gesundheitsaufsicht
03301 601-3769
Team Sprechsstunde
Gerhart-Hauptmann-Str. 3
14727 Premnitz
03386 259-210
Frau Donner
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde (= Landkreis) kann eine frühere Einäscherung aus Gründen der Hygiene anordnen. Sie kann auch eine spätere Einäscherung erlauben, wenn dem keine hygienischen Gründe entgegenstehen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen mindestens Kosten an für:
- die Durchführung der Leichenschauen (nicht bei Fehlgeburten),
- die Beurkundungen,
- die Einäscherung,
- den Sarg,
- die Urne,
- die Überführung,
- die Beisetzung auf Hoher See,
- das Bestattungsunternehmen.
Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an, z.B. für die Trauerhalle, die Person, die die Trauerrede hält, Bewirtung etc).
Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig und bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Träger des Friedhofs, auf dem die Beisetzung erfolgen soll, zu erfragen.
Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.
Ausführliche Beschreibung
Die Feuerbestattung setzt sich aus zwei Elementen zusammen, nämlich der Einäscherung der verstorbenen Person und der anschließenden Beisetzung der Urne mit der Totenasche.
Eine Seebestattung ist nur erlaubt, wenn dies die verstorbene Person gewünscht hat und dem andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Eine Seebestattung ist nur in Hoher See und nicht in brandenburgischen Gewässern erlaubt.
Bei einer Feuerbestattung ist eine zweite Leichenschau erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Sterbeurkunde oder ein Nachweis des zuständigen Standesamtes, dass die Beurkundung zurückgestellt worden ist.
Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. bei der Gemeinde oder Kirche, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.
Voraussetzungen
- Durchführung der beiden Leichenschauen, das gilt nicht für Fehlgeburten,
-
Beurkundung des Sterbefalls,
- bei Totgeburten ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen
- bei Fehlgeborenen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich Datum, Umstand der Fehlgeburt und Name und Anschrift der Mutter ergeben,
- Ablauf der Wartefrist oder Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde, die Beisetzung vor Ablauf der Wartefrist durchzuführen,
- Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle, sofern nicht eine Seebestattung stattfindet.
Die weiteren Voraussetzungen erfragen Sie bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.
Verfahrensablauf
Beauftragen Sie schnell ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens mit der Durchführung einer gesetzeskonformen Beisetzung. Dieser kümmert sich um alles Weitere.
Zuständige Stelle
Ordnungsämter der Landkreise / kreisfreien Städte (§ 36 Abs. 1 BbgBestG)
Ansprechpunkt
Bestattungsunternehmer
Schlagwörter
Bestattung, Beerdigung, Todesfall
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde (= Landkreis) kann eine frühere Einäscherung aus Gründen der Hygiene anordnen. Sie kann auch eine spätere Einäscherung erlauben, wenn dem keine hygienischen Gründe entgegenstehen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen mindestens Kosten an für:
- die Durchführung der Leichenschauen (nicht bei Fehlgeburten),
- die Beurkundungen,
- die Einäscherung,
- den Sarg,
- die Urne,
- die Überführung,
- die Beisetzung auf Hoher See,
- das Bestattungsunternehmen.
Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an, z.B. für die Trauerhalle, die Person, die die Trauerrede hält, Bewirtung etc).
Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig und bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Träger des Friedhofs, auf dem die Beisetzung erfolgen soll, zu erfragen.
Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.
Ausführliche Beschreibung
Die Feuerbestattung setzt sich aus zwei Elementen zusammen, nämlich der Einäscherung der verstorbenen Person und der anschließenden Beisetzung der Urne mit der Totenasche.
Eine Seebestattung ist nur erlaubt, wenn dies die verstorbene Person gewünscht hat und dem andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Eine Seebestattung ist nur in Hoher See und nicht in brandenburgischen Gewässern erlaubt.
Bei einer Feuerbestattung ist eine zweite Leichenschau erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Sterbeurkunde oder ein Nachweis des zuständigen Standesamtes, dass die Beurkundung zurückgestellt worden ist.
Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. bei der Gemeinde oder Kirche, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.
Voraussetzungen
- Durchführung der beiden Leichenschauen, das gilt nicht für Fehlgeburten,
-
Beurkundung des Sterbefalls,
- bei Totgeburten ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen
- bei Fehlgeborenen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich Datum, Umstand der Fehlgeburt und Name und Anschrift der Mutter ergeben,
- Ablauf der Wartefrist oder Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde, die Beisetzung vor Ablauf der Wartefrist durchzuführen,
- Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle, sofern nicht eine Seebestattung stattfindet.
Die weiteren Voraussetzungen erfragen Sie bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.
Verfahrensablauf
Beauftragen Sie schnell ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens mit der Durchführung einer gesetzeskonformen Beisetzung. Dieser kümmert sich um alles Weitere.
Zuständige Stelle
Ordnungsämter der Landkreise / kreisfreien Städte (§ 36 Abs. 1 BbgBestG)
Ansprechpunkt
Bestattungsunternehmer