Dienstleistung
Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
Wer braucht ein Ehefähigkeitszeugnis?
Einrichtung
3222 Arbeitsgruppe Bürgerservice Standesamt
Helene-Lange-Straße 14
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
BITTE BEACHTEN SIE:
Eine persönliche Vorsprache im Standesamt ist nur nachvorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.
Mo 09:00 – 12:00 Uhr
Di 09:00 – 18:00 Uhr
Mi 09:00 – 12:00 Uhr
Do 09:00 – 16:00 Uhr
Fr geschlossen
0331 2891735
0331 2891112
Baustraße 56
16775 Gransee
Mo. geschlossen
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Fr. geschlossen
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
03306 751-305
Schönower Straße 105
16341 Panketal
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag keine Sprechzeiten
030 94511-104
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis:
Sie können gern auch einen Termin vereinbaren.
03341 4149332
Einrichtung
Gemeinde Schwielowsee - Standesamt
Potsdamer Platz 9
14548 Schwielowsee
Montag 9:00–12:00 Uhr
Dienstag 9:00–12:00 und 13:00–18:00 Uhr
Donnerstag 9:00–12:00 Uhr
Mittwoch und Freitag nach Vereinbarung
Einrichtung
Stadt Guben - Personenstandswesen
Gasstraße 4
03172 Guben
Dienstag09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
03561 68714000
03561 68710
Einrichtung
Stadt Ludwigsfelde - Standesamt
Rathausstraße 3
14974 Ludwigsfelde
Dienstag (nur mit Termin)
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag (nur mit Termin)
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
03378 827-124
03378 827-137
03378 827-213
Einrichtung
Stadt Premnitz - Fachbereich 2 - Standesamt
Gerhart-Hauptmann-Straße 3
14727 Premnitz
03386 259-129
Frau Steinwand
03386 259-210
Frau Donner
Einrichtung
Standesamt
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
- Montag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
- Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Die freien Trausamstage für 2025 und 2026 finden Sie unter Verfahrensablauf.
Einrichtung
Standesamt
Richard-Muth-Platz 1
14552 Michendorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
033205 598-50
033205 598-45
033205 598-44
Einrichtung
Standesamt
Einrichtung
Standesamt
Schlossstraße 3
15711 Königs Wusterhausen
Montag geschlossen
Dienstag 09:00-12:00 Uhr, 14:00-18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 13:00-17:00 Uhr
Freitag geschlossen
Einrichtung
Standesamt
August-Bebel-Straße 10
19322 Wittenberge
Dienstag 09:00–11:30 Uhr, 13:00–17:30 Uhr
Donnerstag 09:00–11:30 Uhr, 13:00–15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
03877 951-123
03877 951-220
03877 951-221
Einrichtung
Standesamt
Kirchstraße 6 - 7
14542 Werder (Havel)
Eisenbahnstraße 13/14
14542 Werder (Havel)
Montag - geschlossen
Dienstag - 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch - geschlossen
Donnerstag - 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag - NUR nach vorheriger Terminvereinbarung
03327 783159
03327 783301
03327 783304
Einrichtung
Standesamt
Karl-Marx-Straße 1
16259 Bad Freienwalde (Oder)
Dienstag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag: 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr
Einrichtung
Standesamt Neuruppin
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Allgemeine Sprechzeiten des Verwaltungsbereichs:
- Dienstag 07.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr
- Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
Einrichtung
Standesamt, Wahlen
Rathausstraße 7
14669 Ketzin/Havel
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.
+49 33233 720199
+49 33233 720720
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Land Brandenburg:
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist, werden Kosten i.H.v. 64,00 Euro erhoben nach der Tarifstelle 12.2.1.1 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK).
Wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 35,00 Euro je ausländisches Recht nach der Tarifstelle 12.2.1.2 erhoben.
Wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 29,00 Euro je Person nach der Tarifstelle 12.2.1.3 erhoben.
Wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 34,00 Euro je Person nach der Tarifstelle 12.2.1.4 erhoben.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 39 Personenstandsgesetz (PStG)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
Personenstandsgesetz (PStG) § 12 Anmeldung der Eheschließung
Personenstandsgesetz (PStG) § 39 Ehefähigkeitszeugnis
Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Ablehnung des Antrags § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und ggf. zur Auflösung der Vorehe(n)
- Sämtliche Urkunden sind im Original vorzulegen. Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (z.B. mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.
Voraussetzungen
Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit voraus.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Aus-länder oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Die Beantragung kann nur über das Standesamt gestellt werden.
Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.
Verfahrensablauf
Die Ausstellung in einem deutschen Standesamt beantragen.
- Informieren Sie sich bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung, ob ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis gefordert wird
- Beantragen Sie im deutschen Standesamt das Formular zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck).
- Der/die Standesbeamte/in bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
- Der/die Standesbeamte/in prüft und entscheidet über den Ausgang Ihres Antrags und stellt nach erfolgreicher Prüfung das Ehefähigkeitszeugnis aus
Online-Beantragung:
- Damit das Standesamt Ihre Ehefähigkeit nach deutschem recht bestätigen kann, geben Sie im Online-Formular Ihre persönlichen Daten an und laden Sie erforderliche Nachweise hoch. So kann das Standesamt nach einer ersten Durchsicht Ihres Antrags Kontakt mit Ihnen aufnehmen und Ihnen mitteilen, welche Dokumente im Original vorgelegt werden müssen.
- Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Sie anfallen. Bei einer Zustellung des Ehefähigkeitszeugnisses per Post fallen möglicherweise zusätzliche Versandkosten an. Die Versandkosten werden unter Umständen erst im Nachgang erhoben. Bei einem Versand ins Ausland fallen die Kosten entsprechen höher aus.
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Frist: 1 Monat
Formulare
Formulare vorhanden: Ja, beim Standesamt
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Standesamt I in Berlin
Externe URL
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt des Wohnsitzes
Schlagwörter
Ehe, Ausstellung, staatenlos, heimatlos, Ehefähigkeitszeugnis, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigte/r, ehefähig, Deutsche Staatsangehörige
Welche Gebühren fallen an?
Land Brandenburg:
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist, werden Kosten i.H.v. 64,00 Euro erhoben nach der Tarifstelle 12.2.1.1 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK).
Wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 35,00 Euro je ausländisches Recht nach der Tarifstelle 12.2.1.2 erhoben.
Wenn eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt erfolgt, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 29,00 Euro je Person nach der Tarifstelle 12.2.1.3 erhoben.
Wenn ein Verfahren nach § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG erforderlich ist, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 34,00 Euro je Person nach der Tarifstelle 12.2.1.4 erhoben.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 39 Personenstandsgesetz (PStG)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
Personenstandsgesetz (PStG) § 12 Anmeldung der Eheschließung
Personenstandsgesetz (PStG) § 39 Ehefähigkeitszeugnis
Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Ablehnung des Antrags § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und ggf. zur Auflösung der Vorehe(n)
- Sämtliche Urkunden sind im Original vorzulegen. Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (z.B. mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.
Voraussetzungen
Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit voraus.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Aus-länder oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Die Beantragung kann nur über das Standesamt gestellt werden.
Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.
Verfahrensablauf
Die Ausstellung in einem deutschen Standesamt beantragen.
- Informieren Sie sich bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung, ob ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis gefordert wird
- Beantragen Sie im deutschen Standesamt das Formular zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck).
- Der/die Standesbeamte/in bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
- Der/die Standesbeamte/in prüft und entscheidet über den Ausgang Ihres Antrags und stellt nach erfolgreicher Prüfung das Ehefähigkeitszeugnis aus
Online-Beantragung:
- Damit das Standesamt Ihre Ehefähigkeit nach deutschem recht bestätigen kann, geben Sie im Online-Formular Ihre persönlichen Daten an und laden Sie erforderliche Nachweise hoch. So kann das Standesamt nach einer ersten Durchsicht Ihres Antrags Kontakt mit Ihnen aufnehmen und Ihnen mitteilen, welche Dokumente im Original vorgelegt werden müssen.
- Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Sie anfallen. Bei einer Zustellung des Ehefähigkeitszeugnisses per Post fallen möglicherweise zusätzliche Versandkosten an. Die Versandkosten werden unter Umständen erst im Nachgang erhoben. Bei einem Versand ins Ausland fallen die Kosten entsprechen höher aus.
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Frist: 1 Monat
Formulare
Formulare vorhanden: Ja, beim Standesamt
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Standesamt I in BerlinExterne URL
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt des Wohnsitzes