Dienstleistung
Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung
Ansprechpartner
Team Mobilität
Herr Carsten Lasch
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Ausnahmegenehmigungen
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Allgemeine Verkehrssicherheit
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Baustellenabsicherung
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Baustellenabsicherung / Taxi und Mietwagengewerbe
Frau Sabine Becker
Frau Silke Engel
Frau Vivien Fabig
Frau Kathleen Minkwitz
Frau Jessica Moehring
Herr Jörn Trapp
Herr Florian Zellmer
Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für das Sonntagsfahrverbot von Lastkraftwagen erhalten?
Einrichtung
32.3 - Straßenverkehr
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
Einrichtung
4753 Arbeitsgruppe Untere Straßenverkehrsbehörde
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
0331 2893293
0331 2893251
Einrichtung
Landkreis Barnim - Untere Straßenverkehrsbehörde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Montag, Donnerstag, Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142466
+49 3334 2141466
Riesaer Straße 17
04924 Bad Liebenwerda
- Montag 08:00-12:00 Uhr
- Dienstag 08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
- Mittwoch geschlossen
- Donnerstag 08:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr
- Freitag 08:00-12:00 Uhr
+49 35341 97-7664
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Montag nach telefonischer Vereinbarung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag nach telefonischer Vereinbarung
Freitag nach telefonischer Vereinbarung
03327 739-260
033841 91-0
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
sowie telefonischer Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
03562 986-13288
03562 986-13201
Einrichtung
Ordnung
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Montag 08:00 - 11:30 Uhr, 12:30 - 14:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr, 12:30 - 17:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr, 12:30 - 14:30 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr
Einrichtung
Straßenverkehrsamt
Fontaneplatz 10
15711 Königs Wusterhausen
03375 26-2670
03375 26-2660
Einrichtung
Untere Straßenverkehrsbehörde
Berliner Str. 6
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-134730
+49 355 612-4730
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für:
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Schlagwörter
LKW-Fahrverbot, Sonntagsfahrgenehmigung, Feiertagsfahrverbot, LKW, Sonntagsfahrverbot, Feiertagsfahrverbot, LKW, Sonntagsfahrgenehmigung, Sonntagsfahrverbot, LKW-Fahrverbot
Ausführliche Beschreibung
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für:
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte