Dienstleistung
Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Ansprechpartner
Team Mobilität
Herr Carsten Lasch
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Ausnahmegenehmigungen
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Allgemeine Verkehrssicherheit
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Baustellenabsicherung
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Baustellenabsicherung / Taxi und Mietwagengewerbe
Frau Sabine Becker
Frau Silke Engel
Frau Vivien Fabig
Frau Kathleen Minkwitz
Frau Jessica Moehring
Herr Jörn Trapp
Herr Florian Zellmer
Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erhalten?
Einrichtung
32.3 - Straßenverkehr
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis:
Sie können gern auch einen Termin vereinbaren.
03341 4149513
03341 4149514
Einrichtung
Kreisordnungsbehörde
Hegelstraße 23a
15517 Fürstenwalde/Spree
Montag, Mittwoch, Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 18:00 Uhr
03361 33054
03361 599-1320
Einrichtung
Landkreis Barnim - Untere Straßenverkehrsbehörde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Montag, Donnerstag, Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142466
+49 3334 2141466
Riesaer Straße 17
04924 Bad Liebenwerda
- Montag 08:00-12:00 Uhr
- Dienstag 08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
- Mittwoch geschlossen
- Donnerstag 08:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr
- Freitag 08:00-12:00 Uhr
+49 35341 97-7664
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Montag nach telefonischer Vereinbarung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag nach telefonischer Vereinbarung
Freitag nach telefonischer Vereinbarung
03327 739-260
033841 91-0
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
sowie telefonischer Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
03562 986-13288
03562 986-13201
Einrichtung
Ordnung
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Montag 08:00 - 11:30 Uhr, 12:30 - 14:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr, 12:30 - 17:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr, 12:30 - 14:30 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr
Einrichtung
Straßenverkehrsamt
Fontaneplatz 10
15711 Königs Wusterhausen
03375 26-2670
03375 26-2660
Einrichtung
Untere Straßenverkehrsbehörde
Berliner Str. 6
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-134730
+49 355 612-4730
Einrichtung
Verkehr
August-Bebel-Straße 10
19322 Wittenberge
03877 951-123
03877 951-214
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen,
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Zuständige Stelle
Zustaändig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte.
Schlagwörter
öffentliche Straßen, § 46 StVO, gewerbliche Zwecke, Gewerbezwecke, öffentlicher Verkehrsgrund, Sondernutzung, verkehrsrechtliche Anordnung, öffentlicher Verkehrsgrund, § 46 StVO, Sondernutzung, öffentliche Straßen, Gewerbezwecke, gewerbliche Zwecke, verkehrsrechtliche Anordnung
Ausführliche Beschreibung
Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen,
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Zuständige Stelle
Zustaändig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte.