Dienstleistung
Jagdschein Erteilung für Falkner
Der Falknerjagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt.
Einrichtung
Fachbereich 72 - Umwelt und Natur
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-132704
+49 355 612-2755
Einrichtung
Landkreis Barnim - Jagdbehörde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Montag, Donnerstag, Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 214-2424
+49 3334 214-1424
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
+49 3535 46-4448
+49 3535 46-4404
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
+49 3535 46-4419
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
+49 3535 46-4458
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
03301 601-80224
03301 601-265
Jagdwesen
03301 601-245
Fischerei/Jagd
03301 601-237
Jagd/Fischerei
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Potsdamer Straße 18
14776 Brandenburg an der Havel
Jagdbehörde
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Fischereibehörde
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
033841 91-0
Einrichtung
Ordnungsamt
Karl-Marx-Straße 21
15926 Luckau
03546 20-1555
03546 20-1518
Einrichtung
Sachgebiet Naturschutz, Jagd- u. Fischereiwesen
allgemeine Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
Hinweis:
Bitte beachten Sie gegebenenfalls abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten in einzelnen Ämtern und Bereichen der Kreisverwaltung!
03984 70-4599
03984 70-1668
Einrichtung
Untere Jagd- und Fischereibehörde
Einrichtung
Untere Jagdbehörde
Bergstraße 1
19348 Perleberg
Montag 08:30 - 11:30 und 12:30 - 14:30
Dienstag 08:30 - 11:30 und 12:30 - 17:30
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 11:30 und 12:30 - 14:30
Freitag 08:30 - 11:30
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später.
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 10,00 - 80,00 EUR pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines
Jagdabgabe: 5,00 - 25,00 EUR je nach Art des Jagdscheines
Ausführliche Beschreibung
Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn Antragstellerin oder Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:
- Bestandene Jägerprüfung und Falknerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung und der Falknerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
- persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
- Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 1 - 3, 5 und 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Absatz 1 - 3, 5 und 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der bestandenen Jägerprüfung und der Falknerprüfung
- Personalausweis
- Police der Jagdhaftpflichtversicherung
- zwei Passbilder zum Erstantrag
Voraussetzungen
Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung und der Falknerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.
Verfahrensablauf
Schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines bei der unteren Jagdbehörde, wo Jäger oder Jägerin ihren Hauptwohnsitz haben.
Formulare
Formulare stehen bei den unteren Jagdbehörden online zur Verfügung
Antrag Jagdschein
FormularDokLink
Weiterführende Informationen
Verfahren zur Erteilung von Falknerjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller oder der Antragstellerin nachgefordert werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.
Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.
Jagdschein gibt es auch für Jugendliche und für ausländische Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen.
Zuständige Stelle
Untere Jagdbehörde
Welche Fristen muss ich beachten?
Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später.
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 10,00 - 80,00 EUR pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines
Jagdabgabe: 5,00 - 25,00 EUR je nach Art des Jagdscheines
Ausführliche Beschreibung
Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn Antragstellerin oder Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:
- Bestandene Jägerprüfung und Falknerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung und der Falknerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
- persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
- Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 1 - 3, 5 und 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Absatz 1 - 3, 5 und 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der bestandenen Jägerprüfung und der Falknerprüfung
- Personalausweis
- Police der Jagdhaftpflichtversicherung
- zwei Passbilder zum Erstantrag
Voraussetzungen
Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung und der Falknerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.
Verfahrensablauf
Schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines bei der unteren Jagdbehörde, wo Jäger oder Jägerin ihren Hauptwohnsitz haben.
Formulare
Formulare stehen bei den unteren Jagdbehörden online zur Verfügung
Antrag JagdscheinFormularDokLink
Weiterführende Informationen
Verfahren zur Erteilung von Falknerjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller oder der Antragstellerin nachgefordert werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.
Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.
Jagdschein gibt es auch für Jugendliche und für ausländische Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen.
Zuständige Stelle
Untere Jagdbehörde