Sie haben in Deutschland ein Studium abgeschlossen oder arbeiten wissenschaftlich oder forschend? Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland selbstständig machen.


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Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

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Servicezeiten

Terminanfragen per E-Mail an termin-abh@potsdam-mittelmark.de

Bitte beachten, die Ausländerbehörde ist ausschließlich per E-Mail erreichbar.

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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+49 33841 1768

Häufig gestellte Fragen

Geltungsdauer: 3 Jahre
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Antragsfrist: 8 Wochen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Gebühr befreit werden oder Sie zahlen eine ermäßigte Gebühr.
Gebühr: EUR 100,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und sich in Deutschland selbstständig machen wollen, können Sie unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Voraussetzung ist, dass Sie:

  • in Deutschland erfolgreich ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen haben oder
  • bereits eine Aufenthaltserlaubnis als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler, als Forscherin oder Forscher besitzen oder die Blaue Karte EU besitzen.

Die Bedingungen sind erleichtert, weil einige Voraussetzungen weniger streng beurteilt werden, zum Beispiel:

  • Ihre unternehmerische Erfahrung
  • Finanzierung
  • positive Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft.

Ihre geplante selbstständige Tätigkeit muss im Zusammenhang mit Ihren Kenntnissen stehen, die Sie im Studium erworben haben, oder mit Ihrer Tätigkeit in der Wissenschaft oder Forschung.

Wenn Sie älter als 45 Jahre sind, müssen Sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen.

Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.


  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.


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