Dienstleistung
Zoo-Genehmigung beantragen
Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig.
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
Kirchhainer Straße 38a
03238 Finsterwalde
- Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung
+49 3535 46-2657
Herzberg
+49 3531 502-6719
Finsterwalde
+49 3535 46-2652
Herzberg
+49 3531 502-6243
Finsterwalde
Einrichtung
Landkreis Barnim - Naturschutz
Carl-von-Ossietzky-Straße 11
16225 Eberswalde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142387
+49 3334 2141387
Einrichtung
Landkreis Potsdam-Mittelmark - Team Naturschutz
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag nach Vereinbarung
Freitag nach Vereinbarung
03328 318388
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten
Welche Gebühren fallen an?
Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig)
Bearbeitungsdauer
abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) [DE]
[https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__42.html]
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Erforderliche Unterlagen
Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
- Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
- dauerhafte Einrichtung für mindestens 7 Tage
Nicht als Zoo gelten:
- Zirkusse
- Tierhandlungen
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
- Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.
Formulare
formloses Antragsschreiben möglich: ja
Zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörde
Schlagwörter
Naturschutz, tierschutzrechtliche Genehmigung, Tierschutz, Tierzucht, Zoo, Artenschutz, Tierpark, Wildtierhaltung, Bundesnaturschutzgesetz, Tiergarten, Tierzüchtung, BNatSchG, Naturschutzgesetz, zoologischer Garten, Wildpark
Welche Fristen muss ich beachten?
Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten
Welche Gebühren fallen an?
Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig)
Bearbeitungsdauer
abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Erforderliche Unterlagen
Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
- Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
- dauerhafte Einrichtung für mindestens 7 Tage
Nicht als Zoo gelten:
- Zirkusse
- Tierhandlungen
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
- Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.
Formulare
formloses Antragsschreiben möglich: ja
Zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörde