Ansprechpartner


Frau Ulrike Eckert

Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig.


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Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
Adresse
Kirchhainer Straße 38a
03238 Finsterwalde
Servicezeiten
  • Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr

außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung


Fax
+49 3535 46-2657
Hinweis
Herzberg
Fax
+49 3531 502-6719
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Finsterwalde
Telefon
+49 3535 46-2652
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Herzberg
Telefon
+49 3531 502-6243
Hinweis
Finsterwalde

Adresse
Carl-von-Ossietzky-Straße 11
16225 Eberswalde
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Am Markt 1
16225 Eberswalde
Servicezeiten

Dienstag 9 bis 18 Uhr

Termine nach Vereinbarung


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+49 3334 2142387
Telefon
+49 3334 2141387

Postfach
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
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Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
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Montag nach Vereinbarung

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch nach Vereinbarung

Donnerstag nach Vereinbarung

Freitag nach Vereinbarung


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03328 318388

Häufig gestellte Fragen

Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten


Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig)


abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung


Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.

Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.


§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) [DE] [https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__42.html]
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.


  • Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
  • dauerhafte Einrichtung für mindestens 7 Tage

Nicht als Zoo gelten:

  • Zirkusse
  • Tierhandlungen
  • Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
  • Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden

Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.


formloses Antragsschreiben möglich: ja


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