Ansprechpartner


Herr Hagen Kruschwitz
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Haus M/N, Behlertstr. 3a
14467 Potsdam
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Servicezeiten

Di

09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 - 18:00 Uhr

Do

09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 - 16:00 Uhr


Fax
0331 289842130

Adresse
Thiemstraße 37
03050 Cottbus/Chóśebuz

Fax
+49 355 612-134801
Telefon
+49 355 612-4800

Adresse
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
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Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
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Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
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Di. 09:00 - 12:00 Uhr  und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Hinweis:

Sie können gern auch einen Termin vereinbaren.


Fax
03341 414999
Telefon
03341 4149311
Telefon
03341 4149312

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Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
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Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
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Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
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Di. 09:00 - 12:00 Uhr  und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

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03341 414999
Telefon
03341 4149310

Adresse
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Servicezeiten

Dienstag 9 bis 18 Uhr

Donnerstag 9 bis 16 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag Termine nach Vereinbarung


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+49 3334 2142356
Telefon
+49 3334 2141601
Hinweis
Montag, Mittwoch und Freitag
Telefon
+49 3334 2141391
Hinweis
Dienstag und Donnerstag

Adresse
Beethovenweg 14
15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)

Fax
03546 20-1716
Telefon
03546 20-1720

Häufig gestellte Fragen

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen und nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, leistet der Sozialhilfeträger Gesundheitshilfe.

Dazu zählen:

  • Unterstützung und Beratung der Eltern
  • Betreuungsangebote und Pflegeangebote
  • Medizinische Behandlungen
  • Therapien wie zum Beispiel Sprechförderung und Bewegungsförderung
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Alltagsbegleitung

- Antrag auf Hilfe zur Gesundheit

- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.


Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,

- die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,

- eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse nicht in Betracht kommt

- und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.


§ 264 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung

Zuständig ist das Sozialamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt


Grundantrag Eingliederungshilfe Kinder und Jugendliche
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Anlage 13 – Hinweise zu Ansprüchen ausländischer Personen
FormularDokLink


Merkblatt Kostenbeitrag Häusliche Ersparnis
FormularDokLink

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