Dienstleistung
Leistungen der Sozialhilfe für entwicklungsgefährdete und behinderte Kinder und Jugendliche
Haus M/N, Behlertstr. 3a
14467 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Di
09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 - 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 - 16:00 Uhr
0331 289842130
Einrichtung
Fachbereich 50 - Soziales
Thiemstraße 37
03050 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-134801
+49 355 612-4800
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis:
Sie können gern auch einen Termin vereinbaren.
03341 414999
03341 4149311
03341 4149312
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis:
Sie können gern auch einen Termin vereinbaren.
03341 414999
03341 4149310
Einrichtung
Landkreis Barnim - Gesundheits- und Sozialdienst
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Donnerstag 9 bis 16 Uhr
Montag, Mittwoch und Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142356
+49 3334 2141601
Montag, Mittwoch und Freitag
+49 3334 2141391
Dienstag und Donnerstag
Einrichtung
Sachbereich Hilfe zum Lebensunterhalt
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Einrichtung
Sozialamt
Beethovenweg 14
15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)
03546 20-1716
03546 20-1720
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen und nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, leistet der Sozialhilfeträger Gesundheitshilfe.
Dazu zählen:
- Unterstützung und Beratung der Eltern
- Betreuungsangebote und Pflegeangebote
- Medizinische Behandlungen
- Therapien wie zum Beispiel Sprechförderung und Bewegungsförderung
- Vorsorgeuntersuchungen
- Alltagsbegleitung
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Voraussetzungen
Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,
- die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
- eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse nicht in Betracht kommt
- und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.
§ 264 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
Zuständige Stelle
Zuständig ist
das Sozialamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
Anträge / Formulare
Anlage 13 – Hinweise zu Ansprüchen ausländischer Personen
FormularDokLink
Grundantrag Eingliederungshilfe Kinder und Jugendliche
FormularDokLink
Merkblatt Kostenbeitrag Häusliche Ersparnis
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Schlagwörter
Gesundheitsdienst, Gesundheitshilfe, Gesundheitshilfe, Gesundheitsdienst
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen und nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, leistet der Sozialhilfeträger Gesundheitshilfe.
Dazu zählen:
- Unterstützung und Beratung der Eltern
- Betreuungsangebote und Pflegeangebote
- Medizinische Behandlungen
- Therapien wie zum Beispiel Sprechförderung und Bewegungsförderung
- Vorsorgeuntersuchungen
- Alltagsbegleitung
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Voraussetzungen
Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,
- die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
- eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse nicht in Betracht kommt
- und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.
§ 264 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Sozialamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
Anträge / Formulare
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Grundantrag Eingliederungshilfe Kinder und Jugendliche
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Merkblatt Kostenbeitrag Häusliche Ersparnis
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