Dienstleistung
Anzeige zur Errichtung eines Brauchwasserbrunnens oder Betrieb einer Grundwasserhaltung
Wenn Sie Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können (Erdaufschlüsse) planen, müssen Sie diese anzeigen.
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung
+49 3535 46-2657
+49 3535 46-9309
Kläranlagen
+49 3535 46-9350
wassergefährdende Stoffe, Heizölverbraucheranlagen
+49 3535 46-9353
Betriebswasserwirtschaft
+49 3535 46-9331
Erdaufschlüsse
+49 3535 46-2632
Gewässerunterhaltung
+49 3535 46-9327
Gewässerunterhaltung
+49 3535 46-9329
Niederschlagsentwässerung
+49 3535 46-2628
Überschwemmungsgebiete
Einrichtung
Bereich Gewässerbenutzung Grundwasser
Einrichtung
Fachbereich 72 - Umwelt und Natur
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-132704
+49 355 612-2755
Einrichtung
Landkreis Potsdam-Mittelmark - Team Wasser
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
03328 318388
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
1 Monat
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen bis 3 Monate
Ausführliche Beschreibung
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, kann die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich werden, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.
Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist.
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Nachweis der fachlichen Qualifikation des (Bohr-) Unternehmens
- Übersichtslageplan, Flurkarte, Luftbild
- Lageplan Maßstab 1:1.000 bis 1:200 mit eingetragenem Standort
- Lageplan von Beregnungsflächen im Gartenbau bzw. Feldbau bei Brunnenbohrungen
- Einverständnis des Grundstückseigentümers (nur erforderlich, wenn Antragssteller nicht gleichzeitig Grundstückseigentümer ist)
- Bohrschichtverzeichnis (nach erfolgter Bohrung
Voraussetzungen
- Keine Lage in einem Gebiet mit geltendem Grundwassernutzungsverbot
- Nur eingeschränkt möglich in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten
- Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
- Fachliche Qualifikation des Bohrunternehmens nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bei Brunnenbohrungen muss vorliegen.
- Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Der Antrag bei der unteren Wasserbehörde muss 1 Monat vor Errichtung der Anlage vorliegen. Die eingereichten Unterlagen werden geprüft und gegebenenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis erstellt, wenn keine weitergehenden Anforderungen zu stellen sind. Ansonsten ergeht ein wasserrechtlicher Bescheid mit entsprechenden Auflagen.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bearbeitungsfristen sind bei der Anzeige mit zu berücksichtigen.
Zuständige Stelle
Untere Wasserbehörde
Schlagwörter
Grundwasserentnahme, Grundwasser, Brunnen, Brauchwasserbrunnen, Gartenwasserbrunnen, Grundwasserhaltung, Grundwasseraufschluss, Grundwasserförderung, Bohrung
Welche Fristen muss ich beachten?
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen bis 3 Monate
Ausführliche Beschreibung
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, kann die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich werden, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.
Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist.
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Nachweis der fachlichen Qualifikation des (Bohr-) Unternehmens
- Übersichtslageplan, Flurkarte, Luftbild
- Lageplan Maßstab 1:1.000 bis 1:200 mit eingetragenem Standort
- Lageplan von Beregnungsflächen im Gartenbau bzw. Feldbau bei Brunnenbohrungen
- Einverständnis des Grundstückseigentümers (nur erforderlich, wenn Antragssteller nicht gleichzeitig Grundstückseigentümer ist)
- Bohrschichtverzeichnis (nach erfolgter Bohrung
Voraussetzungen
- Keine Lage in einem Gebiet mit geltendem Grundwassernutzungsverbot
- Nur eingeschränkt möglich in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten
- Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
- Fachliche Qualifikation des Bohrunternehmens nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bei Brunnenbohrungen muss vorliegen.
- Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Der Antrag bei der unteren Wasserbehörde muss 1 Monat vor Errichtung der Anlage vorliegen. Die eingereichten Unterlagen werden geprüft und gegebenenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis erstellt, wenn keine weitergehenden Anforderungen zu stellen sind. Ansonsten ergeht ein wasserrechtlicher Bescheid mit entsprechenden Auflagen.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bearbeitungsfristen sind bei der Anzeige mit zu berücksichtigen.
Zuständige Stelle
Untere Wasserbehörde