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Herr Marcel Bräuer

Wenn Sie Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können (Erdaufschlüsse) planen, müssen Sie diese anzeigen.


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Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
Servicezeiten
  • Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr

außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung


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Telefon
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Kläranlagen
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wassergefährdende Stoffe, Heizölverbraucheranlagen
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Betriebswasserwirtschaft
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Erdaufschlüsse
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Gewässerunterhaltung
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Hinweis
Gewässerunterhaltung
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+49 3535 46-9329
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Niederschlagsentwässerung
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Überschwemmungsgebiete

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Karl-Marx-Str. 1
17291 Prenzlau

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03046 Cottbus/Chóśebuz

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Am Teltowkanal 7
14513 Teltow

Telefon
03328 318388

Häufig gestellte Fragen

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen bis 3 Monate

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, kann die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich werden, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.

Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist.


- vollständig ausgefüllter Antrag

- Nachweis der fachlichen Qualifikation des (Bohr-) Unternehmens

- Übersichtslageplan, Flurkarte, Luftbild

- Lageplan Maßstab 1:1.000 bis 1:200 mit eingetragenem Standort

- Lageplan von Beregnungsflächen im Gartenbau bzw. Feldbau bei Brunnenbohrungen

- Einverständnis des Grundstückseigentümers (nur erforderlich, wenn Antragssteller nicht gleichzeitig Grundstückseigentümer ist)

- Bohrschichtverzeichnis (nach erfolgter Bohrung


- Keine Lage in einem Gebiet mit geltendem Grundwassernutzungsverbot

- Nur eingeschränkt möglich in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten

- Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

- Fachliche Qualifikation des Bohrunternehmens nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bei Brunnenbohrungen muss vorliegen.

- Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.


Der Antrag bei der unteren Wasserbehörde muss 1 Monat vor Errichtung der Anlage vorliegen. Die eingereichten Unterlagen werden geprüft und gegebenenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis erstellt, wenn keine weitergehenden Anforderungen zu stellen sind. Ansonsten ergeht ein wasserrechtlicher Bescheid mit entsprechenden Auflagen.


Die Bearbeitungsfristen sind bei der Anzeige mit zu berücksichtigen.


Grundwasserentnahme, Grundwasser, Brunnen, Brauchwasserbrunnen, Gartenwasserbrunnen, Grundwasserhaltung, Grundwasseraufschluss, Grundwasserförderung, Bohrung