Dienstleistung
Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft untergebrachte Personen
Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.
Baustraße 56
16775 Gransee
Mo. geschlossen
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Fr. geschlossen
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
03306 751-304
03306 751-305
Einrichtung
Bürgerbüro
Rathausstraße 29
14669 Ketzin/Havel
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.
+49 33233 720199
+49 33233 720720
Einrichtung
Bürgerservice
Plantagenplatz 9
14542 Werder (Havel)
Eisenbahnstraße 13/14
14542 Werder (Havel)
Montag 08:00 - 13:00 Uhr (mit Terminvereinbarung)
Dienstag 10:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr (ohne Terminvereinbarung)
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr (mit Terminvereinbarung)
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr (mit Terminvereinbarung)
Samstag 09:00 - 12:00 Uhr (NUR am 1. Samstag im Monat; ohne Terminvereinbarung)
03327 7830
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr in der Lage sind, in Ihrem Zuhause zu leben.
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die Befreiung für sich zu beantragen, kann dies auch eine bevollmächtige Person für Sie vornehmen.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
- gegebenenfalls Nachweis, dass Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
Voraussetzungen
- Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
- Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
- Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Verfahrensablauf
Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.
- Sie füllen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht vollständig aus oder
- Sie oder eine betreuende Person unterschreiben den Antrag.
- Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei.
- Sie senden den Antrag und die Unterlagen an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Kommune oder
- Sie gehen persönlich zur zuständigen Behörde.
- Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.
- Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie sofort die Bestätigung über die Befreiung. Bei schriftlicher Beantragung sendet Ihnen die zuständige Stelle die Bestätigung zu.
Rechtsbehelf
- Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise Innenministerium des Bundeslandes
Widerspruch
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Zuständige Stelle
Kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden und Ämter (Bürgeramt)
Schlagwörter
elektronischer Personalausweis, PA, Personaldokument, Personalausweis, ePA, Befreiung, Ausweispflicht, Pflegeheim, Krankenhaus, nPA, Handlungsunfähigkeit, Einwilligungsunfähigkeit, einwilligungsunfähig, handlungsunfähig, Dauerhafte Unterbringung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr in der Lage sind, in Ihrem Zuhause zu leben.
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die Befreiung für sich zu beantragen, kann dies auch eine bevollmächtige Person für Sie vornehmen.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
- gegebenenfalls Nachweis, dass Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
Voraussetzungen
- Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
- Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
- Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Verfahrensablauf
Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.
- Sie füllen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht vollständig aus oder
- Sie oder eine betreuende Person unterschreiben den Antrag.
- Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei.
- Sie senden den Antrag und die Unterlagen an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Kommune oder
- Sie gehen persönlich zur zuständigen Behörde.
- Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.
- Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie sofort die Bestätigung über die Befreiung. Bei schriftlicher Beantragung sendet Ihnen die zuständige Stelle die Bestätigung zu.
Rechtsbehelf
- Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise Innenministerium des Bundeslandes
Widerspruch
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Zuständige Stelle
Kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden und Ämter (Bürgeramt)