Dienstleistung
Angelveranstaltung beantragen
Wenn Sie ein Gemeinschaftsfischen oder eine ähnliche Angelveranstaltung durchführen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen unteren Fischereibehörde.
Einrichtung
Fachbereich 72 - Umwelt und Natur
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-132704
+49 355 612-2755
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
+49 3535 46-4448
+49 3535 46-4404
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
+49 3535 46-4419
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
+49 3535 46-4458
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
Einrichtung
Untere Fischereibehörde
allgemeine Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
Hinweis:
Bitte beachten Sie gegebenenfalls abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten in einzelnen Ämtern und Bereichen der Kreisverwaltung!
03984 70-4032
03984 70-3432
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Gemeinschaftsfischen oder ähnliche Angelveranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Fischereibehörde durchgeführt werden. Dazu gehören Veranstaltungen, bei denen die Fangergebnisse abschließend verglichen oder bewertet werden und deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung festgelegt sind.
Dafür müssen Sie nachweisen, dass die Veranstaltung aus einem vernünftigen Grund stattfindet und die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
Ein vernünftiger Grund ist nicht gegeben, wenn:
- die Veranstaltung vorwiegend aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- oder sonstigen Preisen oder zur Ermittlung von Siegerinnen und Siegern bzw. Platzierungen durchgeführt wird
- die zu fangenden Arten innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der Veranstaltung in das Gewässer eingesetzt wurden
- keine sinnvolle Verwertung des Fanges erfolgt (Nahrungserwerb)
Eine sinnvolle Verwertung liegt auch vor, wenn das Ziel verfolgt wird, den Bestand von Fischarten, deren Vermehrung aus fischereibiologischen und ökologischen Gründen unerwünscht ist, zu regulieren (Hegemaßnahme).
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Genehmigung von Gemeinschaftsfischen und ähnlichen Angelveranstaltungen
- Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten
Voraussetzungen
- Sie müssen die Veranstaltung mindestens einen Monat vor der (ersten) Angelveranstaltung anzeigen.
- Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei für das betreffende Gewässer muss vorliegen (Fischereiausübungsrecht oder Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten).
- Es muss ein vernünftiger Grund für die Veranstaltung vorliegen.
- Die tierschutzrechtlichen Vorschriften müssen eingehalten werden.
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Genehmigung einer oder mehrerer Angelveranstaltungen(en) über das Antragsformular.
- Sie fügen dem Antrag die Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten bei, wenn Sie nicht selbst fischereiausübungsberechtigt sind (privatrechtliche Zustimmung).
- Sie reichen den ausgefüllten Antrag mindestens einen Monat vor Beginn der Angelveranstaltung bei der zuständigen unteren Fischereibehörde schriftlich oder elektronisch ein.
- Die zuständige untere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
- Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ablehnt.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Schlagwörter
Gemeinschaftsfischen, Angelveranstaltungen, Gemeinschaftsangeln, Hegefischen, Hegeangeln
Ausführliche Beschreibung
Gemeinschaftsfischen oder ähnliche Angelveranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Fischereibehörde durchgeführt werden. Dazu gehören Veranstaltungen, bei denen die Fangergebnisse abschließend verglichen oder bewertet werden und deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung festgelegt sind.
Dafür müssen Sie nachweisen, dass die Veranstaltung aus einem vernünftigen Grund stattfindet und die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
Ein vernünftiger Grund ist nicht gegeben, wenn:
- die Veranstaltung vorwiegend aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- oder sonstigen Preisen oder zur Ermittlung von Siegerinnen und Siegern bzw. Platzierungen durchgeführt wird
- die zu fangenden Arten innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der Veranstaltung in das Gewässer eingesetzt wurden
- keine sinnvolle Verwertung des Fanges erfolgt (Nahrungserwerb)
Eine sinnvolle Verwertung liegt auch vor, wenn das Ziel verfolgt wird, den Bestand von Fischarten, deren Vermehrung aus fischereibiologischen und ökologischen Gründen unerwünscht ist, zu regulieren (Hegemaßnahme).
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Genehmigung von Gemeinschaftsfischen und ähnlichen Angelveranstaltungen
- Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten
Voraussetzungen
- Sie müssen die Veranstaltung mindestens einen Monat vor der (ersten) Angelveranstaltung anzeigen.
- Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei für das betreffende Gewässer muss vorliegen (Fischereiausübungsrecht oder Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten).
- Es muss ein vernünftiger Grund für die Veranstaltung vorliegen.
- Die tierschutzrechtlichen Vorschriften müssen eingehalten werden.
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Genehmigung einer oder mehrerer Angelveranstaltungen(en) über das Antragsformular.
- Sie fügen dem Antrag die Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten bei, wenn Sie nicht selbst fischereiausübungsberechtigt sind (privatrechtliche Zustimmung).
- Sie reichen den ausgefüllten Antrag mindestens einen Monat vor Beginn der Angelveranstaltung bei der zuständigen unteren Fischereibehörde schriftlich oder elektronisch ein.
- Die zuständige untere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
- Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ablehnt.
Rechtsbehelf
Widerspruch