Ansprechpartner


Herr Gregor Beyer

Wenn Ihnen der Jagdschein von der ausstellenden Behörde entzogen wurde, können Sie ihn nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist erneut beantragen. 


Adresse
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
Servicezeiten
  • Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr

Fax
+49 3535 46-4448
Telefon
+49 3535 46-4404
Hinweis
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
Telefon
+49 3535 46-4419
Hinweis
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
Telefon
+49 3535 46-4458
Hinweis
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde

Adresse
Karl-Marx-Str. 1
17291 Prenzlau
Servicezeiten

allgemeine Öffnungszeiten

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 08:00 - 12:00 Uhr

Fr. 08:00 - 11:30 Uhr

Hinweis:

Bitte beachten Sie gegebenenfalls abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten in einzelnen Ämtern und Bereichen der Kreisverwaltung!


Fax
03984 70-4599
Telefon
03984 70-1668

Häufig gestellte Fragen

Sie können Ihren Jahresjagdschein wiederbeantragen, sobald die Sperrfrist verstrichen ist.


Gebühr: EUR 64,00 - 94,00
Jagdabgabe
Abgabe: EUR 25,00

Wenn Sie in Deutschland auf die Jagd gehen möchten, benötigen Sie einen Jagdschein. Ein Jahresjagdschein wird Ihnen für höchsten 3 Jahre erteilt. Ein Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.

Wenn Ihnen der deutsche Jahresjagdschein entzogen wurde, können Sie diesen nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde erneut beantragen.

Die Behörde kann Ihnen Ihren Jahresjagdschein aus verschiedenen Gründen entziehen:

  • Unzuverlässigkeit im jagdrechtlichen Sinn, zum Beispiel: 
    • strafrechtliche Verurteilung (zum Beispiel wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens)
    • wiederholte oder grobe Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften
    • Trunkenheit im Zusammenhang mit der Jagdausübung
    • Jagdwilderei oder Wilderei
    • Verstöße gegen das Tierschutzgesetz
    • unerlaubter Waffenbesitz oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen
  • Sie sind nicht körperlich oder geistig geeignet, zum Beispiel wegen:
    • schwerwiegender psychischer Erkrankung
    • Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten 
  • die Waffenbehörde zweifelt an Ihrer Eignung zum Umgang mit Waffen
  • Ihr Nachweis über die Jagdhaftpflichtversicherung fehlt
  • wenn Sie nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben und die in Ihrem Herkunftsland bestandene Jägerprüfung nicht als gleichwertig mit der deutschen Jägerprüfung anerkannt wird
  • Falschangaben oder Täuschung bei der Antragstellung

  • gegebenenfalls aktuelles Lichtbild 
  • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung 

  • Sie sind bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt. 
  • Sie verfügen über die persönliche Zuverlässigkeit. 
  • Sie verfügen über die körperliche Eignung. 
  • Sie haben eine abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung. 
  • Ihnen wurde Ihr bereits erteilter Jahresjagdschein entzogen. 
  • Die Sperrfrist ist verstrichen. 

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