Dienstleistung
Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen
Ansprechpartner
Herr Carsten Lasch
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Ausnahmegenehmigungen
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Allgemeine Verkehrssicherheit
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Baustellenabsicherung
Straßenverkehrbehörde Sachbearbeiter Baustellenabsicherung / Taxi und Mietwagengewerbe
Frau Sabine Becker
Frau Silke Engel
Frau Vivien Fabig
Frau Kathleen Minkwitz
Frau Jessica Moehring
Herr Jörn Trapp
Herr Florian Zellmer
Wenn Sie einen Handwerksbetrieb oder ein Pflegedienstunternehmen führen, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.
Einrichtung
32.3 - Straßenverkehr
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
Einrichtung
4753 Arbeitsgruppe Untere Straßenverkehrsbehörde
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
0331 2893293
0331 2893251
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
sowie telefonischer Vereinbarung
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
03562 986-13288
03562 986-13201
Einrichtung
Ordnung
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Montag 08:00 - 11:30 Uhr, 12:30 - 14:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr, 12:30 - 17:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr, 12:30 - 14:30 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
k
eine
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Land Brandenburg:
Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Fristen.
Welche Gebühren fallen an?
- Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
- Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
Land Brandenburg:
Gemäß § 1 Absatz 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit der Gebühren-Nr. 264 der Anlage (GebOSt zu § 1).
Bearbeitungsdauer
v
ariiert zwischen den Behörden
Land Brandenburg:
Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Dauer der Bearbeitungszeit.
Ausführliche Beschreibung
Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Land Brandenburg:
Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die erforderlichen Unterlagen.
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.
Land Brandenburg:
Sie können ein berichtigtes Interesse nachweisen.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Land Brandenburg:
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage
Formulare
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: nein
-
p
ersönliches Erscheinen nötig: nein
Land Brandenburg:
Formlose Antragsstellung möglich: Ja, der Antrag ist formlos zu stellen.
Persönliches Erscheinen nötig: Über die beizubringenden Unterlagen erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Weiterführende Informationen
Land Brandenburg:
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Land Brandenburg:
Eine Ausnahme vom Parken ist immer zeitlich befristet.
Zuständige Stelle
Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städte sowie die Straßenverkehrsbehörde nach § 4a Absatz 1 und Absatz 2 StGÜZV
Schlagwörter
Parkberechtigung, Parkausweis, Pflegedienst, Parkschein, parken, Ausnahmegenehmigung, Straßenverkehr, Handwerker, Handwerkernotdienst, Regionaler Handwerkerparkausweis
Welche Fristen muss ich beachten?
k eine
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Land Brandenburg:
Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Fristen.
Welche Gebühren fallen an?
- Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
- Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
Land Brandenburg:
Gemäß § 1 Absatz 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit der Gebühren-Nr. 264 der Anlage (GebOSt zu § 1).
Bearbeitungsdauer
v ariiert zwischen den Behörden
Land Brandenburg:
Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Dauer der Bearbeitungszeit.
Ausführliche Beschreibung
Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Land Brandenburg:
Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die erforderlichen Unterlagen.
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.
Land Brandenburg:
Sie können ein berichtigtes Interesse nachweisen.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Land Brandenburg:
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage
Formulare
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: nein
- p ersönliches Erscheinen nötig: nein
Land Brandenburg:
Formlose Antragsstellung möglich: Ja, der Antrag ist formlos zu stellen.
Persönliches Erscheinen nötig: Über die beizubringenden Unterlagen erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Weiterführende Informationen
Land Brandenburg:
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Land Brandenburg:
Eine Ausnahme vom Parken ist immer zeitlich befristet.
Zuständige Stelle
Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städte sowie die Straßenverkehrsbehörde nach § 4a Absatz 1 und Absatz 2 StGÜZV